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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es bei der Aufklärung ausländischer Patienten, die kein Deutsch sprechen, zur Beweissicherung der ordnungsgemäßen Aufklärung ausreicht, den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen.

Antwort:

Kann der Patient mangels Sprachkenntnissen die Aufklärung nicht verstehen und macht dies eine Verständigung zwischen Arzt und Patient unmöglich, so muss der Arzt eine aufschiebbare Behandlung, d. h. nicht bei Notfällen, entweder verweigern oder eine zur Übersetzung fähige Person heranziehen. Da auch Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einen Anspruch auf umfassende Aufklärung haben und das mündliche Aufklärungsgespräch zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, ist der Arzt im Falle der Behandlung nach Auffassung des Verfassers verpflichtet, einen Dolmetscher für das Aufklärungsgespräch heranzuziehen. Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei der Behandlung ausländischer Patienten der Arzt eine sprachkundige Person hinzuziehen muss, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient die ärztliche Aufklärung nicht richtig versteht. Die Pflichten zur Führung eines Aufklärungsgesprächs sowie zur Heranziehung einer zur Übersetzung fähigen Person können somit nicht dadurch umgangen werden, dass dem Patienten ein Aufklärungsbogen in seiner Sprache ausgehändigt wird.

Als Übersetzer käme zum einen in Frage ein öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Insbesondere fallen hierfür Kosten an. Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden, wer für diese Kosten aufzukommen hat. Nach Ansicht des Verfassers spricht jedoch aufgrund der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz einiges dafür, dass nicht der Arzt Kostenschuldner sein soll, sondern vielmehr der Patient. Lehnt der Patient die Kostenübernahme allerdings ab, so muss eine andere Person als Übersetzer hinzugezogen werden.

Als Übersetzer werden zum anderen grundsätzlich auch eigene Praxis- oder Klinikmitarbeiter als ausreichend angesehen, die die Sprache des Patienten sprechen. Ferner können auch Angehörige oder Bekannte des Patienten herangezogen werden. Hier muss sich der Arzt jedoch zunächst davon überzeugen, dass der Angehörige bzw. Bekannte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. Dies sollte in jedem Falle auch Einzug in die Dokumentation halten. Ergeben sich für den Arzt Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, der Dolmetscher zur Schonung des Patienten Informationen zurückhält oder der Patient die Aufklärung trotzdem nicht versteht, muss er aus juristischer Sicht, wie bereits erwähnt, mit Ausnahme von Notfällen entweder die Behandlung ablehnen oder einen geeigneten Dolmetscher besorgen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Patient bei der Hinzuziehung eines Dritten als Dolmetscher den Arzt selbstverständlich von der Schweigepflicht entbinden muss.

Die Aufklärung sollte, wie stets, so genau und umfassend wie möglich dokumentiert werden. Hier gilt zu beachten, dass in diesen Fällen deutlich dokumentiert werden muss, wer die Aufklärung übersetzt hat, wann, wie, worüber und durch wen aufgeklärt wurde, weitere als Zeugen anwesende Praxismitarbeiter und dass der Patient diese Aufklärung verstanden hat. Denn die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt.

Da nach ständiger Rechtsprechung das mündliche Aufklärungsgespräch entscheidend für die wirksame Einwilligung ist, ist es zunächst grundsätzlich nicht maßgeblich, in welcher Sprache der Aufklärungsbogen abgefasst ist. Denn dieser kann lediglich zur Unterstützung und Beweissicherung verwendet werden, darf aber das mündliche Aufklärungsgespräch, welches, wie ausgeführt, im eigenen Interesse auch sorgfältig und umfassend dokumentiert werden sollte, nicht ersetzen. Unumstritten in Literatur und Rechtsprechung besteht demnach eine Verpflichtung des Arztes zur Heranziehung eines Dolmetschers unabhängig von der Übergabe fremdsprachiger Aufklärungsbögen. Denn der Aufklärungsbogen in fremder Sprache beweist leider nicht allein, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, sondern kann nur ein Indiz hierfür sein. Insofern könnte die Aushändigung eines übersetzten, fremdsprachigen Aufklärungsbogens aus Sicht des Verfassers aber zur Beweissicherung neben der Dokumentation als auch zur Unterstützung beim Aufklärungsgespräch durchaus hilfreich sein.

Heberer J. Ist es ausreichend ausländischen Patienten den Aufklärungsbogen in fremdsprachiger Ausführung auszuhändigen? Passion Chirurgie. 2015 Februar; 5(02): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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