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Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt nach Vertretungsmöglichkeiten im D-Arzt-Bereich.

Antwort:

Die durchgangsärztliche Vertretung ist bundesweit einheitlich in den Auslegungsgrundsätzen zu den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger exakt definiert worden (dies gilt sowohl für D- als auch für H-Ärzte), die dortigen Vorgaben sind kurz zusammengefasst:

  • Der Durchgangsarzt kann sich innerhalb der Bereitschaftszeit an zwei halben oder einem ganzen Tag pro Woche vertreten lassen, vorzugsweise mit Präsenz des Vertreters in der Praxis. Falls dies nicht möglich ist, kann der nächstgelegene D-Arzt die Vertretung übernehmen, sofern dessen Praxis nicht weiter als fünf km entfernt oder innerhalb 15 Minuten erreichbar ist.
  • Bei kurzzeitiger Abwesenheit des D-Arztes muss die Praxis geöffnet sein und der D-Arzt muss diese innerhalb „kürzester Zeit“ erreichen können.
  • Die Vertretung kann auch in Absprache mit einem stationär tätigen D-Arzt am Krankenhaus erfolgen.
  • Eine Vertretung bei gleichzeitiger Präsenz und Aufsicht des D-Arztes durch andere Ärzte ist hingegen nicht möglich, da eine Vertretung die Abwesenheit des Vertretenen voraussetzt. Die Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung ist nach den vorgenannten Grundsätzen ebenfalls möglich.
  • Entsprechende Vertretungsregelungen müssen für den Patienten gut erkennbar sichtbar sein, z. B. durch Aushang in der Praxis, Ansage auf dem Anrufbeantworter und ggf. Mitteilung auf der Homepage.
  • Wenn in Berufsausübungsgemeinschaften mehr als ein D-Arzt zugelassen ist, muss die Vertretung intern gewährleistet werden.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]

Heberer J. Wie sind die Vertretungsmöglichkeiten im D-Arzt-Bereich? Passion Chirurgie. 2014 September; 4(09): Artikel 08_02.

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Dr. jur. Jörg Heberer

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