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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob bei Nichtgenehmigung des Patienten einer durch einen Vertreter abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung die Vergütung der tatsächlich in Anspruch genommenen wahlärztlichen Leistungen gegenüber dem Vertreter geltend gemacht werden kann.

Antwort:

Diese Fragestellung ist nur relevant, wenn für den Patienten ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Denn in den Fällen, in denen der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt, also gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Betreuer) oder Bevollmächtigte, wirkt der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung unmittelbar für und gegen den vertretenen Patienten, sodass in der Regel diesen allein die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen.

Handelt hingegen ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, beispielsweise der Krankenhausmitarbeiter, der für den bewusstlosen Patienten, der ohne Familienangehörigen eingeliefert wird, die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, so ist die Wahlleistungsvereinbarung zunächst schwebend unwirksam. Der Patient muss diese nachträglich genehmigen, damit diese ex tunc wirksam wird und die erbrachten Wahlleistungen ihm gegenüber abgerechnet werden können. Im Fall der Nichtgenehmigung durch den Patienten ist die Wahlleistungsvereinbarung jedoch unwirksam. Dann haftet nach dem Gesetz der ohne Vertretungsmacht handelnde Vertreter (z. B. der Krankenhausmitarbeiter) gegenüber dem Krankenhausträger bzw. dem liquidierenden Chefarzt auf Zahlung der Vergütung. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Krankenhausträger die fehlende Vertretungsmacht kannte bzw. kennen musste.

Gerade im Fall der Vertretung durch einen Krankenhausmitarbeiter wird dies nach Ansicht des Verfassers die Regel sein, sodass eine Forderung des Trägers bzw. des liquidierenden Chefarztes grundsätzlich hiermit zu Fall gebracht werden kann. Dennoch ist aus juristischer Sicht zu empfehlen, dass der Krankenhausträger den hierfür in Frage kommenden Mitarbeitern eine schriftliche Bescheinigung zum einen über die Berechtigung der Unterzeichnung von Wahlleistungsvereinbarungen als vollmachtlose Vertreter ausstellt. Zum anderen sollte diese Bescheinigung sowohl einen Verzicht des Krankenhausträgers auf Regressansprüche gegenüber dem Mitarbeiter sowie einen umfassenden Freistellungsanspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich jeglicher gegen ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend gemachter Ansprüche enthalten.

Heberer J. Können Wahlleistungen bei Nichtgenehmigung durch den Patienten gegenüber dem Vertreter geltend gemacht werden? Passion Chirurgie. 2015 Oktober; 5(10): Artikel 08_02.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren
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