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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es zulässig ist, dass im Rahmen der Notfalldiagnostik mit Hilfe der Computertomographie die Kontrastmittelapplikation und Durchführung der Tomographie durch den diensthabenden chirurgischen Assistenten bzw. Oberarzt unter Hinzuziehung einer MTA erfolgt. Der Radiologe solle die Bilder dann von Zuhause am PC befunden und das Ergebnis zusenden.

Antwort:

Meiner Auffassung nach birgt diese Vorgehensweise erhebliche haftungsrechtliche Risiken, da die Kontrastmittelgabe und Durchführung der Computertomographie nicht zum Fachgebiet des Chirurgen gehört und somit organisatorisch nicht nur der Facharztstandard nicht gewährleistet ist, sondern sogar im Rahmen der Notfallversorgung fachgebietsfremde Leistungen erbracht werden. Im Schadensfall ergibt sich aus dieser Vorgehensweise bereits ein Indiz für eine schuldhafte Pflichtverletzung des diensthabenden Arztes bzw. auch des für die Organisation verantwortlichen Krankenhausträgers.

Aus den vorgenannten Gründen halte ich deshalb die beschriebene Organisation des Notfalldienstes für sogar gefährlich und sollte auch im Sinne des Krankenhausträgers selbst so organisiert werden, dass jedenfalls die Fachgebietsgrenzen strikt eingehalten werden.

Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:
Die Frage betrifft ergänzend die Tatsache, dass die Teilradiologie aus den Weiterbildungsinhalten gerade auch der Chirurgie beseitigt werden soll. Dies ist im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Leistungsbereiches berufspolitisch bedauerlich.

Auch im geschilderten Fall wäre die Leistungserbringung durch den chirurgischen Assistenzarzt unter Weisung und in der Organisationsverantwortung des verantwortlichen Radiologen möglich. Die Tätigkeit wäre dann auch für die Weiterbildung der chirurgischen Assistenten im Fach Radiologie verwendbar.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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