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In den letzten Jahren wurden einige Neuerungen in die UV-GOÄ aufgenommen, die teilweise wenig bekannt sind und im Alltag der D-Ärzte durchaus eine wichtige Rolle spielen können. Darauf möchte ich in diesem Artikel hinweisen.

UV-GOÄ Nr. 34

„Zweitmeinung“ 65,00 Euro

„Vom Unfallversicherungsträger beauftragte bzw. auf Veranlassung des Versicherten durchgeführte Untersuchung einschließlich Einschätzung zum bisherigen Verlauf, zum Stand des Heilverfahrens und/oder zu laufenden oder geplanten Maßnahmen der medizinischen Behandlung bzw. Rehabilitation durch einen anderen als den behandelnden Arzt. Sofern die Untersuchung auf Veranlassung des Versicherten erfolgen soll, kann diese nach dieser Nummer abgerechnet werden, wenn der Unfallversicherungsträger im Sinne der Heilverfahrenssteuerung über die beabsichtigte Untersuchung informiert wurde und die Kostenübernahme bestätigt hat. Die Leistung kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Eine nochmalige Abrechnung durch denselben Arzt ist nicht zulässig. Die Leistung umfasst die Sichtung und Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen einschließlich bildgebender Diagnostik, eine umfassende Untersuchung und Beratung im Sinne der Nummer 6 sowie die zeitnahe Erstattung eines Berichts über das Ergebnis der Untersuchung. Bestandteil des Berichts sind bei Beauftragung durch den Unfallversicherungsträger die Beantwortung der durch diese formulierten Fragestellungen, Empfehlungen zu weiteren diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahmen, Einschätzung der weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit und eventuell erforderlicher Teilhabeleistungen. Bei Veranlassung der Untersuchung durch den Versicherten ist der Unfallversicherungsträger über Inhalt und Ergebnis der erfolgten Beratung zu informieren. Alle Untersuchungs- und Beratungsleistungen – mit Ausnahme bildgebender Diagnostik sowie weiterer zur Diagnostik erforderlicher Maßnahmen (z. B. Funktionsmessungen, Laboruntersuchungen) sind mit der Gebühr abgegolten.“

Schon der Umfang des Legendentextes lässt erahnen, dass an die Abrechnung zahlreiche einschränkende Bedingungen geknüpft werden. Allerdings wurde hier von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Intervention der D-Ärzteschaft endlich der Aufwand für den zunehmenden Trend der Unfallverletzten, eine Zweitmeinung einzuholen, einigermaßen honoriert. Damit ist auch der meist erhebliche Aufwand für die Auswertung der auf CD mitgebrachten Bildgebung umfasst. Die Erstellung eines Berichtes ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Weitere Untersuchungs- und Beratungsziffern und die Ziffer 17 sind nicht gleichzeitig anzusetzen, wohl aber ­ sofern notwendig ­ weitere technische Diagnostik, z. B. Sonographie, Röntgen etc.

Die D-Ärzteschaft hat sich lange daran gestoßen, dass die Nr. 34 nur auf Veranlassung des UV-Trägers veranlasst bzw. beauftragt werden kann. Daraufhin wurde der folgende relativierende Satz eingefügt:

„Sofern die Untersuchung auf Veranlassung des Versicherten erfolgen soll, kann diese nach dieser Nummer abgerechnet werden, wenn der Unfallversicherungsträger im Sinne der Heilverfahrenssteuerung über die beabsichtigte Untersuchung informiert wurde und die Kostenübernahme bestätigt hat.“

Dies ist durchaus von Bedeutung, weil es häufig genug die Verletzten sind, die eine Zweitmeinung initiieren. Die Erfahrung zeigt, dass dann ein kurzer Anruf beim Sachbearbeiter der BG am Untersuchungstag (oder auch kurz danach) in der Regel ausreicht, um die Abrechnung der Nr. 34 zu legitimieren. Andererseits ist eine gewisse Kontrolle durch die BG-Verwaltung auch sinnvoll, um eine ausufernde Einholung von Zweit-, Dritt- und Viertmeinungen zu unterbinden. Nutzen Sie die Abrechnung der Nr. 34, um Ihren Aufwand zu honorieren!

UV-GOÄ Nr. 116 statt 117

Für das Ausfüllen der Vordrucke F3110 (Belastungserprobung) und F3112 (Arbeitsplatzbeschreibung), 19,04 Euro

Diese Leistung hat seit 2020 eine eigene Gebührenposition und wird nach der Nr. 116 UV-GOÄ abgerechnet. Die Honorar-Bewertung der GO.-Nrn. 116 und 117 ist identisch.

UV-GOÄ Nr. 2339

Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen oder des knöchernen Strecksehnenausrisses am Endglied der Finger mit Osteosynthese, <Bei Amb. Op.: ggf. Zuschlag nach Nr. 443>

Neu in die Nr. 2339 aufgenommen wurde die Osteosynthese des knöchernen Strecksehnenausrisses am Endglied der Finger („Busch-Fraktur“, unterstrichener Anteil der Leistungslegende), sofern man diese nicht konservativ behandeln kann oder möchte. Dafür stand bisher keine passende Abrechnungsnummer zu Verfügung.

UV-GOÄ Nr. 227

Thermoplastische Fingerschiene (einschließlich individueller Zurichtung und Anpassung), Allg. HB 11,23 Euro, Bes. HB 13,97 Euro, Besondere Kosten 7,46 Euro

Diese Ziffer konnten Sie bisher nicht kennen und damit auch nicht abrechnen, weil sie erst zum 01.10.2020 auf D-ärztlichen Wunsch in die UV-GOÄ aufgenommen wurde. Damit wird der modernen Form der Ruhigstellung bei isolierten Fingerverletzungen mittels einer individuell angefertigten und angepassten thermoplastischen Fingerschiene Rechnung getragen. Bitte beachten Sie, dass nur die erstmalige Anlage der Schiene nach der Nr. 227 abgerechnet werden kann, allfällige Wechsel sind nach der Nr. 211 abzurechnen.

UV-GOÄ Nr. 4 und Nr. 14

Erhöhte Gebühren für Grundleistungen auch am Samstagvormittag

Die bisherigen Nrn. 5 und 15 sind weggefallen. Dies ist eine logische Folge der Änderung der D-Arzt-Bedingungen, die schon lange keine unfallärztliche Bereitschaft mehr an Samstagen bis 12 Uhr vorschreiben. Somit ist es logisch, dass der „Unzeit-Aufschlag“ für die Grundleistungen auch schon an Samstagvormittagen (und natürlich weiterhin an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen) honoriert wird.

Hygiene-Ausgleich für Pandemie-Kosten

4,00 Euro pro Sitzung (bei direktem Patientenkontakt)

Auch der BDC beurteilt den Betrag in Anbetracht der erheblichen Pandemie-bedingten Ausfälle als unzureichend. Die DGUV war diesbezüglich unter Hinweis auf eigene zukünftige Beitragsausfälle zu einem höheren Betrag nicht bereit. Der Hygieneausgleich ist zum Stand der Erstellung dieses Artikels befristet bis zum 31.12.2020 anzusetzen. Der BDC setzt sich dafür ein, dass dieser Ausgleich solange weiter gewährt wird, bis ein Ende der Pandemie verkündet ist.

Lineare Anhebung der UV-GOÄ Gebühren um 3 Prozent zum 01.10.2020

Am 01.10.2020 wird der letzte von vier bereits 2017 vereinbarten Schritten zur Anhebung der Gebühren der UV-GOÄ umgesetzt. Bitte achten Sie darauf, dass dies im aktuellen Update Ihrer Praxis-EDV auch realisiert wurde. Die Gebühren der UV-GOÄ wurden somit bis auf wenige Ausnahmen in den letzten vier Jahren linear um 18 Prozent angehoben, kein schlechtes Ergebnis, wenn man dies mit den Steigerungsraten im EBM vergleicht, von der Privat-GOÄ ganz zu schweigen.

„Hygiene-Aufschlag light“ durch die DGUV

Darüber hinaus ist die DGUV in einem ersten Schritt unserer Forderung nach einem finanziellen Ausgleich für die erhöhten Hygiene-Kosten, z. B. für zusätzliche Qualifizierungen des Praxis-Personals und für die Aufbereitung des Instrumentariums, nachgekommen. Mit Wirkung zum 01.10.2020 wurden die Aufschlags-Ziffern für die ambulanten Operationen (Nr. 442 bis 445 UV-GOÄ) um 18 Prozent angehoben. Als erstes Zeichen, dass unsere Forderungen berechtigt sind, ist dies zu begrüßen, auch wenn der Umfang der Honoraranhebung die tatsächlichen Hygiene-Kosten bei weitem nicht ausgleicht.

Der BDC ist in den entscheidenden Verhandlungsgremien zwischen der KBV und der DGUV durch den Autor vertreten und hat die oben aufgeführten Änderungen teilweise initiiert, auf jeden Fall aber unterstützend begleitet. Wenn Sie Vorschläge zur Weiterentwicklung der UV-GOÄ haben können Sie sich gerne an mich wenden.

Kalbe P: Haben Sie diese BG-Ziffern schon mal abgerechnet? Neues und wenig Bekanntes aus der UV-GOÄ. Passion Chirurgie. 2020 November; 10(11): Artikel 04_07.

Autor des Artikels

Profilbild von Kalbe

Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln kontaktieren

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