Zurück zur Übersicht
© iStock/seudodaemon

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, wie es sich mit dem Urheberrechtsschutz bei medizinischen Gutachten für die Berufsgenossenschaft verhält.

Antwort:

Medizinische Gutachten genießen aus Sicht des Verfassers entgegen wohl weitverbreitetem Glauben leider nur ausnahmsweise Urheberrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Dies nämlich gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Da die Rechtsprechung, wann diese Gestaltungshöhe erreicht ist, nicht einheitlich ist und sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert, ist somit die Frage hier schwierig zu beantworten. Einigkeit besteht jedoch darin, dass es bei der Schutzfähigkeit nicht auf den wissenschaftlichen Inhalt ankommt, sondern allein auf die Form der Darstellung. Kriterien sind hier die Einteilung, Umstände der Sammlung, Originalität und Besonderheit der Darstellung. Um schutzfähig zu sein, muss das Gutachten deshalb eine deutliche Überschreitung des alltäglichen Maßes der üblichen Darstellung in der Gliederung und der Verarbeitung des Materials aufweisen, es darf sich also nicht auf einem selbstverständlichen Niveau bewegen. Der geistig-schöpferische Gehalt muss somit in der fachlichen Gedankenführung über das übliche Maß hinausgehen. Der Inhalt und damit die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind nicht schutzfähig. Der häufig zu findende Urheberrechtsvermerk auf den Gutachten ist im Hinblick hierauf insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Bei medizinischen Standardgutachten wird die erforderliche Schöpfungshöhe somit in der Regel fehlen. Der wissenschaftliche Inhalt ist ohnehin nicht geschützt.

Genießt das ärztliche Gutachten hiernach ausnahmsweise Urheberrechtsschutz, darf eine Nutzung bzw. Verwertung des Gutachtens grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arztes erfolgen. Ist der Urheberrechtsschutz abzulehnen, können aber unabhängig hiervon mit der auftraggebenden BG vertraglich Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte vereinbart werden.

Nachdem die BG Auftraggeberin des Gutachtens und somit alleinige Vertragspartnerin des Arztes ist, darf das Gutachten ohne deren Zustimmung nach Auffassung des Verfassers aber grundsätzlich nicht an die untersuchte Person oder an andere Dritte übersandt bzw. diesen zum weiteren Gebrauch überlassen werden. Ein Rechtsverhältniss zwischen untersuchter Person bzw. Drittem und begutachtendem Arzt besteht nämlich nicht, weshalb auch ein Anspruch auf Einsichtnahme dieser Personen gegenüber dem Gutachter ausscheidet. Allenfalls bestünde ein solcher Anspruch nur gegen die BG bei einem rechtlichen Interesse.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]

Heberer J. Wie ist der urheberrechtliche Schutz bei medizinischen Gutachten für die BG? Passion Chirurgie. 2014 Mai; 4(05): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

Weitere Artikel zum Thema

Passion Chirurgie

Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!

Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.