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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es rechtlich unbedenklich sei, wenn er seinen Patienten kostenlose Venenkurzuntersuchungen anbietet und diese von der Klinik in Zeitungen und auf der Homepage beworben werden.

Antwort:

Das geplante Vorhaben unterfällt nach Ansicht des Verfassers dem grundsätzlichen Werbeverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wonach es untersagt ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass einer der in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG genannten Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommt. Die Kostenlosigkeit einer beworbenen Venenkurzuntersuchung stellt eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 HWG dar, da es sich bei der angebotenen Venenkurzuntersuchung um einen Teil der ärztlichen Leistung handelt, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Aus Sicht des Verbrauchers, der im Rahmen einer solchen Untersuchung eine individuelle körperliche Befunderhebung zu seinem Venensystem und ggf. eine weiterführende Beratung erwartet, stellt sich die Kostenlosigkeit der Venenkurzuntersuchung als Zuwendung und Werbegabe dar, die geeignet ist, seine Entscheidung, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Insbesondere der Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG, nach dem Zuwendungen und Werbegaben, die in der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen liegen, zulässig sind, ist hier nicht einschlägig, da eine Venenkurzuntersuchung üblicherweise eine individuelle (Kurz-)Befunderhebung enthält und damit über die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen hinausgeht (so auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Zwar gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für Ärzte, weil es sich bei ihnen zumindest auch um Gewerbebetriebe handelt, die aufgrund des höheren personellen und sachlichen Aufwands und der laufenden Betriebskosten stärker belastet sind und insofern zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Daher dürfen Kliniken in sachangemessener Weise für ihre Leistungen und Betriebseigenschaften werben, d.h. dass die Werbung einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten entsprechen muss. Diese Voraussetzung ist bei einer Werbung, die gegen Vorschriften des HWG verstößt, jedoch nicht erfüllt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2011, Az.: 13 U 167/11).

Das Anbieten, Bewerben und Durchführen von Venenkurzuntersuchungen ist daher rechtlich verboten.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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