01.09.2014 Fragen&Antworten
Muss man sich bei der Analogabrechnung von GOÄ-Ziffern an die Empfehlungen der BÄK halten?

Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er sich bei der Analogabrechnung von GOÄ-Ziffern strikt an die Empfehlungen der Bundesärztekammer halten muss.
Antwort:
Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zur Analogabrechnung sind aus Sicht des Verfassers lediglich eine Hilfestellung und damit nicht rechtlich verbindlich. Sofern jedoch eine analoge Abrechnungsziffer durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bestätigt oder in die GOÄ mitaufgenommen werden sollte, erreicht sie rechtliche Verbindlichkeit. In der Vergangenheit wurden bereits einige Abrechnungsempfehlungen der BÄK durch höchstrichterliche Urteile als rechtsverbindlich bestätigt. Auch wenn den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zwar zunächst keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können sie dennoch rechtsrelevant sein, da diese Empfehlungen in einem Rechtsstreit vom Gericht oder vom Sachverständigen zur Beantwortung der Frage der analogen Abrechenbarkeit herangezogen werden können.
Es besteht somit nach Ansicht des Verfassers keine Verpflichtung des Arztes, sich an die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu halten. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arztes selbst, eine Analogbewertung zu bilden. Dabei muss er auf die Angemessenheit seiner Honorarforderung gemäß § 12 Abs. 1 MBO-Ä achten. Ferner müssen natürlich die Voraussetzungen zur Vornahme einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ berücksichtigt werden. Bei der Analogbewertung wird eine bereits vorhandene Gebührenziffer zur Berechnung einer nicht in der GOÄ vorkommenden Leistung herangezogen. Es entsteht somit keine neue, eigenständige Gebührenziffer. Nach Auffassung des Verfassers führt dies dazu, dass insbesondere die Rahmenbedingungen der verwendeten Gebührenziffer bestehen bleiben müssen. So müssen beispielsweise der Gebührenrahmen erhalten bleiben sowie Mindestzeiten, Abrechnungsausschlüsse, maximal berechnungsfähige Anzahl etc. Berücksichtigung finden.
Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]
Autor des Artikels

Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.11.2023 Fragen&Antworten
F+A: Letztverantwortung des Operateurs
Ein Oberarzt fragt an, wer die Verantwortung für einen operativen Eingriff trägt, bei dem der Chefarzt zwar die Indikation zur Operation gestellt und die Weisung zu deren Durchführung erteilt hat, jedoch aus Sicht des die Operation durchführenden Oberarztes die Indikation nicht vorliegt, sondern vielmehr ein konservatives Vorgehen angezeigt ist.
01.11.2023 Fragen&Antworten
F+A: Genehmigung ambulanter Operationen
Ein niedergelassener Vertragsarzt fragt an, ob die Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung rechtens ist, dass er keine rückwirkende Genehmigung für die Erbringung ambulanter Operationen und damit keine Vergütung der in diesem genehmigungslosen Zeitraum erbrachten Leistungen erhält, obwohl er den Antrag auf Genehmigung zum ambulanten Operieren unverschuldet verspätet gestellt hat.
01.08.2023 Fragen&Antworten
F+A: Anwendung innovativer Behandlungsmethoden im Krankenhaus
Frage: Ein Chefarzt fragt an, unter welchen Voraussetzungen eine noch
01.08.2023 Fragen&Antworten
F+A: Streitverkündung im Rahmen eines Arzthaftpflichtprozesses
Frage: Ein Oberarzt fragt an, ob er einen eigenen Anwalt
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.