Wenn man die Berichterstattung über dieses Gesetz verfolgt hatte, so wurde schnell der Eindruck vermittelt, dass es sich hierbei um eine bahnbrechende Neuerung und um eine erhebliche Verbesserung der Patientenrechte handelt.
Tatsächlich handelt es sich dabei aber in weiten Teilen lediglich um die Kodifizierung eines seit Jahrzehnten ausgefeilten und dennoch flexiblen Richterrechts.
Denn beispielsweise Fragen der Einsichtnahme in Patientenunterlagen, der Aufklärung und der Einwilligung, des Behandlungsvertrages und der wechselseitigen daraus resultierenden Rechte und Pflichten sind seit Jahrzehnten juristisch aufgearbeitete und geklärte Fragestellungen.
Es ist gerade also nicht so, dass der Patient in der Vergangenheit, wie der nunmehrige Name „Patientenrechtegesetz“ suggerieren mag, ohne Rechte seinem Arzt gegenüber gestanden hat. Vielmehr waren die allgemeinen Regelungen, die sich aus dem BGB beispielsweise für den Dienstvertrag ergeben, ausreichend, um auch diese Rechte und Pflichten von Arzt bzw. Patient zu regeln.
Man folgt mit dem Patientenrechtegesetz einem Trend immer speziellere Regelungen in die Gesetze einzuarbeiten. Dabei wird aber der große Vorteil der Flexibilität und der Möglichkeit der konkreten Anwendung eines abstrakten Gesetzes aufgegeben. Gerade diese Möglichkeiten haben es aber in der Vergangenheit zugelassen, flexibel, auch unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Wertvorstellungen, Recht zu sprechen.
Grund zur Aufgeregtheit besteht also im Hinblick darauf, dass die nunmehr „neuen“ Regelungen bereits seit Jahrzehnten gelten, eigentlich nicht.