Alle Artikel von Dr. med. Rolf Bartkowski

DRG-Kodierung 2012 – chirurgisch relevante Änderungen der Diagnosenklassifikation ICD﷓10-GM und der Prozedurenklassifikation OPS

Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes Deutscher Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS)

Mit diesem Übersichtsartikel sollen die wichtigsten Neuerungen vorgestellt werden, die bei der Kodierung für die chirurgischen Fachgebiete relevant sind.

Auch in diesem Jahr wurden vom DIMDI die Aktualisierungen der amtlichen Klassifikationen ICD-10-GM und OPS zeitgerecht publiziert. Durch die sehr frühzeitige Bekanntgabe der Änderungen in einer unverbindlichen Vorabversion hatten alle Beteiligten im Gesundheitswesen ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die wesentlichen Neuerungen. In der Endversion des OPS fanden sich noch einige Ergänzungen insbesondere bei den (zusatzentgeltfähigen) Medikamenten. Allerdings machte ein Fehler bei der Auflistung der Dosisklassen bei Catumaxomab einen Rückruf der bereits publizierten OPS-Dateien erforderlich, so dass die definitive Version erst seit dem 26.10.2011 verfügbar ist.

Leider haben die Partner der Selbstverwaltung, GKV-Spitzenverband und DKG, den Zeitplan zur Bekanntgabe der Details des G-DRG-Systems 2012 nicht eingehalten. Die bereits seit August intern vorliegenden neuen Entgeltkataloge und die Fallpauschalenvereinbarung 2012 mit den Abrechnungsbestimmungen wurden nicht, wie in den Vorjahren üblich, Ende September unterzeichnet und publiziert, da Detailfragen zur Finanzierung der Pflegekomplexmaßnahmen (PKMS) nicht vereinbart werden konnten. Es ist schon als Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Beteiligten im Gesundheitswesen zu werten, dass der Dissens über ein Detail zu einer Blockade des gesamten Fallpauschalen-Paketes geführt hat und auf eine Konfliktlösung auf dem Verordnungsweg durch eine Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit spekuliert wurde. Die verbleibende Zeit zur Vorbereitung auf das G-DRG-System 2012 ist dadurch äußerst knapp geworden, wodurch sich aufgrund der notwendigen Softwareanpassungen (Grouper) nicht nur für die IT-Verantwortlichen zusätzliche Belastungen ergeben. Wenigstens die Kodierrichtlinen (DKR) wurden verzögert separat veröffentlicht, wobei die dort vorgenommenen Änderungen wie in den Vorjahren nur spärlich sind.

Zwischenzeitig ist die Fallpauschalenvereinbarung 2012 mit den Abrechnungsregeln ohne nennenswerte inhaltliche Veränderungen von der Selbstverwaltung unterzeichnet und veröffentlicht worden. Mit der offiziellen Herausgabe der Entgeltkataloge und der Definitionshandbücher ist allerdings erst im Dezember zu rechnen. Die wichtigsten Änderungen für die chirurgischen Fachgebiete werden wir sobald wie möglich an dieser Stelle erläutern.

ICD-10 Version 2012

Im Rahmen des Vorschlagsverfahrens wurden 79 Anträge zur ICD-10 eingebracht und in der Arbeitsgruppe ICD des Kuratoriums für Klassifikationsfragen im Gesundheitswesens unter Federführung des DIMDI bearbeitet. An diesen Arbeiten war auch der Autor als Vertreter der chirurgischen Fachgesellschaften beteiligt. Nicht alle Anträge konnten als grundsätzlich sinnvoll bewertet werden. Einige Vorschläge, z. B. zur seit Jahren verhandelten Klassifizierung chronischer Wunden nach Wundfläche und Tiefenausdehnung und zur Kodierung von Komplikationen medizinischer Behandlungen wurden erneut vertagt, da die Arbeitsgruppe keinen Konsens erzielen konnte. Umgesetzt wurden letztendlich nur ca. 20 % aller Vorschläge, nicht zuletzt auch um die Kompatibilität zur internationalen WHO-Version nicht zu verletzen.

Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis

Die Kodes aus dem Bereich I80.- unterscheiden bisher u. a. zwischen Thrombosen der oberen und unteren Extremitäten. Dabei werden an den oberen Extremitäten die oberflächlichen und tiefen Venen nicht weiter differenziert. An den unteren Extremitäten wird zwar zwischen oberflächlichen und tiefen Venen unterschieden, ein spezifischer Kode existiert jedoch nur für die Vena femoralis. Ab 2012 erlaubt eine weitergehende fünfstellige Differenzierung die spezifische Abbildung der Beckenvenenthrombose mit dem Kode I80.20, während für sonstige tiefe Gefäße der unteren Extremität (z. B. V. poplitea) die Resteklasse I80.28 verbleibt.

Bei Thrombosen der oberen Extremitäten wird künftig zwischen oberflächlichen Gefäßen, zu denen V. cephalica und V. basilica zählen (I80.80) und tiefen Gefäßen wie V. axillaris, V. subclavia (I80.81) unterschieden. Sonstige Lokalisationen einer Thrombose werden mit der Resteklasse I80.88 abgebildet, sofern es keine spezifischen Kodes gibt. Weitere spezifische Kodes gibt es z. B. für eine Thrombose der Vena cava (I82.2), der Nierenvenen (I82.3), der Pfortader (I81) und, neu ab 2012, der Milzvenen (I82.80).

Zu beachten ist die Kodierung einer Phlebitis an der oberen Extremität als Komplikation einer Infusionstherapie bzw. eines Venenkatheters. Diese spezifischen Kodes sind mit einem Komplikationskode, z. B. T80.1 „Gefäßkomplikationen nach Infusion, Transfusion oder Injektion zu therapeutischen Zwecken“ oder T82.5 „Mechanische Komplikationen durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen“ kombinierbar.

Muskelhämatom

Bei der Abbildung von Blutungen am Bewegungsapparat ist zwischen traumatischer und nicht-traumatischer Genese zu unterscheiden. Spontane Muskelhämatome, z. B. unter Antikoagulantientherapie, sind ab 2012 den Resteklassen-Kodes M62.8- „Sonstige näher bezeichnete Muskelkrankheiten“ zugeordnet, wobei die Lokalisation, an der 5. Stelle des Kodes abgebildet wird, z. B. Muskulatur des Oberschenkels: M62.85.

Ein traumatisches Muskelhämatom wird je nach Ätiologie als Gefäßverletzung (z. B. am Oberschenkel: S75.8) oder als Muskelverletzung (z. B. am Oberschenkel: S76.4) verschlüsselt. Abzugrenzen sind ferner Hämatome der Haut und Unterhaut, die als „Prellung“ (oberflächliche Verletzung) zu kodieren sind (z. B. am Oberschenkel: S70.1).

Komplikationen durch Implantate

Für Infektionen und entzündliche Reaktionen durch interne Prothesen, Implantate oder Transplantate im Nervensystem ist ab 2012 der spezifische Kode T85.72 verfügbar. An Implantaten können hier z. B. Stimulationssonden, Liquordrainagen, aber auch Nerventransplantate oder „Nervenröhrchen“ (s. u.) betroffen sein.

OPS Version 2012

Die Erweiterungen am OPS sind auch in diesem Jahr wieder recht umfangreich ausgefallen, was insbesondere den zahlreichen neuen, Zusatzentgelt-fähigen Medikamenten und den damit verbundenen differenzierten Kodes für die Dosisklassen zuzuschreiben ist. Insgesamt wurden 660 neue OPS-Kodes geschaffen, es ist aber auch die Streichung von 210 Kodes zu verzeichnen durch Wegfall bestimmter Medikamente bzw. Erlöschen der entsprechenden Zusatzentgelte. Von den 310 Anträgen aus dem Vorschlagsverfahren wurden knapp 50 % umgesetzt, wobei die Anträge der chirurgischen Fachgesellschaften überwiegend Berücksichtigung fanden.

Viszeralchirurgie

Bei der Korrektur parastomaler Hernien (5-464.5-) sowie der plastischen Rekonstruktion der Bauchwand z. B. bei Rektusdiastase oder Fisteln (5-546.2) wurde der Hinweis ergänzt, dass die Art eines eventuell verwendeten Materials für Gewebeersatz oder Gewebeverstärkung mit einem Kode aus 5-932.- gesondert zu kodieren ist. Da die Verwendung dieser alloplastischen bzw. xenogenen Materialien z. T. mit hohen Sachmittelkosten verbunden ist, sollte diese Zusatzkodierung hinsichtlich künftiger Kostenkalkulationen keinesfalls versäumt werden.

Für die endoskopische submukosale Dissektion (ESD) am Dünndarm bzw. Dickdarm, die von der bereits kodierbaren endoskopischen Mukosaresektion abzugrenzen ist, werden die neuen Kodes 5-451.74 bzw. 5-452.24 eingeführt. Zur Behandlung des gastroösophagealen Refluxes sind zirkuläre Magnetsysteme verfügbar, die laparoskopisch oder offen chirurgisch um den distalen Ösophagus gelegt werden können und einen Reflux verhindern, die Boluspassage jedoch nicht beeinflussen. Für Implantation und Wechsel bzw. Revision und Entfernung dieser innovativen Systeme sind die Kodes 5-429.p- bzw. 5-429.q- vorgesehen, die auf der 6. Stelle noch den offen chirurgischen oder laparoskopischen Zugang berücksichtigen.

Zur Reduktion der Resorptionsfläche bei der Behandlung der Adipositas kommen sogenannte „Schlauchendoprothesen“ zum Einsatz, die im Bereich des proximalen Dünndarms eingelegt werden. Neue OPS-Kodes wurden für diese Produkte allerdings nicht definiert, da sie den bereits bestehenden Kodes für Einlage, Wechsel oder Entfernung einer nichtselbstexpandierenden Prothese am Darm zugeordent werden können – entsprechende Hinweise sind in den OPS aufgenommen worden.

Für die Implantation, Revision, Entfernung sowie Sonden-Neuanlage von Magenschrittmachern sind die Kodes 5-449.n-, 5-449.p- und 5-449.q- bereits verfügbar. Ab 2012 findet sich bei diesen Kodes der klarstellende Hinweis, dass auch die innovativen nahrungsaufnahmegetriggerten Gastrostimulatoren mit diesen Kodes abgebildet werden können. Bei laparoskopischen Eingriffen verwenden einige Operateure den sogenannten „Single-Port“, der es ermöglicht, über lediglich einen gemeinsamen umbilikalen minmal-invasiven Zugang mehrere Arbeitskanäle nutzen zu können. Der Einsatz derartiger Systeme ist künftig mit 5-986.2 kodierbar.

Bei den Zusatzkodes für die Anwendung linearer Klammernahtgeräte (5-98c.0 offen chirurgisch bzw. 5-98c.1 laparoskopisch oder thorakoskopisch) ist eine redaktionelle Korrektur vorgenommen worden und die Kodierung nun grundsätzlich bei intrathorakaler bzw. intraabdominaler Anwendung möglich. Bisher war die Kodierung auf die Anwendung am Gastrointestinal- bzw. Respirationstrakt beschränkt, so dass z. B. bei urologischen oder gynäkologischen Eingriffen lineare Klammernahtgeräte nicht kodierbar waren.

Mammachirurgie – Drüsenkörper

Die Systematik der OPS-Kodierung des Mamma-Karzinoms wird 2012 grundlegend umgestellt. Hintergrund sind entsprechende Anträge im Vorschlagsverfahren, die bedauerlicherweise mit den chirurgischen Fachgesellschaften nicht im Vorfeld abgestimmt worden waren. Einige Abbildungsschwächen konnten zwar noch verbessert werden, jedoch bleiben die ökonomischen Auswirkungen bei der DRG-Gruppierung noch zu untersuchen – unerwünschte Verzerrungen sind leider nicht auszuschließen.

Die Grundidee ist durchaus zu begrüßen: Bisher berücksichtigte die Klassifikationssystematik den Umfang der Mammaresektion sowie mehr oder weniger differenziert das Ausmaß einer eventuellen Lymphadenektomie. Eine durchgängige systematische Abbildung gemäß Level-Einteilung der Axilla war bisher nicht möglich. Das neue Konzept splittet die Kodierung der Mammaresektion und der Lymphadenektomie, sodass diese Teileingriffe mit voneinander unabhängigen Kodes zu verschlüsseln sind. Aus diesem Grunde werden alle bisherigen Kodes, die Mammaresektionen kombiniert mit Lymphadenektomie abbilden, gestrichen, es sind dies 5-871.-, 5-873.- und 5-875.-.

Es verbleiben 5-870.- Partielle (brusterhaltende) Exzision der Mamma und Destruktion von Mammagewebe, 5-872.- (Modifizierte radikale) Mastektomie und 5 874.- Erweiterte (radikale) Mastektomie mit Resektion an den Mm. pectorales majores et minores und ThoraxwandteilresektionEine Lymphadenektomie, die in gleicher Sitzung ausgeführt wird, ist zusätzlich mit einem Kode aus 5-401.- (einzelne Lymphknoten, Sentinel), 5-404.- (regionale Lymphadenektomie) oder 5-407.- (radikale / systematische Lymphadenektomie) anzugeben.

Die Kodes für partielle Resektionen (5-870.-) gelten nunmehr unabhängig davon, ob eine zusätzliche Lymphadenektomie durchgeführt worden ist oder nicht, inkludieren also auch die Inhalte des entfallenden Vierstellers 5-871. Es sind aber auch Änderungen an den Kodes selbst vorgenommen worden. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen lokalen Exzisionen und Konusexzisionen wird künftig verzichtet. Die Kodes 5-870.0 und 5-870.1 entfallen und werden unter der Bezeichnung „Lokale Exzisionen“ mit dem neuen Kode 5-870.9- abgebildet, der auch für Exzisionsbiopsien und Tumorektomien zu verwenden ist. Der wenig aussagekräftige Begriff „Tumorektomie“ sollte jedoch möglichst vermieden werden, insbesondere in Situationen, die eher als Segment- oder Quadrantenresektion bzw. Lumpektomie zu klassifizieren wären.

Auch auf die klassifikatorische Unterscheidung zwischen Lumpektomie, Segmentresektion und Quadrantenresektion wird künftig verzichtet, sodass die entsprechenden Kodes 5-870.3, 5-870.4 und 5-870.5 gestrichen werden. Sie werden ersetzt durch den neuen Kode 5-870.a- Partielle Resektion.

Für alle partiellen Resektionen (5-870.-) wird neu eine sechsstellige Differenzierung eingeführt, mit der die Art der Defektkorrektur abgebildet werden soll. Es wird folgende Systematik für die 6. Kodeposition eingeführt, die jedoch nur bei den mit 5 870.a- zu kodierenden partiellen Resektionen (Segment- und Quadrantenresektion, Lumpektomie) vollem Umfang anwendbar ist. Bei Duktektomien, lokalen Destruktionen und Exzisionen liegen aufgrund der entstehenden Gewebsdefekte die Bedingungen größerer Defektdeckungen im Sinne der Sechssteller 2 bis 7 niemals vor, so dass hier auf diese Sechssteller verzichtet wurde.

6-Steller bei allen lokalen und partiellen Resektionen (5-870.-)
0 Direkte Adaptation der benachbarten Wundflächen oder Verzicht auf Adaptation
1 Defektdeckung durch Mobilisation und Adaptation von bis zu 25 % des Brustgewebes (bis zu 1 Quadrant)
Folgende 6. Stellen nur bei „partiellen“ Resektionen (Segment, Lump, Quadrant)
5-870.a2 Defektdeckung durch Mobilisation und Adaptation von mehr als 25 % des Brustgewebes (mehr als 1 Quadrant)
5-870.a3 Defektdeckung durch tumoradaptierte Mastopexie
5-870.a4 Defektdeckung durch lokale faszio- oder myokutane Lappenplastik aus dem brustumgebenden Haut- und Weichteilgewebe
5-870.a5 Defektdeckung durch tumoradaptierte Mammareduktionsplastik
5-870.a6 Defektdeckung durch gestielte Fernlappenplastik
5-870.a7 Defektdeckung durch freie Fernlappenplastik mit mikrochirurgischem Gefäßanschluss
5-870.ax Sonstige

Der bisherige Kode 5-870.8 für die tumoradaptierte Mammareduktionsplastik entfällt, da diese Variante im Rahmen partieller Resektionen durch die 6. Stelle „5“ abgebildet wird (5-870.a5). Die tumoradaptierte Reduktionsplastik wird definiert als „formverändernder Eingriff an der Brust im Sinne einer Mastopexie mit Verkleinerung der Brust sowie zusätzlicher Resektion von gesundem Brustgewebe“.

Auch für die Mastopexie wird eine Definition geliefert: „Eine Mastopexie ist ein formverändernder Eingriff an der Brust im Sinne einer Straffung mit Resektion von Haut und mit (Re-)Zentrierung des Mamilllen-Areola-Komplexes“. Aus diesen Definitionen ist abzuleiten, dass Mammareduktionsplastik und Mastopexie stets mit einer Hautresektion und (Re-) Zentrierung des Mamilllen-Areola-Komplexes verbunden sein müssen.

Kritisch zu analysieren bleiben die ökonomischen Auswirkungen der Abbildung aufwändiger Rekonstruktionen durch gestielte oder freie Fernlappenplastiken. Dies wurden bisher mit speziellen Kodes aus dem Bereich 5-885 abgebildet und triggerten in relativ hoch vergütete DRGs. Ob dies bei den neuen Sechsstellern weiterhin so sein wird, gilt es noch zu analysieren.

Mastektomien (inkl. modifiziert radikal) werden künftig ausschließlich mit dem Viersteller 5-872 abgebildet, ebenfalls unabhängig davon, ob eine zusätzliche Lymphadenektomie durchgeführt worden ist oder nicht. Die Inhalte des entfallenden Vierstellers 5-873 sind somit auch hier inkludiert. Für die Rekonstruktionen des Gewebedefektes wird hier allerdings keine sechsstellige Differenzierung eingeführt, sondern auf eine entsprechende Zusatzkodierung (5-885.- bzw. 5-886.-) verwiesen.

„Erweiterte“ Mastektomien (5-874) sind dadurch charakterisiert, dass zusätzlich Resektionen an den Pektoralis-Muskeln bzw. der Thoraxwand vorgenommen werden. Auch hier entfällt künftig die weitere Differenzierung gemäß dem Ausmaß der Lymphadenektomie, da diese separat zu kodieren ist. Auch der bisherige Viersteller 5-875 kann aus diesem Grunde entfallen. Die fünftstellige Systematik wird durch die differenzierte Abbildbarkeit von Teilresektionen und kompletten Resektionen der Mm. pectorales majores et minores sowie Differenzierung von oberflächlichen und tiefen Thoraxwandteilresktionen erweitert.

5-874 Erweiterte (radikale) Mastektomie mit Resektion an den Mm. pectorales majores et minores und Thoraxwandteilresektion
5-874.0 Mit Teilresektion des M. pectoralis major
5-874.1 Mit Teilresektion der Mm. pectorales majores et minores
5-874.2 Mit kompletter Resektion der Mm. pectorales maj. et min.
5-874.4 Mit Teilresektion des M. pectoralis minor
5-874.5 Mit kompletter Resektion des M. pectoralis major
5-874.6 Mit kompletter Resektion des M. pectoralis minor
5-874.7 Mit oberflächlicher Thoraxwandteilresektion (Thoraxwandmuskulatur)
5-874.8 Mit tiefer Thoraxwandteilresektion
5-874.x Sonstige
5-874.y N.n.bez.

Eine oberflächliche Thoraxwandresektion betrifft nur Haut, Unterhaut und Muskulatur der Thoraxwand, während eine tiefe Thoraxwandresektion stets eine Rippenresektion beinhaltet. Für die Rekonstruktionen des Gewebedefektes wird auch hier keine sechsstellige Differenzierung eingeführt, sondern ebenfalls auf eine entsprechende Zusatzkodierung (5-885.- bzw. 5-886.-) verwiesen. Auch die Systematik der „subkutanen Mastektomie“ wird neu strukturiert und der bisherige Viersteller 5-876 durch den neu gegliederten Viersteller 5-877 ersetzt.

5-877 Subkutane Mastektomie und hautsparende Mastektomieverfahren
5-877.0 Subkutane Mastektomie
5-877.1- Hautsparende Mastektomie [SSM] mit kompletter Resektion des Drüsengewebes
.10 Ohne weitere Maßnahmen
.11 Mit Straffung des Hautmantels
.12 Mit Straffung des Hautmantels und Bildung eines gestielten Corium-Cutis-Lappens
.1x Sonstige
5-877.2- Mamillenerhaltende Mastektomie [NSM] mit kompletter Resektion des Drüsengewebes
.20 Ohne weitere Maßnahmen
.21 Mit Straffung des Hautmantels durch Mastopexie
.22 Mit Straffung des Hautmantels durch Mastopexie und Bildung eines gestielten Corium-Cutis-Lappens
.2x Sonstige
5-877.x Sonstige
5-877.y N.n.bez.

Für die Rekonstruktionen des Hautmantels wird eine sechsstellige Differenzierung eingeführt. Bezüglich der Rekonstruktion des Brustdrüsenverlustes wird auf die entsprechende Zusatzkodierung (5-885.- bzw. 5-886.-) verwiesen.

Erklärungsbedürftig ist der Unterschied zwischen einer „subkutanen Mastektomie“ im Sinne des Kodes 5-877.0 und der „mamillenerhaltenden Mastektomie ohne weitere Maßnahmen (5-877.20). Bei letzterer muss eine Hautresektion vorliegen, anderenfalls wären lediglich die Bedingungen des Kodes 5-877.0 erfüllt.

Mammachirurgie – Plastische Rekonstruktion

Die Kodes für plastische Operationen zur Vergrößerung der Mamma (5-883) werden künftig an 6. Stelle weiter differenziert, um die Verwendung von gewebeverstärkendem Material abzubilden. Auf die zusätzliche Kodierung des Materials mit einem Kode aus 5-932.- sei auch an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Die Kodes 5-883.3 bis 5-883.5 (Implantation einer Alloprothese nach Mastektomie) werden aus Gründen der Systematik in den Bereich 5-886 Andere plastische Rekonstruktion der Mamma verschoben, denn eine Rekonstruktion nach Mastektomie ist nicht als Operationen zur Vergrößerung der Mamma zu betrachten. Bei den neuen Kodes für die Rekonstruktion der Mamma durch eine Alloprothese wird zunächst unterschieden, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Rekonstruktion nach Mastektomie handelt. Ferner wird die Prothesenlokalisation (subkutan/submammär, subpectoralen, sonstiges) sowie die Verwendung gewebeverstärkenden Materials berücksichtigt. Gestrichen wird der bisherige Kode 5-886.1, da dieser Leistungsinhalt entweder mit den neuen Sechsstellern bei den partiellen Mammaresektionen (5-870.-) oder mit den anderen Kodes bei 5-886 abgebildet wird. Als neues Rekonstruktionsverfahren wird noch die Mastopexie als selbstständiger Eingriff (5-886.2) ergänzt, wofür die selbe Definition gilt, wie bereits oben zitiert.

5-886 Andere plastische Rekonstruktion der Mamma
5-886.0 Naht (nach Verletzung)
Inkl.: Wunddebridement
5-886.2- Mastopexie als selbständiger Eingriff
Inkl.: Lifting der Mamma
.20 Mit freiem Brustwarzentransplantat
.21 Mit gestieltem Brustwarzentransplantat
.2x Sonstige
5-886.3- Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subkutan
.30 Ohne gewebeverstärkendes Material
.31 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.4- Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subpektoral
.40 Ohne gewebeverstärkendes Material
.41 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.5- Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, sonstige
.50 Ohne gewebeverstärkendes Material
.51 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.6- Sekundäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subkutan
.60 Ohne gewebeverstärkendes Material
.61 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.7- Sekundäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subpektoral
.70 Ohne gewebeverstärkendes Material
.71 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.8- Sekundäre Rekonstruktion mit Alloprothese, sonstige
.80 Ohne gewebeverstärkendes Material
.81 Mit gewebeverstärkendem Material
5-886.x Sonstige
5-886.y N.n.bez.

Auch beim Wechsel einer Mammaprothese (5-889.2-, 5-889.3- und 5-889.4) sowie der Implantation eines Hautexpanders (5-889.5-) wird künftig auf der 6. Stelle eine Differenzierung der Rekonstruktion vorgenommen:

0 ohne Verschluss durch alloplastisches Material / Deckung durch autogenes Material
1 Verschluss / Deckung durch alloplastisches Material.

Gegebenenfalls ist auch hier die Art des verwendeten Materials mit einem Zusatzkode aus 5 932.- zu kodieren, z. B. 5-932.11 Biologisches teilresorbierbares Material zum Gewebeersatz.

Mammachirurgie – Lymphknoten

Bei der Kodierung der Exzision einzelner Lymphknoten (5-401) ist ab 2012 klargestellt, dass diese Kodes auch bei Entfernung mehrerer Sentinel-Lymphknoten zu benutzen sind und in dieser Situation nicht die Bedingungen einer regionalen Lymphadenektomie (5-402 bzw. 5-406) erfüllt sind. Ansonsten wird die Ausräumung mehrerer Lymphknoten einer Region durchaus als regionale Lymphadenektomie kodiert, aber eben nicht bei einer speziellen Sentinel-Lymphonodektomie mit entsprechendem Markierungsverfahren. Wenn allerdings nach einer Sentinel-Lymphonodektomie noch eine regionale oder radikale Lymphadenektomie folgt, ist diese selbstverständlich zusätzlich zu verschlüsseln – auch diese Klarstellung wurde im OPS ergänzt.

An Lokalisationen für die Exzision einzelner Lymphkoten wurde die offen chirurgische Entfernung parasternaler Lymphknoten ergänzt und dem neuen Kode 5 401.g- zugeordnet. Auch für diesen Kode gilt die sechsstellige Differenzierung, mit der eine eventuelle Markierung im Rahmen einer Sentinel-Lymphonodektomie. Bei regionalen und radikalen, systematischen Lymphadenektomien im Bereich der Axilla wird eine weitergehende Differenzierung an sechster Stelle unter Berücksichtigung des Levels eingeführt. Diese Unterteilungen gelten sowohl bei Lymphadenektomien, die im Rahmen eines anderen Eingriffs (in der Regel Mammaresektion oder Mastektomie) oder als selbstständiger Eingriff (zweizeitig nach Mammaresektion oder Mastektomie) durchgeführt werden.

Für 5-402.1-, 5-403.0-, 5-406.1- und 5-407.0- gelten folgende sechsstelligen Differenzierungen:

Abbildung der Lymphadenektomie bei 5-402.1-, 5-403.0-, 5-406.1- und 5-407.0-
0 Ohne Zuordnung eines Levels
Hinw.: Dieser Kode ist bei Tumoren anzuwenden, bei denen es keine Leveleinteilung der axillären Lymphadenektomie gibt
1 Level 1
Hinw.: Eine axilläre Lymphadenektomie Level 1 bezieht sich auf die Lymphknoten lateral des lateralen Randes des M. pectoralis minor
2 Level 1 und 2
Hinw.: Eine axilläre Lymphadenektomie Level 2 bezieht sich auf die Lymphknoten zwischen lateralem und medialem Rand des M. pectoralis minor und auf die interpektoralen Lymphknoten
3 Level 1, 2 und 3
Hinw.: Eine axilläre Lymphadenektomie Level 3 bezieht sich auf die apikalen
Lymphknoten und auf die Lymphknoten medial des medialen Randes des M. pectoralis minor
x Sonstige

Zu beachten ist, dass die Leveleinteilung für Mammakarzinome definiert ist. Bei anderen Tumorentitäten (z. B. Malignes Melanom der oberen Extremität) ist die Leveleinteilung ggf. nicht anzuwenden.

Unfallchirurgie und orthopädische Chirurgie

Im Bereich der Unfallchirurgie sind einige Klarstellungen vorgenommen worden, mit denen Abrechnungsstreitigkeiten vermieden und ein einheitliches Kodierverhalten sichergestellt werden soll. So wurden vereinzelt bei Verriegelungsnägeln die Verriegelungsschraube(n) separat als Schraubenosteosynthese kodiert und dadurch ggf. eine Höhergruppierung und Erlössteigerung bewirkt. Da bereits auf Kodeebene zwischen Verriegelungsnägeln und sonstigen Marknägeln unterschieden wird, ist diese Kodierung und Erlössteigerung nicht gerechtfertigt. Als Klarstellung wurde daher bei den Kodes 5-786.5-, 5-786.7-, 5-790.4-, 5-790.5-, 5-791.5-, 5-791.7-, 5 792.5-, 5-792.7-, 5-793.a- und 5-794.a- der Hinweis „Inkl.: Proximale und distale Verriegelungsschrauben oder –bolzen“ aufgenommen.

Auch bei der Zuordnung verschiedener intramedullärer Osteosyntheseverfahren gab es in der Vergangenheit abrechnungsrelevante Auffassungsunterschiede. In Abstimmung mit den zuständigen Fachgesellschaften wurden neben dem sogenannten Federnagel auch die mit Ender-Nagel, Prevot-Nagel, Nancy-Nagel, Rush-Pin, ESIN, TEN oder ECMES bezeichneten Implantate der Gruppe „Mit intramedullärem Draht“ zugeordnet. Dieser Hinweis wurde bei allen betroffenen Kategorien ergänzt (5-786.g-, 5-787.g-, 5-790.2-, 5-791.g-, 5-792.g-, 5-793.g-, 5 794.g-, 5-795.g- und 5-796.g-.) Bei der mit diesen Änderungen verbundenen systematischen Durchsicht der Klassifikationssystematik fielen Definitionslücken auf, die mit beseitigt wurden. So existierten bisher gar keine spezifischen Kodes für die Kodierung von Osteosynthesen durch intramedullären Draht bei Mehrfragmentfrakturen an langen Röhrenknochen (neu: 5-792.g-) sowie von einfachen Frakturen und Mehrfragmentfrakturen an kleinen Knochen wie z. B. Metacarpale oder Klavikula (neu: 5-795.g- bzw. 5-796.g-).

Auch ein eigenständiger Kode für die zweifellos nicht häufige Situation einer offenen Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens ohne Osteosynthese war bisher, im Gegensatz zur „einfachen Fraktur“, nicht verfügbar und wurde nun mit dem Kode 5-794.h- neu geschaffen.

Die Kodierung von Stellschrauben bei Sprunggelenksverletzungen mit Syndesmosebeteiligung erfolgt bisher nicht einheitlich. Als Klarstellung wurde für den Kode 5-869.2 Einbringen von Osteosynthesematerial bei Operationen am Weichteilgewebe explizit der Hinweis „Inkl.: Einbringen einer Stellschraube bei Sprunggelenksverletzung mit Syndesmosebeteiligung“ aufgenommen. Als neue Produkte sind beschichtete Osteosynthesematerialien und Endoprothesen verfügbar, die künftig mit Zusatzkodes abgebildet werden. Antibiotika-beschichtetes Osteosynthesematerial wird ergänzend mit 5-935.0 kodiert, entsprechende Endoprothesen mit 5-829.j0. Sonstige Beschichtungen werden zunächst nicht weiter differenziert (z. B. Silber, Hydroxylapatit) und mit den jeweiligen Resteklassen (5 935.x bzw. 5-829.jx) abgebildet.

Für den sogenannten „rotationsstabilen Schraubenanker mit Gleithülsenplatte“ wurde kein eigenständiger OPS-Kode geschaffen, sondern mit einem „Inklusivum“ den dynamischen Kompressionsschrauben zugeordnet. Betroffen sind die Kategorien 5 790.8-, 5-793.5- und 5-794.4-.

Bei der Rekonstruktion von Nervenverletzungen mit Substanzdefekt sind sogenannte „Nervenröhrchen“ verfügbar, für die jetzt auch spezifische OPS-Kodes geschaffen wurden:

5-058.4- Rekonstruktion mittels Nervenröhrchen
(Nerven-Conduit)
0 Nerven Arm
1 Nerven Hand
2 Nerven Bein
3 Nerven Fuß
X Sonstige

Bei der Kodierung der Replantation von amputierten Gliedmaßen (5-860 bzw. 5-861) gilt die Rekonstruktion mittels Nervenröhrchen wie eine Nervennaht.

Wirbelsäulenchirurgie

Die Abbildung von Eingriffen an der Wirbelsäule ist äußerst komplex und führt immer wieder zu abrechnungsrelevanten Fehlkodierungen und Missverständnissen sowohl bei Leistungserbringern als auch beim MDK. Um hier für klarere Verhältnisse zu sorgen, haben die betroffenen Fachgesellschaften eine Überarbeitung der problembehafteten Kodes initiiert, die im Wesentlichen ab 2012 umgesetzt worden ist.

Vor allem die unterschiedliche Kodierung von Osteosynthesen nach Indikation (bei Frakturen mit 5-833.- bzw. 5-834.- und bei Spondylodesen mit 5-835.-) war für einen Großteil der Fehlkodierungen ursächlich. Diese Unterscheidung wird künftig aufgehoben, die Kategorien 5-833.- und 5-834.- sind ab 2012 komplett gestrichen und in eine neue Kategorie (5-83b) verlagert worden, ebenso die Kodes im Bereich 5-835.0 bis 5-835.8-. Die Kodes für den Knochenersatz an der Wirbelsäule (5-835.9 bis 5-835.e) sind von den Änderungen dagegen nicht betroffen.

Die neue Kategorie 5-83b ist „Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule“ benannt, wobei weder zwischen den Indikationen noch zwischen dem Zugang (offen chirurgisch, geschlossen bzw. minimal-invasiv) unterschieden wird. Auch Systeme zur dynamischen Stabilisierung, z. B. im Sinne eines Schrauben-Stab-Systems, werden mit dieser Kategorie verschlüsselt, wobei noch der Zusatzkode 5 83w.1 ergänzend anzugeben ist.

Die mit der neuen Kategorie 5-83b abgebildeten Osteosyntheseverfahren entsprechen denen, die bisher auch bei den nun gestrichenen Kategorien vorgesehen waren. Auch der „Fixateur externe“ ist jetzt hier aufgeführt, da zwischen offenen und geschlossenen Repositionen nicht mehr unterschieden wird. Dagegen entfällt künftig der „Fixateur interne“, da dieses System klassifikatorisch z. B. von einem Schrauben-Stab-System nicht eindeutig abgrenzbar war und daher keine einheitliche Kodierung erreicht werden konnte. Da bei der DRG-Gruppierung der Fixateur interne 2011 jedoch zu niedrigeren Erlösen geführt hat, war allein schon aus diesem Grund eine klassifikatorische Bereinigung überfällig.

5-83b Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule
5-83b.0- Durch Drahtcerclage
5-83b.1- Durch Klammersystem
5-83b.2- Durch Schrauben
5-83b.3- Durch ventrales Schrauben-Platten-System
5-83b.4- Durch dorsales Schrauben-Platten-System
5-83b.5- Durch Schrauben-Stab-System
5-83b.6- Durch Hakenplatten
5-83b.7- Durch intervertebrale Cages
5-83b.8- Durch „Fixateur externe“
Hinw.: Der Zugang ist hier nicht gesondert zu kodieren
Die Extension der Wirbelsäule ist gesondert zu kodieren (8-41 ff.)
5-83b.x- Sonstige
5-83b.y N.n.bez.

Die Anzahl der betroffenen Segmente ist bei Osteosyntheseverfahren (außer bei 5 83b.y) auf der sechsten Stelle nach folgender Liste zu kodieren:

0 1 Segment
1 2 Segmente
2 3 Segmente
3 4 oder mehr Segmente

Der operative Zugang zur Wirbelsäule ist dennoch zusätzlich anzugeben, um die Höhenlokalisation abzubilden. Bei den Zugangskodes ist die Zahl der Segmente auf den jeweiligen Wirbelsäulenabschnitt zu beziehen.

Beispiel: Ein Schrauben-Stab-System vom BWK 11 auf LWK 2 betrifft 3 Segmente, so dass für die Osteosynthese 5-83b.52 der zutreffende Kode ist. Für den dorsalen Zugang zu zwei Segmenten der BWS wird 5-031.01 (2 Segmente) angegeben, für den dorsalen Zugang zu einem weiteren Segment der LWS der Kode 5-032.00. Sollten verschiedene Osteosyntheseverfahren diese Kategorie miteinander kombiniert werden, so sind diese jeweils separat zu verschlüsseln (z. B. Intervertebraler Cage kombiniert mit Schrauben-Stab-System).

Selbstverständlich sind auch zusätzliche Maßnahmen wie die Transplantation von Spongiosa, kortikospongiösen Spänen, Knochen, Knochenersatzmaterialien sowie ein Wirbelkörperersatz durch Implantat oder sonstige Materialien gesondert kodierbar. Auch eine Spondylodese ist separat kodierbar (erlösrelevant!), sofern es um einen zusätzlich durchgeführten Eingriff handelt, der in der Regel eine Bandscheibenexzision bzw. Resektion an Wirbelgelenken mit Spongiosaanlagerung umfasst. Die allein methodenbedingte (temporäre) Fixation von Wirbelsegmenten ist dagegen wie bisher im Kode der Osteosynthese enthalten und nicht zusätzlich als „Spondylodese“ kodierbar.

Zu beachten ist, dass auch Wirbelkörperresektionen und Bandscheibenresektionen stets gesondert kodiert werden können. Für die Augmentation des Schraubenlagers wird der bisherige Kode 5-835.f ersetzt durch 5-83w.0. Die neue Kategorie 5-83w Zusatzinformationen zu Operation an der Wirbelsäule enthält ferner den Zusatzkode 5-83w.1 für die Verwendung von Systemen zur dynamischen Stabilisierung der Wirbelsäule.

Hand- und Fußchirurgie

Bei Eingriffen an der Hand ist eine klare Abgrenzung gegenüber Eingriffen am Unterarm erforderlich, da hier erhebliche Erlösunterschiede resultieren können. Maßgeblich ist der Operationsort, also die Lokalisation, an der der Zielengriff durchgeführt wird, z. B. die Neurolyse oder die Sehnennaht. Die Ausdehnung des Zugangs bzw. des Hautschnittes ist nicht entscheidend. Als Grenze zwischen den Regionen Hand und Unterarm gilt die proximale Begrenzung des Handgelenkes (Radiocarpalgelenk), also im Prinzip die zirkuläre Projektion des Handgelenkspaltes auf den Hautmantel.

Wenn es jedoch zwei Operationsorte gibt, einen im Bereich der Hand und einen im Bereich des Unterarms, so ist sowohl der jeweilige Kode aus dem Bereich 5-84 als auch der jeweilige Kode aus dem Bereich 5-85 anzugeben. Mit dieser Klarstellung werden komplexe regionenüberschreitende Eingriffe besser vergütet werden, allerdings ist darauf zu achten, die entsprechenden Operationsorte im OP-Bericht nachvollziehbar zu beschreiben, um die entsprechende Kodierung und Abrechnung plausibel zu machen. Nach wie vor bereitet die Abbildung und Vergütung komplexer Eingriffe an den Händen oder Füßen Schwierigkeiten, sobald Eingriffe an mehr als einem Strahl vorgenommen werden. Die in den vergangenen Jahren bereits mehrfach von den betroffenen Fachgesellschaften überarbeiteten Kodes waren leider immer noch nicht ausreichend als kostentrennende Indikatoren geeignet, so dass weiter nach einer Lösung für aufwandsgerechte Vergütungen bei Eingriffen an mehreren Finger- oder Zehenstrahlen zu suchen ist.

Mit zwei neuen Zusatzkodes werden künftig einzeitige Mehrfacheingriffe an Finger- und Mittelhandstrahlen (5-869.4-) bzw. Zehen- und Mittelfußstrahlen (5-869.5-) ergänzend abgebildet. Dabei wird seitenübergreifend ermittelt, an wie vielen Strahlen der Hand bzw. des Fußes insgesamt Eingriffe an Knochen, Gelenken, Blutgefäßen, Nerven, Sehnen, Bändern, Muskeln oder Faszien durchgeführt worden sind. Auch endoprothetischer Gelenk- oder Knochenersatz sowie Replantationen werden dabei erfasst. Da die rechte und linke Seite gemeinsam betrachtet werden, sind auch Eingriffe an mehr als fünf Strahlen möglich.

5-869.4- Einzeitige Mehrfacheingriffe an Mittelhand- und/oder Fingerstrahlen
.40 Zwei Mittelhand- und/oder Fingerstrahlen
.41 Drei Mittelhand- und/oder Fingerstrahlen
.42 Vier Mittelhand- und/oder Fingerstrahlen
.43 Fünf Mittelhand- und/oder Fingerstrahlen
.44 Sechs oder mehr Mittelhand- und/oder Fingerstr.
5-869.5- Einzeitige Mehrfacheingriffe an Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen
.50 Zwei Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen
.51 Drei Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen
.52 Vier Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen
.53 Fünf Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen
.54 Sechs oder mehr Mittelfuß- und/oder Zehenstrahlen

Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

Mit der Neufassung des Arzneimittelgesetzes unterliegen u. a. Zubereitungen von autologe Chondrozyten (in-vitro Zellkulturen) zum Zwecke der Retransplantation den strengeren Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, so dass die Kosten für Produkte, die nach den neuen Bestimmungen hergestellt und geprüft werden, deutlich ansteigen werden. Da das Zusatzentgelt ZE121 Autogene / Autologe matrixinduzierte Chondrozytentransplantation auf Basis der Kosten des Jahres 2010 für das G-DRG-System 2012 mit 2.557,51 € kalkuliert worden ist, ist eine erhebliche Schieflage zu erwarten. Um die Möglichkeit für einen Ausgleich zu schaffen (z. B. im Rahmen des NUB-Verfahrens), wurden zwei Zusatzkodes definiert, mit denen die Besonderheiten der Zulassungsbedingungen von Gentherapeutika, somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten (Tissue-Engineering-Produkte) abgebildet werden können. Gegebenenfalls sollten die erforderlichen Informationen vom jeweiligen Hersteller der Produkte erteilt werden.

5-936 Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
Inkl.: Chondrozyten-Präparate
5-936.0 Nationale Genehmigung
Hinw.: Dieser Zusatzkode ist für die Verwendung von Gentherapeutika, somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten (Tissue-Engineering-Produkte) mit einer Genehmigung nach § 4b Arzneimittelgesetz anzugeben
5-936.1 Internationale Zulassung
Hinw.: Dieser Zusatzkode ist für die Verwendung von Gentherapeutika, somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten (Tissue-Engineering-Produkte) mit einer Zulassung entsprechend der Verordnung Nr. 1394/2007 des europäischen Parlaments und des Rates anzugeben

Thoraxchirurgie

Bei den diagnostischen Tracheobronchoskopien werden neue Kodes für katheterbasierte Luftstrommessungen eingeführt. Bei Verwendung eines flexiblen Instrumentes wird diese Messung mit 1-620.03 kodiert. Bei Bronchoskopien mit starren Instrumenten ist eine neue sechsstellige Differenzierung zu berücksichtigen, bei der die alleinige Bronchoskopie mit dem Kode 1-620.10 abgebildet wird und die Luftstrommessung mit 1-620.11.

Für die endoskopische Emphysemtherapie sind zwei innovative Verfahren neu in den OPS aufgenommen worden, die 2011 als NUB (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) anerkannt worden sind. Die bronchoskopische Einlage von Nitinolspiralen wird je nach Anzahl der Spiralen mit einem Kode aus 5-339.80 bis 5 339.88 abgebildet. Für die bronchoskopische Applikation von polymerisierendem Hydrogelschaum ist der Kode 5-339.7 geschaffen worden. Für beide Verfahren kann voraussichtlich auch 2012 ein NUB abgerechnet werden, sofern fristgerecht bis zum 31.10.2011 ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

Bei erweiterten Pneumonektomien wird die Resektion von benachbarten Strukturen wie z. B. Perikard oder Zwerchfell an der 6. Stelle der Kodes 5-328.- angegeben. Im Falle einer kombinierten Resektion von Perikard und Zwerchfell im Rahmen einer Pneumonektomie ist künftig der neue Fünfsteller 5-328.6 anwendbar. Ein sehr streitbefangenes Problem bei Reeingriffen im Thorax konnte erfreulicherweise für die Zukunft gelöst werden. Bei bestimmten DRGs konnte bisher eine Erlössteigerung durch Kodierung eines Reeingriffes (5-340.3 Rethorakotomie bzw. 5 340.6 Rethoraskopie) erreicht werden. Diese Kodierung, die eine Abbildung des erhöhten Schwierigkeitsgrades bei voroperierter Thoraxhöhle sicherstellen sollte, wurde jedoch im Rahmen der Rechnungsprüfung zunehmend vom MDK abgelehnt und alternativ die Kodierung mit 5-983 Reoperation verlangt – wodurch sich in der Regel keine Erlössteigerung mehr ergab. Nach Einschaltung des DIMDI folgte dieses überraschenderweise der Argumentation des MDK und hielt die Anwendung dieser beiden Kodes nur bei Reeingriffen zur Durchführung einer Hämatomausräumung für berechtigt. Diese Auffassung wird jedoch von den chirurgischen Fachgesellschaften nicht geteilt, so dass viele Abrechnungsauseinandersetzungen weiterhin strittig sind. Mit der von den chirurgischen Fachgesellschafte beantragten und ab 2012 geltenden Neuregelung entfallen die Kodes 5-340.3 und 5-340.6. Für den umstritten bisherigen Leistungsinhalt „Hämatomausräumung“ wird mit den neuen Kodes 5-340.c Thorakotomie zur Hämatomausräumung sowie 5-340.d Thorakoskopie zur Hämatomausräumung eine eindeutige Zuordnung geschaffen. Für die Abbildung einer Reoperation an Lunge, Bronchus, Brustwand, Mediastinum oder Zwerchfell wird dagegen der spezifische neue Kode 5-349.6 eingeführt. Dieser Kode ist stets anwendbar, wenn anamnestisch eine intrathorakale Voroperation durchgeführt worden ist und gilt sowohl bei offen chirurgischen als auch thorakoskopischen Eingriffen. Für Reeingriffe am Herzen existiert bereits der Zusatzkode 5-379.5. Der Kode 5-983 Reoperation ist somit bei intrathorakalen oder mediastinalen Reeingriffen grundsätzlich nicht abwendbar, da spezifischere Kodes zur Abbildung des Reeingriffes existieren (vgl. DKR P013k). In dieser 2012 modifizierten Kodierrichtlinien ist auch als Beispiel angegeben, dass eine Thorakoskopie zur Blutstillung, die nach einer vorangegangenen Operation durchgeführt wird, mit dem thorakalen Reoperationskode 5-349.6 zu kombinieren ist.

Bei Eingriffen am Zwerchfell (5-347.3- Exzision von erkranktem Gewebe, 5-347.4- Partielle Zwerchfellplastik und 5-347.5- Komplette Zwerchfellplastik) sowie Brustwand-Teilresektionen mit plastischer Deckung (5-346.8-) wird künftig auf der 6. Stelle eine Differenzierung der Rekonstruktion vorgenommen:

0 – ohne Verschluss durch alloplastisches Material / Deckung durch autogenes Material
1 – Verschluss / Deckung durch alloplastisches Material.

In letzteren Fällen ist die Art des verwendeten Materials mit einem Zusatzkode aus 5 932.- zu kodieren, z. B. 5-932.11 Biologisches teilresorbierbares Material zum Gewebeersatz.

Gefäßchirurgie

Eine spezielle neue Methodik besteht in der Okklusion von Blutgefäßen, um eine Strömungsumkehr als Voraussetzung für Revaskularisierungen oder Lappenplastiken zu erzielen. Die „temporäre atraumatische Okklusion von Blutgefäßen mit viskösem Polymer mit Umkehrphase“ bei Eingriffen an den Koronargefäßen oder anderen Gefäßoperationen ist mit dem neuen Zusatzkode 5 399.g abzubilden. Delay-Operationen vor autologer Brustrekonstruktion, z. B. mit Stromumkehr durch Unterbindung der Vasa epigastrica inferiora werden mit dem neuen Kode 5-399.f verschlüsselt.

Für intraoperative Blutflussmessungen, z. B. mittels Ultraschall- oder elektromagnetischer Sonde, ist der neue Kode 5-98e verfügbar. Für die Implantation von venösen Katheterverweilsystemen wie z. B. Portsystemen existiert bereits der Kode 5-399.5. Auch Verweilsysteme wie Demers-Katheter zur Dialyse können mit diesem Kode verschlüsselt werden, eine entsprechende Klarstellung wurde ergänzt.

Bei der endovaskulären Implantation von Stent-Prothesen (gecoverte Stents) im Bereich der Aorta abdominalis, Aorta thoracica und Aorta thoracoabdominalis sind weitere kostenaufwändige Prothesentypen zu berücksichtigen, die bisher nicht abbildbar waren. Es handelt sich dabei um Kombinationen von Fenestrierungen und Seitenarmen, die nach ihrer jeweiligen Gesamtzahl bei den entsprechenden Prothesentypen (5-38a.1- Bifurkationsprothese bzw. Rohrprothese der Aorta abdominalis, 5-38a.7- Rohrprothese der Aorta thoracica bzw. 5-38a.8- Rohrprothese der Aorta thoracoabdominalis) jeweils an 6. Kodeposition mit drei unterschiedlichen Varianten abgebildet werden:

1  Seitenarm und 1 Fenestrierung
3  Seitenarmen und Fenestrierungen in unterschiedlicher Kombination
4  oder mehr Seitenarmen und Fenestrierungen, in unterschiedlicher Kombination

Diese besonderen Typen sind bei der Vereinbarung der krankenhausindividuellen Zusatzentgelte ZE2012-53 unbedingt kostengerecht zu berücksichtigen.

Herzchirurgie

Bei Eingriffen am Herzen, die über eine Sternotomie bzw. Thorakotomie erfolgen, ist eine zum Wundverschluss erforderliche besondere Osteosynthese mit einem Kode aus 5-786.- zu verschlüsseln, z. B. eine winkelstabile Plattenosteosynthese mit 5 786.k. Eine Ausnahme besteht allerdings weiterhin für den Standard-Verschluss einer Sternotomie durch Drahtcerclagen, der im Kode des Herzeingriffes mit enthalten ist und nicht zusätzlich mit 5-786.1 kodiert werden darf.

Herzschrittmacher

Die Systematik der Schrittmacher-Implantationen ist fachlich überarbeitet worden. Gestrichen wurden alle Kodes für sogenannte „Synchronisatiossysteme“ (5-377.9, .a), da diese klassifikatorisch den Systemen mit biventrikulärer Stimulation zugerechnet werden und somit nicht eindeutig zugeordnet waren. Bei der Kodierung von Schrittmachern und Defibrillatoren mit biventrikulärer Stimulation wird dafür künftig berücksichtigt, ob eine Vorhofelektrode verwendet wird oder nicht: 5-377.40, .41, 5-377-70, .71.

Analog wurden die Kodes für Aggregatwechsel, Lagekorrektur und Entfernung von Schrittmachern und Defibrillatoren überarbeitet. In den Sechssteller-Listen wurden folgende Differenzierungen eingearbeitet:

Bisherige 6. Stelle „3“ (Schrittmacher, Dreikammersystem) wird zu „a“ (ohne Vorhofelektrode) bzw. „b“ (mit Vorhofelektrode)

Bisherige 6. Stelle „4“ (Defibrillator mit Einkammer-Stimulation) wird zu „c“ (ohne AV-sequentielle Stimulation) bzw. „d“ (mit AV-sequentieller Stimulation)

Bisherige 6. Stelle „6“ (Defibrillator mit biventrikulärer Stimulation) wird zu „e“ (ohne Vorhofelektrode) bzw. „f“ (mit Vorhofelektrode)

Gestrichen wurden die 6. Stellen „8“ und „9“ für Synchronisationssysteme.

Ebenso war eine Überarbeitung der Kodes für Systemumstellungen bei Schrittmachern und Defibrillatoren erforderlich. Um die komplexe Systematik etwas übersichtlicher zu strukturieren, wird der bisherige Fünfsteller 5-378.9- komplett gestrichen und durch 5-378.b- (Systemumstellung eines Schrittmachers auf einen Schrittmacher oder Defibrillator) und 5-378.c (Systemumstellung eines Defibrillators auf einen Defibrillator oder Schrittmacher) ersetzt. Für alle denkbaren Umstellungen von Schrittmachern und Defibrillatoren zwischen Einkammer- und Zweikammersystemen, Systemen mit biventrikulärer Stimulation und eventuell vorhandenen Vorhofelektroden bzw. AV-sequentieller Stimulation sind spezifische 6-Steller definiert. Alle Kodes sind DRG-relevant und können in unterschiedlich vergütete DRGs triggern.

Für die bisher nicht spezifisch abbildbaren Herzschrittmacher mit zusätzlichen Messfunktionen stehen (analog zu den Defibrillatoren) jetzt eigenständige Zusatzkodes zur Verfügung. Die Verwendung von Herzschrittmachern mit zusätzlicher Messfunktion für das Lungenwasser kann ab 2012 mit dem Zusatzkode 5-377.h0 abgebildet werden.

Literatur:

Empfehlenswerte Druckausgaben der ICD-10-GM Version 2012 (Systematisches und Alphabetisches Verzeichnis) sowie des OPS Version 2012 (Systematisches und Alphabetisches Verzeichnis) im Deutschen Ärzteverlag, Herausgegeben und redaktionell bearbeitet von Dr. Bernd Graubner, Göttingen

Bartkowski R. DRG-Kodierung 2012. Passion Chirurgie. 2011 Dezember; 1(12): Artikel 04_01.

DRG-Übungen: Update Appendizitis

Appendektomien zählen nach Cholezystektomien und Hernioplastiken zu den häufigsten chirurgischen Eingriffen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung. Im Jahre 2009 wurden in Deutschland insgesamt mehr als 140.000 Appendektomien durchgeführt, davon nur noch 33,0 % offen chirurgisch und 63,7 % laparoskopisch bei einer Umsteigerate von 4,4 % (Statistisches Bundesamt, Wiesbaden).

Obwohl die Appendektomie von Gesundheitsfunktionären stets gern als Musterbeispiel für eine Pauschalvergütung herangezogen wird, ist diese „Krankheitsentität“ in der klinischen Realität so komplex und heterogen, dass für eine leistungsgerechte Vergütung im deutschen DRG-System mittlerweile 13 differenzierte DRGs erforderlich geworden sind mit einer Spannweite der Vergütung zwischen ca. 2.200 € und ca. 8.000 €. Mit diesem Update sollen einige Besonderheiten der Klassifizierung und Gruppierung verdeutlicht werden.

Aufgabe 127a

Ein neunjähriger Junge wird am Vortag seines Geburtstages wegen unklarer Unterbauchbeschwerden zur stationären Beobachtung aufgenommen. Diarrhoe oder Erbrechen werden nicht angegeben. Bei der klinischen Untersuchung finden sich keine eindeutigen Zeichen eines entzündlichen intraabdominalen Prozesses. Ultraschalldiagnostik und Laborparameter sind unauffällig. Nach vorübergehender Nahrungskarenz sind die Beschwerden rückläufig, jedoch noch weiter anhaltend. Der Patient wird auf eindringlichen Wunsch der Eltern nach entsprechender Aufklärung am Vormittag seines 10. Geburtstages nach Hause entlassen, eine unverzügliche Wiedervorstellung bei Befundverschlechterung wird mit den Eltern vereinbart.

Lösung der Aufgabe 127a

Da in diesem Fall keine spezifische Diagnose gestellt werden kann, ist die Verschlüsselung des Symptoms „Bauchschmerzen“ geboten. Bei einer Schmerzlokalisation im Unterbauch ist R10.3 zu wählen. Oberbauchschmerzen wären mit R10.1 zu kodieren, diffuse bzw. nicht lokalisierbare Schmerzen werden mit R10.4 verschlüsselt. Kodierbare Prozeduren sind nicht erbracht worden.

Die Gruppierung führt zur DRG G72B mit dem Leistungsinhalt „Abdominalschmerz oder mesenteriale Lymphadenitis, Alter > 2 Jahre“. Bei einer Verweildauer von nur einem Tag ist auf die Bewertungsrelation von 0,342 noch ein Kurzliegerabschlag für 1 Tag in Höhe von 0,167 vorzunehmen, so dass eine Vergütung von ca. 510 € resultiert (bei einem Landesbasisfallwert von 2.900 €).

Die stationäre Beobachtung ist aus medizinischer Sicht notwendig gewesen, so dass unter den beschriebenen Umständen keine primäre Fehlbelegung unterstellt werden kann.

Die Kodierung der Symptom-Hauptdiagnose ist in dieser Situation weitgehend unkritisch. Auch bei Kodierung „sonstiger oder nnbez. Bauchschmerzen“, einer mesenterialen Lymphadenitis (I88.0) und sogar eines akuten Abdomens (R10.0) würde dieselbe DRG resultieren. Bei Angabe einer akuten Gastroenteritis (A09.9) würde dagegen die etwas höher vergütete DRG G67D erreicht, so dass entsprechende diagnostische Symptome wie Übelkeit, Erbrechen oder Diarrhoe nachvollziehbar zu dokumentieren sind.

Kodierung der Aufgabe 127a

Hauptdiagnose: R10.3 Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauches
DRG: G72B
PCCL= 0
Andere leichte bis moderate Erkrankungen der Verdauungsorgane oder Abdominalschmerz oder mesenteriale Lymphadenitis, Alter < 56 Jahre oder ohne CC, Alter > 2 Jahre
BWR = 0,342, Abschlag für 1 Tag: -0,167

Aufgabe 127b

Bei dem in Aufgabe 127a vorgestellten, mittlerweile 10jährigen Jungen ist der weitere Verlauf in häuslicher Umgebung zunächst durch weiter rückläufige Abdominalbeschwerden gekennzeichnet. Am Abend nehmen die Bauchschmerzen allerdings kontinuierlich zu und lokalisieren sich nunmehr im rechten Unterbauch. Die Eltern stellen ihren Sohn erneut im Krankenhaus vor. Bei der klinischen Untersuchung weist er einen Druckschmerz im rechten Unterbauch mit Abwehrspannung und Peritonismuszeichen auf. Es bestehen nun auch eine Leukozytose und CRP-Erhöhung. Aufgrund des klinischen Bildes wird die Indikation zur laparoskopischen Appendektomie gestellt, die noch in der Nacht durchgeführt wird. Intraoperativ bestätigt sich die Diagnose einer akuten Appendizitis, die jedoch noch keine Zeichen einer Perforation oder lokalen Peritonitis aufweist. Die Absetzung der Appendix gelingt problemlos mittels laparoskopischer Schlingenligatur.

Der anschließende postoperative Verlauf ist komplikationslos, der Patient wird nach Kostaufbau mit reizlosen Wundverhältnissen am zweiten Tag nach Aufnahme in die weitere ambulante Versorgung entlassen.

Lösung der Aufgabe 127b

Aufgrund des intraoperativen Befundes kann zweifelsfrei die Diagnose einer akuten Appendizitis gestellt werden. Da weder Zeichen einer Perforation noch eine Umgebungsreaktion im Sinne einer „lokalisierten“ Peritonitis festgestellt werden konnten, ist als Hauptdiagnose K35.8 Akute Appendizitis, nicht näher bezeichnet zutreffend. „Nicht näher bezeichnet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass weder eine Perforation noch eine lokalisierte Peritonitis beschrieben ist. Es handelt sich bei diesem Kode daher nicht um eine unspezifische „Resteklasse“ sondern um einen spezifischen Kode zur exakten Abbildung einer der 20 häufigsten Krankenhaus-Diagnosen.

Für die Kodierung der laparoskopischen Appendektomie ist ab 2011 eine sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden, mit der die Technik der Absetzung der Appendix spezifischer abgebildet werden soll, um insbesondere teure Stapler-Verfahren abgrenzen zu können. Für die Schlingenligatur ist 5-470.10 anzugeben.

Die Gruppierung des Falls führt nun zur DRG G23B Appendektomie außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter > 9 Jahre und Alter < 14 Jahre, die bei einer Bewertungsrelation von 0,871 mit ca. 2.525 € vergütet wird.

Da es sich hier allerdings um eine Wiederaufnahme handelt, ist zu prüfen, ob eine Fallzusammenführung vorgenommen werden muss. Beide Aufenthalte führen zu einer DRG der MDC 06 „Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane“, die ermittelte DRG für den ersten Aufenthalt ist der medizinischen Partition zuzurechnen, der zweite Aufenthalt hat zu einer operativen DRG geführt. Da der zweite Aufenthalt innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem ersten Aufenthalt stattgefunden hat, ist eine Fallzusammenführung vorzunehmen und die Daten beider Aufenthalte gemeinsam erneut zu gruppieren.

Da das Alter des Patienten bei der ersten Aufnahme 9 Jahre betragen hat, ist dieses für den zusammengeführten Fall maßgeblich. Als Hauptdiagnose ist für den zusammengeführten Fall die akute Appendizitis zu wählen, da diese „nach Analyse“ auch im Zusammenhang mit dem ersten Aufenthalt als Aufnahmeanlass anzusehen ist. Die Gruppierung des Gesamtfalles führt nun zu G23A Appendektomie außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter < 10. Die Verweildauer für den zusammengeführten Fall beträgt 3 Tage, so dass keine Ab- oder Zuschläge fällig werden. Mit einer Bewertungsrelation von 0,878 führt diese DRG zwar nur zu einem um ca. 20 € höheren Erlös, jedoch sollte an dieser Stelle das Problem des abrechnungsrelevanten Alters verdeutlicht werden. Insgesamt ist der Erlös für den zusammengeführten Aufenthalt um ca. 490 € geringer, als wenn separate Abrechnungen beider Aufenthalte möglich gewesen wären.

Kodierung der Aufgabe 127b

Hauptdiagnose: K35.8 Akute Appendizitis, nicht näher bezeichnet
Prozedur: 5-470.10 Appendektomie, laparoskopisch, Absetzung durch (Schlingen-) Ligatur
DRG: G23B
PCCL= 0
Appendektomie außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter > 9 Jahre und Alter < 14 Jahre
BWR = 0,871
Nach Fall-zusammenführung G23A
PCCL= 0
Appendektomie außer bei Peritonitis, ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter < l 10 Jahre
BWR = 0,878

Aufgabe 128a

Ein 14jähriger Junge kommt wegen einer akuten abdominalen Schmerzsymptomatik, die seit dem Vortag erheblich zugenommen hat, zur stationären Aufnahme. Es besteht eine diffuse Abwehrspannung mit Punctum maximum im rechten Unterbauch. Die Entzündungsparameter sind erhöht. Im Ultraschall finden sich eine typische Kokarde sowie etwas freie Flüssigkeit in der Umgebung des Zökums. Es erfolgt die unverzügliche Vorbereitung zur laparoskopischen Appendektomie.

Intraoperativ zeigt sich eine perforierte eitrige Appendizitis mit entzündlichen Veränderungen bis zur Zökalregion und etwas putrider Flüssigkeit im rechten Unterbauch. Nach Entnahme eines Abstriches wird die Appendix am Zökum mit dem laparoskopischen Klammernahtgerät abgesetzt. Nach Spülung und Inspektion des Abdomens wird eine Drainage in den rechten Unterbauch eingelegt.

Die intraoperativ begonnene Antibiotikagabe wird postoperativ über insgesamt 5 Tage fortgesetzt, worunter sich ein komplikationsloser Verlauf einstellt. Die Drainage wird am 2. postoperativen Tag entfernt. Am 6. postoperativen Tag kann der Patient mit vollem Kostaufbau und reizlosen Wundverhältnissen in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden.

Im intraoperativen Abstrich wird E. coli mit Empfindlichkeit gegenüber den gewählten Antibiotika nachgewiesen.

Lösung der Aufgabe 128a

Bei einer perforierten Appendizitis ist zur Kodierung auch das Ausmaß einer begleitenden Peritonitis zu beurteilen. Bei einer Begrenzung auf die Umgebung unter Einbeziehung des Zökums und einzelner Dünndarmschlingen ist der Befund noch als „lokalisierte Peritonitis“ zu klassifizieren. Diese wird mit K35.31 verschlüsselt. Die Peritonitis mit diesem Kode bereits abgebildet und darf gemäß Hinweistext der ICD-10 nicht zusätzlich noch als Nebendiagnose (K65.0) angegeben werden. Dies würde zu einer unzulässigen Erlössteigerung führen. Kodierbar ist dagegen der Nachweis von Escherichia coli mit dem Sekundärkode B96.2!.

Die laparoskopische Appendektomie mittels Klammernahtgerät ist mit 5-470.11 zu kodieren. Die ergänzende Angabe eines Zusatzkodes für die Verwendung eines linearen Klammernahtgerätes (5-98c.1) ist hier nicht vorgesehen, da diese Information bereits im Kode der Appendektomie mit enthalten ist. Auch die intraoperative Einlage der Drainage bleibt bei der Kodierung unberücksichtigt.

Die Gruppierung führt zur DRG G22B Appendektomie bei Peritonitis oder mit äußerst schweren oder schweren CC, Alter > 9 Jahre und Alter < 16 Jahre, die bei einer mittleren Verweildauer von 5,7 Tagen mit einer Bewertungsrelation von 1,119 kalkuliert ist (ca. 3.245 €). Die Nebendiagnosenkodierung der nachgewiesenen Erreger ist in diesem Beispiel nicht erlösrelevant. Auch andere typischerweise nachweisbare Erreger bei einer Appendizitis (Bacteroides fragilis, Enterokokken und Streptokokken und sonstige Anaerobier) sind hier nicht erlössteigernd, wohl aber Staphylococcus aureus, Haemophilus, Moraxella oder Pseudomonas und selbstverständlich auch sonstige relevante Nebendiagnosen. Bei einem PCCL ≥ 3 wird die DRG G07C Appendektomie bei Peritonitis mit äußerst schweren oder schweren CC, Alter > 9 Jahre ermittelt, die zu einem deutlich höheren Erlös von ca. 3.980 € (BWR = 1,373) führt.

Kodierung der Aufgabe 128a

Hauptdiagnose: K35.31 Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis sowie mit Perforation oder Ruptur
Nebendiagnose: B96.2! E. coli und andere Enterobacteriazeen als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind (CCL = 0)
Prozedur: 5-470.11 Appendektomie, laparoskopisch, Absetzung durch Klammern (Stapler)
DRG: G22B
PCCL= 0
Appendektomie bei Peritonitis oder mit äußerst schweren oder schweren CC, Alter > 9 Jahre und Alter < 16 Jahre
BWR = 1,119

Aufgabe 128b

Bei dem in Aufgabe 128a beschriebenen Patienten zeigen sich intraoperativ erhebliche Adhäsionen im rechten Unterbauch. Es gelingt, eine laparoskopische Adhäsiolyse vorzunehmen und schließlich eine akute, gedeckt perforierte Appendizitis als Ursache festzustellen. Die weitere Versorgung und der postoperative Verlauf entsprechen der Aufgabe 128a.

Lösung der Aufgabe 128b

Für eine gedeckt perforierte Appendizitis ist, wie in Aufgabe 128a, der Kode K35.31 anzugeben. Die peritonealen Adhäsionen haben zu einem zusätzlichen und außergewöhnlichen Aufwand geführt und sind daher als Nebendiagnose mit K66.0 zu kodieren.

Der entsprechende Mehraufwand ist als laparoskopische Adhäsiolyse mit 5-469.21 abbildbar. Die laparoskopische Appendektomie mittels Klammernahtgerät wird wie in Aufgabe 128a mit 5-470.11 kodiert.

Die Gruppierung führt nun zur DRG G21A mit dem Leistungsinhalt „Adhäsiolyse am Peritoneum, Alter > 3 Jahre und ohne äußerst schwere oder schwere CC“. Diese DRG ist bei einer mittleren Verweildauer von 5,3 Tagen mit einer Bewertungsrelation von 1,148 kalkuliert und führt zu einem Erlös von ca. 3.330 €. Entscheiden für die Zuordnung zur Basis-DRG G21 ist ausschließlich die kodierte Adhäsiolyse, nicht die zugrunde liegende Diagnose K66.0.

Die Erlössteigerung wäre noch erheblich eindrucksvoller, wenn aufgrund von Nebendiagnosen ein PCCL von mindestens 3 erreicht wird. Mit einer Adhäsiolyse würde der Fall dann nach G04B mit einem Kostengewicht von 2,396 triggern (entsprechend ca. 6.950 €), während ohne Durchführung einer Adhäsiolyse nur G07C mit einem Kostengewicht von 1,373 (entsprechend ca. 3.980 €) resultieren würde.

Die Appendektomie selbst ist in dieser Konstellation nicht gruppierungsrelevant, würde aber bei Patienten > 15 Jahren aufgrund der erlösabhängigen Sortieralgorithmen beim Gruppierungsprozess wieder in die Basis-DRG G22 triggern.

Auch bei älteren Patienten führt die Adhäsiolyse im Rahmen einer Appendektomie bei einem PCCL ≥ 3 zu einer erheblichen Erlössteigerung. Um entsprechende Abrechnungen zu rechtfertigen, ist eine angemessene Beschreibung sowohl des intraoperativen Befundes als auch des besonderen Aufwandes der Adhäsiolyse unerlässlich. Die Abgrenzung einer systematischen Adhäsiolyse von einer als eingriffstypisch anzusehenden Präparation einer entzündlich verklebten Appendix ist zweifellos subjektiv und im Grenzbereich fließend. Die Durchtrennung peritonealer Verwachsungen ist stets als Adhäsiolyse aufzufassen, nicht jedoch die Skelettierung der Appendixbasis und Durchtrennung der Mesoappendix. Die zusätzliche Kodierung einer Adhäsiolyse sollte mit Augenmaß erfolgen und mit der Beschreibung eindeutiger Befunde belegt werden können. Die „inflationäre“ Zusatzkodierung einer Adhäsiolyse würde letztendlich zu einer Abwertung der entsprechenden DRGs und Angleichung an die Appendektomien ohne Adhäsiolyse führen, so dass für die wirklich aufwändigen Fälle einer umfangreichen Adhäsiolyse mit den typischen postoperativen Komplikationen wie Darmatonie und verzögertem Kostaufbau keine angemessene Vergütung mehr resultieren würde.

Kodierung der Aufgabe 128b

Hauptdiagnose: K35.31 Akute Appendizitis mit lokalisierter Peritonitis sowie mit Perforation oder Ruptur
Nebendiagnose: B96.2! E. coli und andere Enterobacteriazeen als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind (CCL = 0)
K66.0 Peritoneale Adhäsionen
Prozedur: 5-470.11 Appendektomie, laparoskopisch, Absetzung durch Klammern (Stapler)
5-469.21 Adhäsiolyse, laparoskopisch
DRG: G21A
PCCL= 0
Adhäsiolyse am Peritoneum, Altere > 3 Jahre und ohne äußerst schwere oder schwere CC, oder andere Eingriffe an Darm oder Enterostoma ohne äußerst schwere CC, Alter < 16 Jahre
BWR = 1,148

Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes Deutscher Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS).

Literatur:

Bartkowski R, Endrich B, Siess M: DRG-Übungen: Update Appendektomie / Cholezystektomie – neue Abrechnungsbestimmungen ab 2004.

Der Chirurg – BDC 42 (2003) M358 – 361

Bartkowski R, Endrich B: Nebendiagnosen und DRG-Schweregrade – Neues und Kontroverses am Beispiel der Appendizitis.

Der Chirurg – BDC 47 (2008) 59 – 61

Bartkowski R, B. Endrich B. DRG-Übungen: Update Appendizitis. Passion Chirurgie. 2011 Juli; 1(7): Artikel 04_01.

DRG-Übungen: Wunddebridement 2011 – ein unverhofftes Geschenk zum neuen Jahr

Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes Deutscher Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS)

Als an dieser Stelle im November 2010 die neuen Kodes für das chirurgische Wunddebridement und die Wundreinigung vorgestellt wurden, waren die Auswirkungen auf die Gruppierung noch unklar, da der aktuelle Grouper G-DRG 2011 noch nicht verfügbar war.

Mittlerweile haben wir die neuen Kodes mit der aktuellen Grouper-Software analysiert, wobei sich überraschende Ergebnisse zeigten. Die vom DRG-Institut angewendete Methode der formalen Überleitung der alten auf die neuen Kodes führt zu erheblichen ökonomischen Auswirkungen, die weder von den Fachgesellschaften noch vom MDK bzw. den Kostenträgern beabsichtigt gewesen sind. In allen Definitionstabellen, in denen einer der alten Kodes für das Wunddebridement (5-893.-) gestanden hat, finden sich jetzt sowohl die neuen Debridementkodes (5-896.-) als auch die neuen nichtoperativen Kodes für die Wundreinigung im Rahmen eines Verbandwechsels (8-192.-). Dadurch werden auch rein konservative Behandlungen (z.B. in der Diabetologie oder Angiologie) durch eine einfache Wundreinigung zu „chirurgischen“ Fällen und mit operativen DRGs vergütet.

Für das laufende Jahr und eventuell auch noch 2012 wird dies für die Krankenhäuser zu Mehrerlösen führen, die vom MDK in der Regel nicht beanstandet werden können, da sie auf völlig korrekten Kodierungen beruhen.

Diese Situation ist weder von den Fachgesellschaften noch von den Vertretern der Kostenträger und des MDK beabsichtigt gewesen – im Gegenteil: die neuen Kodes für die Wundreinigung sollten einheitlich zu einer Abwertung gegenüber der Vergütung führen, als sich bei einem chirurgischen Wunddebridement ergeben würde.

Man darf nun gespannt sein, ob die gebotene Anpassung der Vergütung für eine
einfache Wundreinigung konsequent erst nach regulärer Kalkulation der Kostendaten 2011 erfolgt und planmäßig ab 2013 wirksam wird, oder ob hier doch „politisch“ eingegriffen wird und ohne Kostenkalkulation bereits 2012 eine Überarbeitung der Gruppierungsalgorithmen erfolgt.

Mit den folgenden Fallbeispielen sollen für einige wichtige klinische Situationen der Wundbehandlung die entsprechenden Kodierungen und DRG-Abrechnung erläutert werden.

Aufgabe 125a

Bei einem Schulausflug klettert ein 7-jähriger Junge über einen Stacheldrahtzaun und zieht sich dabei eine ca. 15 cm lange Rissverletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels bis zur Leiste reichend zu. Wegen einer starken Blutung erfolgt zunächst eine notärztliche Erstversorgung durch Anlage eines Kompressionsverbandes, bevor das Kind in die nächstgelegene Klinik transportiert wird.

Bei Verdacht auf eine tiefere Gefäßverletzung erfolgt die Wundinspektion in
Vollnarkose. Es zeigt sich eine 15 cm messende längsverlaufende Rissverletzung mit unregelmäßigen Wundrändern, die Faszie ist jedoch nicht tangiert. Es besteht kein Anhalt für Verletzungen von größeren Gefäßen oder Nerven. Nach ausgiebigem Debridement mit Entfernung von Stoffresten und sparsamer Wundrandexzision nach Friedrich wird die Wunde mit einer primären Hautnaht verschlossen.

Zur Wundkontrolle, Schmerzbehandlung und Mobilisation wird der Patient bis zum
Folgetag stationär aufgenommen. Vor der Entlassung wird noch ein Verbandwechsel durchgeführt, bei dem sich reizlose Wundverhältnisse zeigen. Bei noch ausreichendem Tetanusschutz werden die Eltern auf die Einhaltung des geplanten nächsten Impftermins hingewiesen.

Lösung der Aufgabe 125a

Als Hauptdiagnose ist hier eine offene Wunde des Oberschenkels mit S71.1 zu
kodieren. Für die Primärnaht der Haut sind 5-900.0c (Leistenregion) und 5-900.0e (Oberschenkel) anzugeben, um die betroffenen Regionen genau abzubilden. Da Wundversorgungen in der Regel nicht in Vollnarkose durchgeführt werden, ist hier die Inhalationsnarkose zusätzlich mit 8-901 zu kodieren.

Die Wundrandexzision ist gemäß Hinweistext zum OPS-Kode 5-900.- im Kode der
Wundversorgung enthalten. Auch das Wunddebridement kann nicht zusätzlich z-B. mit dem neuen Debridement-Kode 5-896.1c kodiert werden, denn es gilt der
Kodierausschluss bei Primärnaht.

Der am Entlassungstag vorgenommen Verbandwechsel ist ebenfalls nicht kodierbar. Der neue Kode für die Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut (8-192) ist bei einem einfachen Verbandwechsel nicht kodierbar, sondern setzt eine mechanische Wundreinigung voraus. Bei einer reizlos heilenden Wundnaht sind diese Bedingungen grundsätzlich nicht erfüllt. Auch wenn bei einem Verbandwechsel Blutkrusten entfernt werden und die Wundumgebung gereinigt wird, handelt es sich nicht um eine Entfernung von „erkranktem Gewebe“.

Die Gruppierung führt zur DRG X60Z „Verletzungen und allergische Reaktionen“, die bei einer mittleren Verweildauer von 3,1 Tagen mit einer Bewertungsrelation von 0,402 (1.206 € bei einem Landesbasisfallwert von 3.000 €) kalkuliert ist.

Da die untere Grenzverweildauer (2 Tage) unterschritten ist, wird ein Abschlag in Höhe von 0,211 Bewertungsrelationen vorgenommen, so dass ein Erlös von ca. 573 € verbleibt.

Bei dieser DRG der „medizinischen Partition“ bleiben Wundnaht und
Inhalationsanästhesie bei der Gruppierung unberücksichtigt. Es ist allerdings zu bedenken, dass eine „einfache“ offene Wunde ohne chirurgische Versorgung in der Regel nicht zu einer stationären Behandlung führt. In der DRG X60Z sind bei ca. 20 % aller Fälle Wundnähte durchgeführt worden, so dass die Kosten der chirurgischen Versorgung offensichtlich in die Mischkalkulation eingeflossen sind.

Wenn ein „chirurgisches Wunddebridement“ und / oder eine „Entfernung von
erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie zusätzlich kodiert wird, resultiert die deutlich höher vergütete DRG X06C „Andere Eingriffe bei anderen Verletzungen ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter < 66 Jahre, ohne komplexen Eingriff“. Diese Kodierung und Abrechnung würde im vorliegenden Fall zu Recht von den Kostenträgern beanstandet werden. Derartige Kodierfehler sollten daher unbedingt vermieden werden.

Kodierung der Aufgabe 125a


Hauptdiagnose:
S71.1 Offene Wunde des Oberschenkels

Prozedur:
5-900.0c Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und
Unterhaut: Primärnaht: Leisten- und Genitalregion
5-900.0e Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und
Unterhaut: Primärnaht: Oberschenkel und Knie
8-901 Inhalationsanästhesie

DRG:
X60Z
PCCL= 0
Verletzungen und allergische Reaktionen
BWR = 0,402, Abschlag für 1 Tag: -0,211

Aufgabe 125b

Bei dem Jungen aus der Aufgabe 125a zeigt sich am Tag nach der Wundversorgung eine Rötung, Schwellung und Sekretion im Bereich der Leistenwunde, so dass die zunächst vorgesehene Entlassung nicht erfolgen kann.

Nach Entfernung von mehreren Wundfäden im Leistenbereich und vorsichtiger
Wundspreizung entleert sich eitriges Sekret, von dem ein Abstrich entnommen wird. Die Wunde wird gespült und locker tamponiert.

An den Folgetagen werden regelmäßig Verbandwechsel durchgeführt und Fibrinbeläge mit der Pinzette abgetragen. Schließlich zeigt sich ein sauberes Granulationsgewebe, so dass nach vier Tagen in Lokalanästhesie eine Sekundärnaht vorgenommen werden kann. Bei reizlosen Wundverhältnissen wird der Schüler nach einem siebentägigen Aufenthalt in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.

Der Abstrich ergab E. coli mit Empfindlichkeit gegen alle getesteten Antibiotika. Therapeutische Konsequenzen (Antibiotika-Gabe) wurden aus diesem Befund nicht gezogen.

Lösung der Aufgabe 125b

Die Wundinfektion ist als „Komplikation einer offenen Wunde“ mit T89.02 als
Nebendiagnose zu kodieren. Nicht zutreffend wäre die Kodierung mit T81.4 „Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert“, da die Kontamination bzw. Infektion nicht durch den Eingriff sondern bereits vorher durch die Verletzung
verursacht worden ist.

Die nachgewiesenen Erreger (E. coli) sind hier mit dem Sekundärkode B96.2! zu
verschlüsseln und werden dem Primärkode T89.02 zugeordnet. Die Erreger-Kodierung ist durch die DKR D012i eindeutig geregelt („obligate Kodes“), so dass für die Angabe von B96.2! kein zusätzlicher Aufwand (Antibiotika-Therapie) im Sinne der DKR D003i „Nebendiagnosen“ nachzuweisen ist.

Die Wiedereröffnung der Wunde wird als „Hautinzision“ mit 5-892.0c verschlüsselt. Für die Wundreinigungen mit Abtragung von Fibrinbelägen ist für den gesamten Aufenthalt einmalig 8-192.1c anzugeben. Die Sekundärnaht wird schließlich mit 5-900.1c verschlüsselt.

Die Gruppierung des Falls führt nun zur DRG X06C „Andere Eingriffe bei anderen
Verletzungen ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter < 66 Jahre, ohne
komplexen Eingriff“, die bei einer Bewertungsrelation von 0,664 zu einem Erlös von ca. 1.992 € führt.

Ausschlaggebend für die Erlössteigerung waren hier weder die Wundinfektion,
Wundspreizung oder die Sekundärnaht. Ausschließlich der Kode für die Wundreinigung (8-192.1c) hat hier zur Höhergruppierung geführt. Wenn die lokale Wundbehandlung mit Abtragung von Belägen jedoch nachvollziehbar dokumentiert ist, ist diese Kodierung nicht zu beanstanden und die daraus resultierende DRG abzurechnen.

Kodierung der Aufgabe 125b


Hauptdiagnose:
S71.1 Offene Wunde des Oberschenkels
T89.02 Komplikation einer offenen Wunde, Infektion
B96.2! Escherichia coli [E. coli] und andere Enterobakteriazeen als Ursache
von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind

Prozedur:
5-900.0c Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und
Unterhaut: Primärnaht: Leisten- und Genitalregion
5-900.0e Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und
Unterhaut: Primärnaht: Oberschenkel und Knie
8-901 Inhalationsanästhesie
5-892.c Andere Inzision an Haut und Unterhaut: Ohne weitere Maßnahmen:
Leisten- und Genitalregion
8-192.1c Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie
(im Rahmen eines Verbandwechsels) bei Vorliegen einer Wunde:
Großflächig: Leisten- und Genitalregion
5-900.1c Einfache Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität an Haut und
Unterhaut: Sekundärnaht: Leisten- und Genitalregion

DRG:
X06C

PCCL= 0
Andere Eingriffe bei anderen Verletzungen ohne äußerst schwere oder
schwere CC, Alter < 66 Jahre, ohne komplexen Eingriff

BWR = 0,664, Abschlag für 1 Tag: -0,284

Aufgabe 126

Während des Notarzteinsatzes bei dem oben beschriebenen Unfall klettert ein
anderes Kind auf eine Mauer, um besser sehen zu können. Dabei rutscht es ab und zieht sich eine handtellergroße tiefe Schürfwunde am rechten Unterschenkel zu, die zudem erheblich durch Sand und andere Fremdkörper verschmutzt ist.

Zur Wundversorgung wird das Kind ebenfalls in der Notfallaufnahme des Krankenhauses vorgestellt, nachdem zuvor ein Wundverband angelegt worden ist.

Nach Entfernung des Verbandes im Krankenhaus zeigen sich multiple
Hautabschürfungen und Riss-Quetschverletzungen im Bereich der rechten Wade mit
zahlreichen intra- und subkutanen Einsprengungen von Fremdkörpern. Die Wade ist druckschmerzhaft geschwollen, jedoch ohne Anhalt für ein Kompartmentsyndrom.

Da weitere Manipulationen an der Wunde nicht toleriert werden und eine
Lokalanästhesie nicht indiziert ist, erfolgt die Wundversorgung in
Vollnarkose.

Nach Abwaschen der Wundfläche und mechanischer Reinigung durch Bürsten erfolgt mit einem scharfen Löffel die Kürettage und subtile Entfernung der eingesprengten Partikel. Aufgrund der Wundverhältnisse besteht die Indikation zu einer offenen Wundbehandlung ohne primäre Wundnähte. Nach Auflegen von Fettgaze wird ein leicht komprimierender Verband angelegt.

Das Kind wird zur stationären Wundbehandlung und Schmerztherapie aufgenommen. Das Bein wird hochgelagert und gekühlt. An den folgenden Tagen wird jeweils ein Verbandwechsel durchgeführt, bei dem nach vorsichtiger Entfernung der Fettgaze auch Fibrinbeläge mit der Pinzette abgetragen werden. Wegen der noch anhaltenden schmerzhaften Weichteilschwellung verbleibt das Kind insgesamt 4 Tage in stationärer Beobachtung und Behandlung. Die offen heilende Wunde ist zum Entlassungszeitpunkt ohne Infektzeichen mit beginnender Granulation.

Lösung der Aufgabe 126

Als Hauptdiagnose sind hier die offenen Wunden des Unterschenkels mit S81.80 zu kodieren, da die Wadenregion zu den „sonstigen Teilen des Unterschenkels“ gerechnet wird (neben der Knieregion). Der Kode S81.7 ist gemäß DKR 1911a nicht zu wählen, sondern durch die Einzelkodierung der Verletzungen zu ersetzen. Da sich die „multiplen“ Verletzungen alle im Bereich des Unterschenkels befinden, ist S81.80 nur einmal anzugeben.

Um die Fremdkörpereinsprengungen abzubilden, wird T89.01 „Komplikationen einer
offenen Wunde: Fremdkörper (mit oder ohne Infektion)“ als Nebendiagnose angegeben. Mit dieser Kodierung sind die tieferen Verletzungen abgebildet, es ist gemäß DKR 1902a nicht erforderlich, zusätzlich noch die oberflächlichen Abschürfungen und Fremdkörpereinsprengungen zu kodieren (S80.81 „Schürfwunde“, S80.84 „Oberflächliche Fremdkörper“).

Die durchgeführte Wundversorgung erfüllt alle Kriterien des großflächigen
chirurgischen Wunddebridements und ist hier mit 5-896.1f zu kodieren. Chirurgisches Vorgehen, Anästhesie und Vorliegen einer Wunde sind erfüllt, das Ausschlusskriterium „Primärnaht“ liegt nicht vor. Die Anästhesie ist auch unter den besonderen Umständen dieses Falls mit 8-901 zu kodieren.

Die Wundreinigungen im Rahmen der Verbandwechsel erfüllen die Kriterien des neuen Kodes 8-192.1f „Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie (im Rahmen eines Verbandwechsels) bei Vorliegen einer Wunde: Großflächig: Unterschenkel“. Es wäre zweifellos übertrieben, für diesen Kode einen OP-Bericht zu fordern. Entsprechende Eintragungen in den Pflegebericht bzw. die Krankenakte sind jedoch unverzichtbar, wobei insbesondere nicht vergessen werden sollte, das Abtragen von Fibrinbelägen zu erwähnen.

Obwohl mehrere Verbandwechsel mit entsprechender Wundreinigung und Abtragung von Fibrinbelägen durchgeführt worden sind, ist der Kode 8-192.1f gemäß OPS-Hinweistext nur einmal für den stationären Aufenthalt anzugeben.

Die Gruppierung des Falls führt nun zur DRG X06C „Andere Eingriffe bei anderen
Verletzungen ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter < 66 Jahre, ohne
komplexen Eingriff“, die bei einer mittleren Verweildauer von 4,2 Tagen mit einer BWR = 0,664 (entsprechend 1.992 €) kalkuliert ist. Die untere Grenzverweildauer von 2 Tagen ist überschritten, so dass keine Verweildauerabschläge vorzunehmen sind.

Kodierung der Aufgabe 126


Hauptdiagnose:
S81.80 Offene Wunde des Oberschenkels

Nebendiagnose:
T89.01 Komplikationen einer offenen Wunde: Fremdkörper (mit oder ohne
Infektion)

Prozedur:
5-896.1f Chirurgische Wundtoilette [Wunddebridement] mit Entfernung von
erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Großflächig:
Unterschenkel
8-192.1f Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie
(im Rahmen eines Verbandwechsels) bei Vorliegen einer Wunde:
Großflächig: Unterschenkel
8-901 Inhalationsanästhesie

DRG:
X06C

PCCL= 0

Andere Eingriffe bei anderen Verletzungen ohne äußerst schwere oder
schwere CC, Alter < 66 Jahre, ohne komplexen Eingriff

BWR = 0,664, Abschlag für 1 Tag: -0,284

Bartkowski R, Endrich B. Wunddebridement 2011 – ein unverhofftes Geschenk zum neuen Jahr. Passion Chirurgie. 2011 Feb; 1 (2): Artikel 04_01.

G-DRG 2011 – Was ist neu für die Chirurgie?

Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes Deutscher Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS)

Mit der Veröffentlichung der Fallpauschalenvereinbarung 2011, der Definitionshandbücher 2011 und der Deutschen Kodierrichtlinien 2011 sowie Bereitstellung der entsprechenden Grouper-Software sind alle technischen Voraussetzungen für die DRG-Abrechnung im neuen Jahr gegeben.

Mit diesem Übersichtsartikel sollen die wichtigsten Neuerungen vorgestellt werden, die für die chirurgischen Fachgebiete relevant sind. Leistungsplanung, Controlling und medizinische Dokumentation sind ggf. entsprechend anzupassen.

Abrechnungsbestimmungen/Fallpauschalenvereinbarung 2011

Die Fallpauschalenvereinbarung 2011 enthält, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der Jahreszahlen (2011) keinerlei Änderungen. Insbesondere sind die Regelungen für die Fallzusammenführung bei Komplikationen nicht präzisiert worden, so dass wie bisher nur eine Fallzusammenführung vorzunehmen ist, wenn die Komplikationen in Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung stehen und im Verantwortungsbereich des Krankenhauses liegen. Hier sind weiterhin enge Maßstäbe anzusetzen und in der Regel keine Fallzusammenführungen vorzunehmen.

Auch bei den Regelungen zum Verweildauerabschlag bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer gibt es keine Änderungen. Allerdings gibt es erste Verlautbarungen, dass die von der DRG-Kommission seit langem geforderte Überprüfung der problematischen Auswirkungen einer unteren Grenzverweildauer von zwei Tagen bei DRGs mit einer mittleren Verweildauer von weniger als 4,5 Tagen durch Gremien der Selbstverwaltungspartner eingeleitet worden ist.

Diese Fälle führen in einem sehr hohen Anteil zu MDK-Prüfungen und fruchtlosen Auseinandersetzungen, wenn eine zweitägige Verweildauer aus Sicht der Klinik erforderlich und realisiert worden war. Möglicherweise ab 2012 soll für einzelne DRGs auf die Festlegung einer unteren Grenzverweildauer und entsprechender Kurzliegerabschläge verzichtet wird. Damit dürfte bei DRGs mit hohem Sachkostenanteil eine angemessenere Vergütung erzielt werden und einem Großteil der Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern der Boden entzogen werden – bleibt zu hoffen, dass es bis 2012 tatsächlich zu einer entsprechenden Einigung kommt.

Deutsche Kodierrichtlinien 2011

Auch die Deutschen Kodierrichtlinen haben keinerlei inhaltliche Veränderungen erfahren, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der Jahreszahlen und von ICD- und OPS-Kodes, die für 2011 geändert worden sind.

Wesentliche Hinweise zur Kodierung finden sich nach wie vor direkt in den amtlichen Klassifikationen ICD-10 und OPS. Hier sind auch für 2011 zahlreiche Klarstellungen, Hinweise und Ergänzungen (Inklusiva, Exklusiva) aufgenommen worden (vgl. Bartkowski: Kodierung 2010 – chirurgisch relevante Änderungen der ICD-10 und des OPS, Chirurg – BDC, 11, 2010).

Fallpauschalenkatalog 2011

Der Fallpauschalenkatalog 2011 überrascht durch die Gesamtzahl der DRGs, die erstmalig geringer als im Vorjahr ist. 16 entfallenden bzw. zusammengefassten DRGs stehen 10 neu differenzierte Fallpauschalen gegenüber, so dass sich der Umfang des Katalogs auf 1194 DRGs reduziert (Vorjahr 1200). Dies wird im Wesentlichen durch Verzicht auf Schweregrad- oder Alterssplits erreicht.

Für die Neukalkulation aller Bewertungsrelationen wurden die Kostendaten aus 247 Kalkulationskrankenhäusern (darunter 10 Universitätskliniken) ausgewertet und ca. 4 Mio. Fälle erfasst, also knapp ein Viertel aller stationären Behandlungsfälle.

Die bekannten Trends haben sich auch in diesem Jahr fortgesetzt: Weiterer Rückgang der mittleren Verweildauer, Höhervergütung bestimmter aufwändiger Leistungen, Abwertung einiger weniger aufwändiger Fallkonstellationen.

Mit der Analyse von Extremkostenfällen und Berücksichtigung bei den Gruppierungsalgorithmen geht eine weitere Verbesserung der Systemgüte einher. Erwartungsgemäß haben sich allerdings noch keine nennenswerten Effekte der verbesserten Kalkulationsmethodik im Bereich der Viszeralchirurgie gezeigt, da die Verpflichtung zur patientenbezogenen Kalkulation teurer Sachmittel und Implantate (insbesondere bei minimalinvasiven Eingriffen) erst im Laufe des vergangenen Jahres eingeführt worden ist.

CCL-Schweregrad von Nebendiagnosen

Die alljährliche Überprüfung der ökonomischen Bedeutung von Nebendiagnosen für die Schweregradermittlung hat auch in diesem Jahr zu einigen wenigen Anpassungen geführt. So werden jetzt alle Infektionen mit nachgewiesenem Zytomegalie-Virus (B25.-) als schwere bis äußerst schwere Komorbidität bewertet, ebenso jede Form der Meningitis, Enzephalitis, Myelitis oder Enzephalomyelitis (G01, G04.-).

Aufgewertet wurden die Sekundärkodes für bestimmte Antibiotika-Resistenzen von Burkholderia, Stenotrophomonas, Pseudomonas aeruginosa und anderen Nonfermenter (U80.6!, U80.7!).

Nicht mehr als schweregradsteigernde Begleiterkrankungen werden Kupfermangel (E61.0) sowie eine akute bzw. nnbez. Alkoholintoxikation (F10.0, F10.9) bewertet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Mangel an mehreren Spurenelementen (E61.7) sowie chronischer Alkoholismus (F10.1 bis F10.8) weiterhin die Schweregradpunkte behalten.

Auch unspezifisch kodierte Komplikationen eines (chirurgischen) Eingriffs oder einer medizinischen Behandlung (T81.9, T88.8, T88.9) verlieren ihre CCL-Punkte, denn offensichtlich werden mit diesen Kodes häufig Bagatellen verschlüsselt. Für schwerwiegende, spezifisch kodierbare Komplikationen behalten die entsprechenden Komplikationskodes dagegen ihre CCL-Bewertung.

Lediglich abgesenkt wurde dagegen die CCL-Bewertung von Gefäßkomplikationen, Infektionen und sonstige Komplikationen nach Infusion, Transfusion oder Injektion (T80.1, T80.2 und T80.8). Offensichtlich wurden hier neben schweren Komplikationen wie Thrombophlebitis oder größeren Paravasaten auch in einem größeren Umfang ökonomisch unbedeutende Komplikationen wie Fehlpunktionen oder kleinere subkutane Hämatome angegeben.

Schädelprellung/Commotio

Die Basis-DRG J65 „Verletzungen der Haut, Unterhaut und Mamma“ verfügt ab 2011 nur noch über eine Schweregradstufe, die bisherigen Splitkriterien (Alter ≥ 71 Jahre, PCCL ≥ 3) entfallen. Aufgrund der Mischkalkulation ist die Bewertungsrelation der neuen DRG J65Z um 33 % angestiegen. Diese DRG wird auch bei einer Schädelprellung als Hauptdiagnose ermittelt. Eine Commotio cerebri führt dagegen zu B80Z und einem paradoxerweise geringeren Erlös. Während der Erlösunterschied 2010 jedoch weniger als 20 Euro betragen hat, wird er bei einer Verweildauer von mehr als einem Tag auf ca. 275 Euro ansteigen – Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern über die notwendige Verweildauer und die korrekte Diagnosenkodierung sind vorprogrammiert. Die exakte Dokumentation der klinischen Befunde und Überwachungsmaßnahmen wird hier von besonderer Bedeutung sein.

Eingriffe an der Klavikula

Operationen an der Klavikula und dem AC-Gelenk werden künftig mit drei DRGs vergütet. Die höchste Vergütung mit I29Z „Bestimmte Osteosynthesen der Klavikula“ (BWR = 1,074) erzielen offene Osteosynthesen mittels winkelstabiler Platten. Andere offene Osteosyntheseverfahren (konventionelle Platten, Schrauben, Zuggurtung / Cerclage) werden mit I21Z „Bestimmte Eingriffe an der Klavikula“ etwas geringer vergütet (BWR = 0,944). Geschlossene Osteosynthesen sowie Stabilisationen des AC-Gelenkes (Bandnaht ohne oder mit zusätzlicher Stabilisierung mittels Platte, Schraube oder Draht) triggern in die am geringsten vergütete I16Z „Andere Eingriffe an der Klavikula“ (BWR = 0,804) und sind damit gegenüber dem Vorjahr leicht abgewertet.

Extremitäteneingriffe

Bei der sehr häufigen Basis-DRG I13 „Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk“ werden weitere Splitkriterien eingeführt, die zu einer Erlössteigerung führen können: Weichteilschaden (drittgradig bei geschlossenen Frakturen, ab zweitgradig bei offenen Frakturen), Vorhandensein einer Pseudarthrose oder anderer komplexer Diagnosen ­(Arthritis, Osteomyelitis, Knochennekrosen, Infektion von Osteosynthesematerial oder Endoprothesen, Para-/Tetraparese/-plegie), Anlage eines Ringfixateurs oder bestimmte Mehrfacheingriffe. Hierbei werden insbesondere beidseitige Eingriffe oder „Eingriffe an mehreren Lokalisationen“ (nicht benachbarte Regionen!) aufgewertet.

Eingriffe an der Wirbelsäule

Die komplexen Gruppierungsalgorithmen für Eingriffe an der Wirbelsäule wurden erneut überarbeitet. Bei der Basis-DRG I09 „Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule“ wurde eine der bisher 6 Schweregradstufen gestrichen, wodurch es zu Aufwertungen von Fixateur-interne-Systemen, dorsalen Korrekturspondylodesen sowie Wirbelkörperersatz gekommen ist. Abgewertet wurden dagegen Kyphoplastien über mehr als 2 Segmente und Revisionseingriffe.

Eingriffe am Thorax

In der Basis-DRG E05 „Andere große Eingriffe am Thorax“ wurden Fälle mit Pleurektomien, Pleurolysen und mediastinoskopischen Lymphknotenexzisionen nach E06 „Andere Lungenresektionen, Biopsie an Thoraxorganen und Eingriffe an Thoraxwand und Pleura“ verschoben und damit abgewertet. Ursächlich könnte hierfür der uneinheitliche Gebrauch der entsprechenden OPS-Kodes gewesen sein. Für künftige Kalkulationen ist es daher besonders wichtig, die neuen OPS-Kodes für parietale bzw. viszerale Pleurektomien (lokal / partiell / (sub-) total) zu verwenden und die entsprechenden Inklusiva für die Mitresektion der viszeralen Pleura bei Lungenresektionen zu beachten.

Gefäßchirurgie

Bei Eingriffen an zentralen Gefäßen werden künftig bestimmte Eingriffe bei Aortenaneurysma aufgewertet und der DRG F08C zugeordnet. Es handelt sich dabei um Resektionen von suprarenalen Aneurysmen und Rekonstruktion durch Rohrprothese, biiliakale oder bifemorale Bifurkationsprothesen
(5-384.62, .64, .66).

In der Basis-DRG F14 „Komplexe oder mehrfache Gefäßeingriffe“ werden Fälle mit beidseitiger Endarteriektomie der A. iliaca aufgewertet.

Bestimmte komplikationsbelastete Situationen der Gefäßchirurgie können künftig in die relativ hoch bewertete DRG F43B „Beatmung > 24 Std., Alter > 5 J., mit komplizierender Konstellation oder bestimmter OR-Prozedur“ triggern. Sofern eine Hauptdiagnose aus dem Kapitel“ Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems“ vorliegt, triggert eine Beatmung über mehr als 24 Stunden in Verbindung mit einer „bestimmten OR-Prozedur“ in diese mit einer BWR von 4,114 kalkulierte DARG. Bei den Prozeduren handelt es sich um diverse Eingriffe aus nahezu allen Organsystemen, u.a. Schrittmacherimplantationen, Embolektomien aus zentralen und peripheren Gefäßen, Endarteriektomien, Gefäßbypässe und Revisionseingriffe.

Diabetisches Fußsyndrom

Beim diabetischen Fußsyndrom werden nun endlich die Änderungen wirksam, die mit der Etablierung spezieller ICD-10-Kodes für „Diabetes mellitus mit diabetischem Fußsyndrom, mit / ohne Entgleisung“ (E10.7- bis E14.7-, 5. Stelle 4 bzw. 5) vor 2 Jahren vorbereitet worden sind.

Diese Hauptdiagnosen, die bisher in die MDC 10 „Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten“ geführt und im Zusammenhang mit Gefäßeingriffen in der Regel in die DRGs K01B – K01D getriggert haben, sind ab 2011 der MDC 05 „Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems“ zugeordnet. In diesem Kapitel ist die dreistufige neue Basis-DRG F27 „Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen“ geschaffen worden, deren Gruppierungsbedingungen im Prinzip den bisherigen K01B, K01C und K01D entsprechen (F27A: mit Gefäßeingriff, F27B: mit komplexer Arthrodese des Fußes oder PCCL=4).

Eine wesentliche Verbesserung besteht aber nun darin, dass weitere Steigerungsmöglichkeiten bei komplexen Gefäßeingriffen (inkl. Mehretagen, beidseitig, Stenteinlage etc.) oder Amputationen möglich sind und damit die differenzierten gefäßchirurgischen Optionen sachgerecht vergütet werden, was mit den DRGs der MDC 10 bisher nicht immer möglich war.

Damit spielt es auch keine Rolle mehr, ob das diabetische Fußsyndrom oder die pAVK als Hauptdiagnose gewählt wird, da nun mit beiden Kodegruppen die MDC 05 angesteuert wird. Dieses Konfliktfeld im Zusammenhang mit Abrechnungsprüfungen dürfte somit der Vergangenheit angehören.

Handchirurgie/Karpaltunnelsyndrom

Bei der handchirurgischen Basis-DRG I32 „Eingriffe an Handgelenk und Hand“ wurden ergänzende Splitbedingungen eingearbeitet, die zur Aufwertung von rekonstruktiven Eingriffen bei angeborenen Fehlbildungen der Hand oder komplexen Diagnosen (Pseudarthrosen, Frakturen der Handwurzelknochen, Mittelhand oder proximaler Phalangen, Bandrupturen, Handgelenkluxationen, chronische Polyarthritis) führen.

Ein Problem bei der Kodierung der Operation des Karpaltunnelsyndroms wurde identifiziert und abgemildert, jedoch noch nicht überzeugend gelöst. Bei der Kodierung der Neurolyse ist es entscheidend, ob diese im Bereich der Hand (5-056.40 bzw. 5-056.41) oder im Bereich des (distalen Unter-) Armes (5-056.3) durchgeführt worden ist. Bei Kodierung der typischen Lokalisation im Bereich der Hand resultiert die spezifische DRG B05Z „Dekompression bei CTS“. Eine Kodierung als Neurolyse am Arm führt dagegen zur DRG B17C „Eingriffe an peripheren Nerven“ und einem um fast 1.000 EUR höheren Erlös.

Es ist zu vermuten, dass es sich hier nur selten tatsächlich um eine Neurolyse proximal des Handgelenkes gehandelt hat (z.B. bei Rezidiveingriffen oder nach Verletzungen). In den meisten Fällen dürfte es sich um ein Upcoding gehandelt haben, wofür es laut InEK entsprechende Hinweise gibt. Als Konsequenz werden die entsprechenden Neurolysen am Arm ab 2011 der neu geschaffenen DRG B17D zugeordnet und dadurch abgewertet. Eine deutliche Differenz gegenüber B05Z ist jedoch auch 2011 noch zu verzeichnen, so dass mit kritischer Überprüfung durch die Kostenträger zu rechnen ist. Beim Karpaltunnelsyndrom ist eine Neurolyse am Unterarm nicht grundsätzlich auszuschließen, daher sollte in diesen Fällen eine genaue Beschreibung der intraoperativen topographischen Bezugspunkte im OP-Bericht nicht versäumt werden.

Fußchirurgie

Korrespondierend zu den neu strukturierten OPS-Kodes für Eingriffe an Metatarsalia und Phalangen des Fußes wurde die fußchirurgische Basis-DRG I20 „Eingriffe am Fuß“ überarbeitet und eine Aufwertung für Eingriffe an mehr als einem Strahl (Stufen A und D) eingearbeitet. Die korrekte Verwendung der neuen OPS-Kodes 5-788.- ist dabei unbedingt zu beachten.

Gelenkeingriffe

Bei Eingriffen an Gelenken sind einige Verschiebungen zu verzeichnen. So triggern künftig arthroskopische Eingriffe am Hüftgelenk in die geringer bewertete DRG I30Z statt in die Basis-DRG I08.

Bei Gelenkeingriffen werden „Osteolysen“ nicht mehr als „komplexe Diagnosen“ gewertet und führen nicht mehr zu Schweregradsteigerungen (z.B. bei I01Z / I03). Auch hier hat der unverhältnismäßig häufige Gebrauch bereits bei geringfügigen Befunden zu einer Abwertung geführt, die letztendlich zu Lasten der wirklich aufwändiger zu behandelnden Fälle mit erheblichen Osteolysen geht.

Eingriffe an der Haut

Die DRG J01Z „Gewebetransplantation mit mikrovaskulärer Anastomosierung“ wird ab 2011 nur noch bei bösartigen Neubildungen der Haut ermittelt. Die entsprechenden Eingriffe bei anderen Indikationen werden künftig der Basis-DRG J02 zugeordnet.

Mäßig komplexe Eingriffe wie z.B. kleinflächiges Wunddebridement werden innerhalb der Basis-DRG J11 „Andere Eingriffe an Haut, Unterhaut und Mamma“ abgewertet.

Vakuumversiegelung

Bei Wundbehandlungen durch Vakuumversiegelung ist eine Klarstellung zur Abgrenzung der Anlage des Systems an der Lokalisation „Haut und Unterhaut“ (5 916.a0) sowie „tiefgreifend“ an Knochen und Gelenken (5 916.a1) vorgenommen worden, indem festgelegt wird, dass auch der Einsatz bei subfaszialen Wunden als tiefgreifender Einsatz gewertet wird.

Neu ist die Vergütung einer „komplexen Vakuumtherapie“ (mit vierzeitigen weiteren chirurgischen Eingriffen) im Zusammenhang mit einem Polytrauma. Entsprechende Fälle triggern ab 2011 in die DRG W01B, auch ohne Beatmungsstunden und werden mit einer BWR von 14,066 sehr hoch vergütet.

Rektumresektion

Für kolorektale Eingriffe ist ein Split der Rektumresektionen bei bösartigen Neubildungen eingeführt worden, verbunden mit einer mäßigen Aufwertung bei gleichzeitiger Abwertung anderer Indikationen (G17A / G17B).

Spezielle viszeralchirurgische Eingriffe und Abrechnungssituationen
Selektive Embolisationen von Lebertumoren werden künftig mit der neuen DRG H06B vergütet. Auch andere Eingriffe am hepatobiliären System und Pankreas werden ab 2011 bei Vorliegen einer komplizierenden Konstellation, akutem Leber- oder Nierenversagen, Dialyse oder Sepsis mit Organkomplikationen mit H06A erheblich höher vergütet als bisher.

Eine transgastrale endoskopische Drainage von Pankreaszysten (5-529.n1) wird künftig mit H41B vergütet („Komplexe therapeutische ERCP“).

Nierentransplantation

Bei Nierentransplantationen wird künftig eine ABO-inkompatible Transplantation höher bewertet und triggert nach A17A unabhängig vom Alter oder gestörter Transplantatfunktion.

Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter bei viszeralchirurgischen Eingriffen

Die Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter wird ab 2011 bei bestimmten viszeralchirurgischen Eingriffen als erlössteigernder Faktor wirksam. Voraussetzung sind die im OPS festgelegten Strukturmerkmale, die u. a. die Behandlungsleitung durch pädiatrische Intensivmediziner zwingend voraussetzen.

Eingriffe, die primär nach G02Z „Bestimmte Eingriffe an den Verdauungsorganen mit komplizierender Diagnose oder Eingriffe bei angeborenen Fehlbildungen, Alter < 2 Jahre“ oder nach G04A „Kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm mit äußerst schweren CC, Alter < 6 Jahre“ triggern, werden künftig der wesentlich höher vergüteten DRG G01Z zugeordnet, mit der bisher nur „Eviszerationen des kleinen Beckens“ abgebildet waren.

Diese besondere Vergütung für pädiatrische Intensivstationen bei der Versorgung chirurgischer Patienten ist medizinisch nicht nachvollziehbar. Selbst Kliniken der Maximalversorgung mit pädiatrischen Fachabteilungen und intensivmedizinisch weitergebildeten Ärzten erfüllen häufig die Vorgaben des OPS nicht, obwohl niemand diesen Häusern ernsthaft eine unzureichende Versorgungsqualität unterstellen dürfte. Eine Erlösminderung um mehr als 50 % ist daher absolut nicht nachvollziehbar und ist dringend zu überprüfen.

Polytrauma

Die Kriterien zur Ermittlung eines Polytraumas wurden erstmalig seit mehreren Jahren überarbeitet. Der ursprüngliche Vorschlag der unfallchirurgischen Fachgesellschaft, einschlägige Polytrauma-Scores einzubeziehen, wurde zwar aufgrund unzureichender Datenlage verworfen, jedoch wurden einige andere vorgeschlagene Anpassungen bei der Bewertung von „schwerwiegenden“ Diagnosen vorgenommen. Der Polytrauma-Algorithmus beruht auf mehreren Tabellen mit schwerwiegenden Diagnosekodes, die nach Körperregionen unterschieden werden (s. »Tab 1). Sobald Diagnosen aus mindestens zwei unterschiedlichen Tabellen vorliegen, ist die Polytrauma-Bedingung erfüllt und es wird in der Regel eine DRG aus der MDC 21A ermittelt.

Bisher waren Verletzungen aller Abschnitte der Wirbelsäule in einer Gruppe zusammengefasst. Ab 2011 werden die drei Lokalisationen HWS, BWS und LWS / Becken unterschieden. Dies hat zur Folge, dass z.B. entsprechend schwere Verletzungen im Bereich BWS und Becken ab 2011 in eine Polytrauma-DRG triggern, bisher jedoch in eine DRG der MDC 08 (Bewegungsapparat) geführt haben.

Auch die Auswahl der Polytrauma-Diagnosen wurde überarbeitet. So wurden Verletzungen des Auges und bestimmter Hirnnerven in die Liste der Polytrauma-Diagnosen aufgenommen, ebenso Unterkieferfrakturen, traumatische Rupturen lumbaler Bandscheiben sowie eine Symphysensprengung (s. »Tab 2).

Keine Polytrauma-Diagnosen sind dagegen künftig Verletzungen von Blutgefäßen und Nerven ohne nähere Bezeichnung und isolierte proximale Fibulafrakturen (s. Tab 3) Problematisch erscheint es, dass auch leichte Rissverletzungen der Leber nicht mehr ein Polytrauma auslösen, nicht näher bezeichnete Rissverletzingen dagegen weiterhin, ebenso Leberprellungen und Leberhämatome.

Die ebenso herausgenommenen Kodes für schwerwiegende, aber ungenau bezeichneten Lokalisationen (aus dem Bereich T00 bis T13) sollten bei der klinischen Dokumentation sowieso vermieden werden und durch spezifischere Kodes aus dem Bereich S00 bis S99 ersetzt werden.

Querschnittsyndrom

Ein besonderes Problem bestand bisher bei Verletzungen mit Querschnittsyndrom, die bisher stets in die DRG B61Z geführt haben, unabhängig davon, ob das Querschnittsyndrom als Haupt- oder Nebendiagnose angegeben worden ist. Selbst bei extremer Langzeitbeatmung oder den Bedingungen eines Polytraumas konnten keine anderen, höher bewerteten DRGs abgerechnet werden. B61Z war zudem krankenhausindividuell zu vereinbaren, ohne Vereinbarung ist nur ein Pauschalbetrag von 600 € pro Belegungstag abrechenbar.

Ab 2011 ist das akute Querschnittsyndrom differenzierter abrechenbar aufgrund eines Splits der künftig zweistufigen Basis-DRG B61. B61B ist auch weiterhin krankenhausindividuell zu vereinbaren und entspricht der bisherigen B61Z. Diese DRG wird vorzugsweise von Wirbelsäulen-Zentren abzurechnen sein. Nebenbedingung ist zudem die Durchführung einer Komplexbehandlung bei Querschnittlähmung (8-976.0-). Ohne diese können auch Beatmungs-DRG der Prä-MDC oder Polytrauma-DRGs ermittelt werden.

Die neu definierte DRG B61A wird dagegen ermittelt, wenn bei dem Querschnitt-Patienten „komplexe“ Eingriffe (Kraniotomie, Wirbelsäuleneingriffe) durchgeführt worden sind und innerhalb von 14 Tagen eine Weiterverlegung erfolgt ist. Für diese DRG ist eine Bewertungsrelation von 4,052 kalkuliert, so dass sich ein wesentlich höherer Erlös ergibt, als bei einer Tagespauschale von 600 €.

Zusatzentgelt-Katalog 2011

Als wesentliche Neuerung sind künftig bundeseinheitlich kalkulierte Zusatzentgelte für interspinöse Spreizer (ZE125.01 bis ZE125.03) und autogene / autologe matrixinduzierte Chondrozytentransplantation (ZE126) zu erwähnen.

Für einen interspinösen Spreizer werden 723,89 €, für zwei Spreizer 1.588,62 € und für drei und mehr Spreizer 2.453,35 € abgerechnet. Für die matrixinduzierte Chondrozytentransplantation können 2.589,27 € berechnet werden. An neuen Medikamenten wurden Azacytidin (parenteral), Sitaxentan (oral) und Ambrisentan (oral) in den Entgeltkatalog aufgenommen.

Oxaliplatin ist aus dem Katalog gestrichen worden, da aufgrund eines erheblichen Preisverfalls nicht mehr die Notwendigkeit einer Zusatzentgelt-Finanzierung besteht. Erheblich abgewertet wurden Paclitaxel, Gemcitabin (parenteral) und Irinotecan (parenteral), ebenfalls aufgrund eines Preisverfalls nach ausgelaufenem Patentschutz.

Bartkowski, R., DRG-Kodierung 2011, Passion Chirurgie 01/2011, Artikel 04_02

G-DRG 2010 – Chirurgisch relevante Änderungen des deutschen Fallpauschalensystems

Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes Deutscher Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS).

Mit den Entgeltkatalogen 2010 geht das deutsche DRG-System in den siebten Jahrgang und hat sich, zumindest nach Ansicht der Selbstverwaltung, zu einem Exportschlager entwickelt. Es muss sich allerdings noch zeigen, ob und wie die praktische Umsetzung in China, Thailand, Zypern, Slowenien, Litauen und Kasachstan erfolgreich vorangebracht wird.

Die Schwierigkeiten bei der „Helvetisierung“ zeigen, dass die Klassifikationssysteme für Diagnosen und Prozeduren von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, möglicherweise sogar den eigentlichen Erfolgsfaktor darstellen.

Erst durch die, unter maßgeblicher Beteiligung der medizinischen Fachgesellschaften, kontinuierlich gepflegte deutsche Prozedurenklassifikation OPS können sachgerechte pauschalierte Vergütungen auf der Basis einer einheitlichen und nachvollziehbaren Leistungsdokumentation kalkuliert werden, ohne die das G-DRG-System kaum Akzeptanz finden würde und seine ökonomische Wirkung entfalten könnte.

Bei nunmehr 1200 abrechenbaren DRGs ist die Systemstruktur im Vergleich zu den Vorjahren nur noch geringfügig angewachsen. 25 DRGs wurden neu definiert oder entstanden durch Splits bereits bestehender DRGs, 17 DRGs wurden gestrichen oder zusammengefasst, so dass ein Zuwachs um 8 DRGs resultiert.

Die relevanten Änderungen für den Bereich der Chirurgie werden im Folgenden zusammengefasst und kommentiert.

Kalkulation der Bewertungsrelationen und Verweildauer

Mit dem Entgeltkatalog 2010 wird, wie jedes Jahr, eine Neukalkulation aller Bewertungsrelationen, Ab- und Zuschläge sowie der Zusatzentgelte wirksam. Die Anzahl der Kalkulationskrankenhäuser ist mit 225 nahezu konstant geblieben. Bemerkenswert ist der Umfang der Kalkulationsstichprobe, die nach Ausschluss nicht plausibler Fälle noch über 4 Mio. Patienten umfasst und damit ca. ein Viertel aller stationäre Behandlungsfälle repräsentiert.

Der allgemeine Trend zur Verweildauerverkürzung hat sich, wenn auch abgeschwächt, weiter fortgesetzt. Der Mittelwert (ohne Tagesfälle) beträgt im jetzt ausgewerteten Datenjahr 2008 nur noch 7,17 Tage, also ein Rückgang um ca. 2,6 %. Bei DRGs mit besonders ausgeprägtem Verweildauerrückgang sind daher allein aus diesem Grund entsprechende Erlösminderungen zu verzeichnen.

Eine wesentliche methodische Verbesserung ist bei der Kalkulation der Sachmittelkosten zu erkennen. Wie von der gemeinsamen DRG-Kommission der DGCH und des BDC gefordert, wurde die Artikelliste (Anlage 10) des DRG-Kalkulationshandbuches um kostenrelevante Implantate und Verbrauchsmaterialien ergänzt.

Es handelt sich dabei u.a. um Materialien zur Gewebeverstärkung („Herniennetze“), Magenbänder, Tracheobronchialstents/Endobronchialventile, Vertebro-/Kyphoplastie-Sets, spezielle Einmalinstrumente für die laparoskopische Chirurgie, Stapler und Klammernahtgeräte, deren Kosten nunmehr verpflichtend den jeweiligen Fällen zuzuordnen sind und nicht mehr in einer Gemeinkostenstelle untergehen.

Dies dürfte insbesondere zu Erlösverbesserungen bei minimal-invasiven Eingriffen führen. Für die aktuellen Kalkulationen sind diese Neuregelungen offenbar jedoch zu spät gekommen, so dass erst ab 2011 zu erwarten ist, dass sie Wirkung entfalten. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kosten in den Kalkulationskrankenhäusern auch wirklich entsprechend verbucht werden – die DRG-Verantwortlichen der chirurgischen Abteilungen sind aufgerufen, dies in ihren Häusern zu überprüfen und sicherzustellen.

CCL-Bewertung von Nebendiagnosen

Bei der Bewertung von Nebendiagnosen-Schweregraden hat sich das InEK nach eigenen Angaben für 2010 „absprachegemäß“ zurückgehalten. Während vor 2007 die Überprüfung der ursprünglichen australischen Bewertungen unter Hinweis auf eine fehlende Methodik noch abgelehnt wurde, hat es in den vergangenen drei Jahren intensivere Überprüfungen gegeben, die zu erstmaligen Neubewertungen und Aufwertungen, aber auch Abwertungen und Streichungen der CCL-Punkte bei einer zunehmenden Anzahl untersuchter Nebendiagnosen geführt hat.

Für 2010 sind jedoch keine Erstbewertungen weiterer Nebendiagnosen vorgenommen worden – warum „absprachegemäß“ auf eine Fortsetzung der systematischen Analysen verzichtet worden ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal allein aus dem Bereich der Unfall- und orthopädischen Chirurgie mehrere hundert potentiell kostenrelevante Nebendiagnosen von der gemeinsamen DRG-Kommission der DGCH und des BDC benannt worden sind, die unerklärlicherweise noch unbewertet sind (z.B. multiple Femurfrakturen, multiple Wirbelfrakturen, Patellafraktur, Tibia- und Fibulafraktur, Knieluxation, Kreuzband- und Meniskusrisse, Frakturen am Fuß, Klavikula- und Skapulafraktur, Humeruskopf- und -schaftfrakturen, Unterarmfrakturen, Frakturen der Hand).

Dagegen wurden bei 7 bisher bewerteten Nebendiagnosen die CCL-Punkte gestrichen (siehe Infobox 1). Nach Analyse der Kodierrelevanz dieser Kodes ist diese Maßnahme grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch strittige Kodiersituationen an Relevanz verlieren und die spezifische Kodierung von Diagnosen gefördert wird. So gab es für die Verwendung des bisher CCL-relevanten Kodes R54 Senilität keine allgemein anerkannten Kodierkriterien. Ab 2010 wird man sich über diesen Kode nun nicht mehr streiten müssen. Sollte bei einem Patienten jedoch eine Alters-Demenz vorliegen, so ist diese mit den entsprechenden Kodes (z.B. F001+ G30.1* Alzheimer-Demenz) zutreffend und CCL-wirksam kodiert.

ICD-10 Text
E87.8 Sonst. Stör. Wasser- u. Elektrolythaushalt
S06.0 Commotio cerebri
S06.9 Intrakranielle Verletzung, nnbez.
N30.2 Sonstige chronische Zystitis
R54 Senilität
U60.9 Klinische Kategorie der HIV-Krankheit nnbez
U61.9 Anzahl (CD4+-) T-Helferzellen nnbez.
Infobox 1: Nebendiagnosen, die ab 2010 nicht mehr Schweregrad-steigernd wirken (CCL=0)

Viszeralchirurgie

Die viszeralchirurgischen DRGs haben keine größeren Umgestaltungen erfahren.

In der “virtuellen” Basis-DRG “Eingriffe an Dünn- und Dickdarm“, die aus den vier DRGs G02Z, G18A, G18B und G18C gebildet wird, triggern multiple Segmentresektionen von Dünn- oder Dickdarm, Transversumresektionen, erweiterte links- und rechtsseitige Hemikolektomien, aber auch die alleinige Anlage eines endständiger Enterostomas in die am höchsten vergütete G02Z. Unserem Antrag folgend triggert künftig auch die erweiterte (sub-)totale Kolektomien nach G02Z, die ebenfalls beantragte Verschiebung der erweiterten Sigmaresektionen wurde vom InEK dagegen erst für die nächste Kalkulationsrunde vorgemerkt.

ZE Leistung
ZE115 Gabe von Anidulafungin, parenteral
ZE116 Gabe von Panitumumab, parenteral
ZE117 Gabe von Trabectedin, parenteral
ZE118 Gabe von Abatacept, parenteral
Infobox 2: Neue bundeseinheitlich kalkulierte Zusatzentgelte

Nicht erweiterte Hemikolektomien, Sigmaresektionen, Dickdarm-Segmentresektionen und Ileozäkalresektionen triggern nach G18B, ebenso wie die alleinige Anlage eines doppelläufigen Kolostomas.

Diese Resektionen triggern in Verbindung mit einem “hochkomplexen Eingriff” nach G18A. Die Bezeichnung dieser DRG hat sich 2010 geändert: Der Begriff “Lebermetastasenchirurgie” findet sich nicht mehr. Jedoch zählen Resektionen an der Leber, ebenso wie Resektionen an Blase oder Niere sowie eine Splenektomie zu den “hochkomplexen” Eingriffen. Zu beachten ist dabei aber unbedingt, dass bei Mitresektion dieser Organe stets eine “erweiterte” Kolonresektion vorliegt und entsprechend zu kodieren ist. Bei einer Hemikolektomie wird dann statt G18A sogar G02Z erreicht.

Die noch höher vergütete DRG G37Z Multiviszeraleingriffe wird nur bei erweiterten Darmresektionen oder Transversumresektionen, also den Leistungen von G02Z, in Verbindung mit anatomischen Leberresektionen (mindestens ein Segment), Splenektomie, Nephrektomie oder radikaler Zystektomie erreicht.

Eine Höhergruppierung von G18A bzw. G18B nach G02Z ist auch bei Vorhandensein komplizierender Diagnosen möglich. Hierunter sind insbesondere Leber- und Peritonealmetastasen (C87.7 bzw. C87.6) sowie Peritonitis oder nichttraumatische Darmperforation (K65.- bzw. K63.1) zu verstehen. Die Kodierung dieser Nebendiagnosen darf daher keinesfalls vergessen werden.

Bei Zäkumresektionen wird lediglich G18C erreicht. Diese DRG resultiert auch stets bei ungenauer Prozedurenverschlüsselung mit den Kodes 5-455.x bzw. 5-455.y, die grundsätzlich zugunsten einer spezifischen Kodierung zu vermeiden sind.

Auch bei den Rektumresektionen, die mit den DRGs G16A, G16B und G17Z vergütet werden, sind leichte Verschiebungen zu verzeichnen. Rektumresektionen mit Sphinktererhalt triggern nach G17Z. Bei zusätzlicher Splenektomie oder Verschluss einer Blasen-Darm-Fistel (“bestimmte Eingriffe”) wird G16A bzw. G16B erreicht.

Erweiterte anteriore Resektionen, Resektionen ohne Sphinktererhalt und Proktokolektomien triggern dagegen nach G16B, bei zusätzlicher Leberresektion (“bestimmte Lebermetastasenchirurg”: mindestens ein Segment) nach G16A.

Zu beachten ist auch die Funktion “komplizierende Konstellation” (siehe unten). Wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, ist bei den DRGs G02Z, G16B, G17Z und G18A noch eine erhebliche Erlössteigerung möglich, da dann G38Z ermittelt wird.

Anzumerken ist bei allen Darmeingriffen, dass weiterhin für offen chirurgische und laparoskopische Verfahren die selben DRGs resultieren. Auf den kalkulatorischen Hintergrund wurde oben bereits hingewiesen, die Auswirkungen des neuen Kalkulationsverfahrens ab 2011 bleiben mit Spannung zu erwarten.

Für die bisher zweistufige Basis-DRG G19 Andere Eingriffe an Magen, Ösophagus und Duodenum außer bei angeborener Fehlbildung oder Alter > 1 Jahr wird ein weiterer Split nach dem Kriterium “mit komplexem Eingriff” eingeführt. Nicht komplexe Eingriffe, die lediglich nach G19C triggern, sind Gastropexie, (Hemi-) Fundoplicatio sowie Eingriffe bei Zwerchfellhernie. Auch Anlage, Wechsel und Entfernung eines Magenbandes sind hier gelistet, bei Wahl einer entsprechenden Hauptdiagnose (E66.- Adipositas) würde in diesen Fällen jedoch eine der speziell hierfür kalkulierten DRGs (K04B, K07Z) resultieren.

Für “große komplexe Eingriffe bei Adipositas” (K04A) werden ab 2010 erstmalig bundesweit gültige Bewertungsrelationen bei einer mittleren Verweildauer von 8,1 Tagen vorgegeben. Mit dieser DRG werden insbesondere die biliopankreatische Diversion nach Scopinaro oder mit Duodenal Switch sowie die vertikale Gastroplastik nach Mason vergütet, der Erlös beträgt ca. 6.800 € (bei einer angenommenen Basisrate von 2.800 €).

Für die Basis-DRG G67, mit der u.a. die konservative Behandlung einer Ösophagitis, Gastroenteritis, gastrointestinalen Blutung oder eines Ulkus vergütet wird, ist künftig als zusätzliches Splitkriterium für die Stufe A die Durchführung von diagnostischen Herzkatheteruntersuchungen (“komplexer” Eingriff) wirksam, für die Stufe C eine zusätzlich vorhandene Para- / Tetraplegie.

Bei Eingriffen am Pankreas werden weitere Differenzierungen wirksam: Die bisher einstufige DRG H01Z Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen mit großem Eingriff oder Strahlentherapie wird künftig für “komplexe” Eingriffe gesplittet, bei denen es sich hier um Eingriffe an viszeralen Gefäßen, Trisegmentresektion der Leber, biliodigestive Anastomosen, Nephrektomien und Zwerchfellplastiken handelt. Für die Stufen B und C der dreistufigen Basis-DRG H09 Eingriffe an Pankreas und Leber und portosystemische Shuntoperationen ohne großen Eingriff wird ein Split für “bestimmte” Eingriffe eingeführt, bei denen es sich um innere Pankreasdrainagen, Pankreaslinks- oder Segmentresektionen handelt.

Unfall- und orthopädische Chirurgie

Die DRGs des Bewegungsapparates weisen mehrere kleine Modifikationen der Splitbedingungen auf, z.B. bei I02C / I02D, I20A bis I20F, I27B bis I27D, I32B bis I32F, I68A bis I68D, I76A / I76B sowie J08A bis J08C. Der PCCL-Split bei Amputationen (I07Z) wird aufgehoben. Die Leistungsinhalte der künftig entfallenden DRG I25Z Diagnostische Eingriffe an Knochen und Gelenken einschließlich Biopsie werden je nach Lokalisation 37 anderen DRGs zugeordnet.

Größere Neustrukturierungen finden sich bei den Eingriffen an der Wirbelsäule (Basis-DRGs I06, I09 und I10). Die Leistungsinhalte der künftig entfallenden Basis-DRG I19 sind in diese drei Basis-DRGs eingearbeitet worden. Wichtig ist die Abgrenzung von “komplexen” Eingriffen an der Wirbelsäule im Rahmen von orthopädischen Korrekturen bei nichttraumatischen Deformitäten, die in die Basis-DRG I06 triggern. Besonders zu beachten ist die korrekte Angabe der Anzahl der behandelten Segmente sowie eingesetzter intervertebraler Cages oder eines Wirbelkörperersatzes. Wichtig ist zudem die Abgrenzung der höher bewerteten Kyphoplastien von Vertebro- bzw. Spongioplastien, wobei die intravertebrale instrumentelle Aufrichtung als Unterscheidungskriterium im OPS definiert ist. Aufgewertet werden insbesondere auch mehrzeitige Eingriffe, Halotraktionen, Eingriffe bei Wirbelfrakturen oder bösartigen Neubildungen, abgewertet werden Osteosynthesen bzw. Spondylodesen durch Drahtcerclagen oder Klammersysteme.

ZE Leistung
ZE2010-74 Gabe von Sunitinib, parenteral
ZE2010-75 Gabe von Sorafenib, parenteral
ZE2010-76 Gabe von Temsirolimus, parenteral
ZE2010-77 Gabe von Lenalidomid, oral
ZE2010-78 Gabe von Clofarabin, parenteral
ZE2010-79 Gabe von Nelarabin, parenteral
ZE2010-80 Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteral
ZE2010-81 Perk.-translum. Fremdkörperentfernung
und Thrombektomie an intrakran. Gef. mit
Mikrodrahtretriever-System
Infobox 3: Neue krankenhausindividuell zu vereinbarende Zusatzentgelte

Die endlich umgesetzte Streichung der OPS-Kodes für Materialkombinationen bei Osteosynthesen (im stationären Bereich) hat auch Auswirkungen auf die Gruppierungsalgorithmen. Bei mehreren DRGs werden die entfallenden Kodes durch die Kombination der entsprechenden Einzelverfahren ersetzt, so dass eine aufwandsgerechtere Zuordnung möglich wird. Die bisherige dreistufige Basis-DRG I57 wird in diesem Zusammenhang in die Basis-DRG I13 integriert, die künftig fünf Stufen umfasst. Dabei werden “komplexe” und “bestimmte” Mehrfacheingriffe unterschieden, wofür 11 Prozedurentabellen benötigt werden. Aufgewertet werden dabei u.a. die Kombination einer Plattenosteosynthese des Außenknöchels mit einer Osteosynthese des Innenknöchels. Abgewertet wird die Kombination von Schraube und Kirschnerdraht bei der Versorgung einer Innenknöchelfaktur (bisher Materialkombination).

Für Behandlungsfälle, die primär der Basis-DRG I02 zugeordnet sind, ist künftig eine Erlössteigerung vorgesehen, wenn zusätzlich “hochaufwändige” Implantate verwendet werden. Hierunter sind neben Tumorendoprothesen (Zusatzkode 5-829.c) und Knochentotalersatz des Femurs ausschließlich nur bestimmte Neurostimulatoren, Kochleaimplantate, endovaskulärer Herzklappenersatz sowie endovaskuläre Stentprothesen der Aorta zu verstehen. Diese äußerst seltenen Fälle (in der Kalkulationsstichprobe weniger als 34 Patienten) werden dann der DRG I26Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 552 Aufwandspunkte oder hochaufwändiges Implantat bei hochkomplexer Gewebe- / Hauttransplantation zugeordnet. Ob diese Mischkalkulation tatsächlich zu einer sachgerechten kostendeckenden Vergütung führt, muss zumindest bei einigen der Verfahren angezweifelt werden.

Polytrauma

Die Polytrauma-Algorithmen wurden geschärft, indem einige unbedeutende Diagnosen aus den Definitionstabellen entfernt wurden. Es handelt sich dabei um oberflächliche und offene Wunden des Kopfes (S00.- und S01.-), Harnblasenprellungen und unspezifisch kodierte Verletzungen der Harnwege und Beckenorgane (S37.20, S37.21, S37.28, S37.88, S37.9), Verletzungen des Peritoneums (S36.81) sowie erstgradig offene Unterarmfrakturen und -luxationen (S36.81!). Bisher war es möglich, mit den Diagnosen “Harnblasenprellung” und “offene Nasenbeinfraktur” eine Polytrauma-DRG abzurechnen, dies ist künftig nicht mehr möglich. Offene Frakturen des Kopfes können aber auch weiterhin zur Ermittlung eines Polytraumas beitragen, selbst wenn es sich nur um eine offene Nasenbeinfraktur handelt!

ZE Leistung
ZE119 Hämofiltration, kontinuierlich
ZE120 Hämodialyse, kontinuierlich, venovenös,
pumpengetrieben (CVVHD)
ZE121 Hämodiafiltration, kontinuierlich
ZE122 Peritonealdialyse, intermittierend, maschinell
unterstützt (IPD)
ZE123 Peritonealdialyse, kontinuierlich, nicht maschinell
unterstützt (CAPD)
ZE2010-82 Peritonealdialyse, kontinuierlich, maschinell
unterstützt (APD)
Infobox 4: Neue Zusatzentgelte für Dialysen

Bestimmte viszeralchirurgische Eingriffe bei Polytrauma werden künftig aufgewertet. Dies betrifft anatomische Leberresektionen, Lebernähte bzw. Omentumplastiken, Rekonstruktionen der Niere, der Harnblase oder Vagina sowie Nähte von Dünn- und Dickdarm sowie Segmentresektionen des Dünndarms. Diese “komplexen Eingriffe am Abdomen” triggern ab 2010 in die Basis-DRG W02, die bisher ausschließlich durch Eingriffen am Bewegungsapparat ermittelt werden konnte.

Die Implantation von endovaskulären Stent-Prothesen an der Aorta im Verbindung mit der Behandlung eines Polytraumas wird künftig dem Leistungsinhalt der DRG W36Z zugeordnet, mit der auch eine intensivmedizinische Komplexbehandlung vergütet wird. Diese klinische Rarität fand sich in der Kalkulationsstichprobe offenbar bei 10 Fällen.

Bei der bisher einstufigen Basis-DRG W61Z wird ein Split für “komplizierende Diagnosen” eingeführt. Hierunter sind Schädelbasisfrakturen, traumatische subarachnoidale Blutungen, Frakturen des 1. oder  2. Halswirbels, multiple Frakturen der Brustwirbelsäule, ein instabiler Thorax, Nierenverletzungen und Milzrupturen zu verstehen.

2010 2009 Leistung
ZE OPS ZE OPS
ZE107 8-800.c- ZE54 8-800.7- Gabe von
Erythrozytenkonzentraten
ZE108 8-800.6- ZE35 8-800.6- Gabe von
patientenbezogenen
Thrombozytenkonzentraten
ZE109 6-002.p- ZE39 6-002.0- Gabe von Caspofungin,
parenteral
ZE110 6-002.q- ZE43 6-002.3- Gabe von liposomalem
Amphothericin B, parenteral
ZE111 6-002.5- ZE45 6-002.5- Gabe von Voriconazol,
oral
ZE112 6-002.r- ZE46 6-002.6- Gabe von Voriconazol,
parenteral
ZE113 6-002.c- ZE77 6-002.c- Gabe von Itraconazol,
parenteral
ZE114 6-003.0- ZE81 6-003.0- Gabe von Posaconazol,
oral
Infobox 5: Umgestellte Dosisbereiche, OPS-Kodes und ZE-Nummerierungen

Kinderchirurgie

Der sachgerechten Vergütung pädiatrischer und kinderchirurgischer Fälle wird offensichtlich stets besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Allerdings ist festzustellen, dass Neuerungen fast ausschließlich Extremkostenfälle betreffen und selbst für kinderchirurgische Zentren kaum von Belang sind. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang die neue DRG A22Z Korrektureingriff bei Doppelfehlbildung, mit der ausschließlich die Trennung siamesischer Zwillinge vergütet wird. Für diese DRG sind krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren. Auf welcher Grundlage diese kalkuliert werden können und wie die Abrechnungsbestimmungen (2 DRGs nach Trennung ?) anzuwenden sind, ist ungeklärt. Auch dürfte es bei der erheblichen Variabilität dieser Fehlbildung kaum möglich sein, eine ausreichende Kostenhomogenität zu gewährleisten.

Zunehmende Relevanz erhält die “intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter”. Waren es bisher nur die konservativen DRGs E40A und E77A, so wird jetzt mit G03A (Bestimmte Eingriffe an den Verdauungsorganen) die erste operative Basis-DRG nach diesem Leistungskriterium gesplittet. Hier nimmt das DRG-System direkt Einfluss auf Versorgungsstrukturen, da an die Kodierung der Komplexbehandlung sehr restriktive Ansprüche gestellt werden (siehe DIMDI-Hinweise zum OPS-Kode 8-98c.-). Selbst spezialisierte kinderchirurgische Abteilungen werden diese Anforderungen nicht immer erfüllen – ob dadurch Mindervergütungen zu rechtfertigen sind, wird noch zu diskutieren sein.

Thoraxchirurgie

Bei den thoraxchirurgischen DRGs sind nur kleine Änderungen zu nennen. Für die zweistufige Basis-DRG E01 Revisionseingriffe, beidseitige Lobektomie, erweiterte Lungenresektionen und andere komplexe Eingriffe am Thorax werden als zusätzliche Splitkriterien das Vorhandensein einer komplizierenden Konstellation (siehe unten), einer komplexen Diagnose (J86.0 Pyothorax mit Fistel) oder eines hochkomplexen Eingriffs (Revisionseingriffe bei Stumpfinsuffizienz, erweiterte Lobektomien und Pneumonektomien) eingeführt.

Für Behandlungsfälle, die aufgrund ihrer Hauptdiagnose der MDC 04 Krankheiten der Atmungsorgane  zugeordnet sind, wird bei Einsatz “hochaufwändiger” Implantate die DRG E36Z ermittelt, die bisher ausschließlich bei einer “intensivmedizinischen Komplexbehandlung > 552 Aufwandspunkte” zur Abrechnung kam. Dadurch wird eine Vergütungssteigerung für Tumorendoprothesen, Knochentotalersatz des Femurs, bestimmte Neurostimulatoren, Kochleaimplantate, endovaskulärer Herzklappenersatz sowie endovaskuläre Stentprothesen der Aorta ermöglicht, in der Praxis wird diese Situation jedoch nur selten anzutreffen sein (in der Kalkulationsstichprobe weniger als 5 Patienten), wobei fraglich ist, ob der Mehrerlös in diesen Fällen kostendeckend sein wird.

Für die konservative Behandlung eines schweren Thoraxtraumas wird ein Split der bisher einstufigen Basis-DRG E66 bei Vorliegen einer “komplizierenden Diagnose” eingeführt. Hierunter sind Rippenserienfrakturen mit Beteiligung von mindestens 4 Rippen, instabiler Thorax, traumatischer Hämato- / Pneumothorax, Lungenprellungen sowie Wirbelfrakturen jeglicher Lokalisation zu verstehen. Warum jedoch Rissverletzungen der Lunge, Bronchus- und Zwerchfellverletzungen nicht in die Stufe A triggern, ist schwer nachvollziehbar, allerdings dürfte in diesen Fällen in der Regel eine Operationsindikation vorliegen bzw. eine Beatmung erforderlich sein.

Herz- und Gefäßchirurgie

Die Systematik der koronaren Bypass-Operationen wurde überarbeitet und neu systematisiert. Künftig werden die bisherigen Basis-DRGs F06, F16, F23 und F53 in der nunmehr sechsstufigen Basis-DRG F06 zusammengefasst. Die DRG F05Z ist dabei als weitere Stufe im Sinne einer virtuellen Basis-DRG zu betrachten.

Die bisherigen DRGs F07Z und F31Z werden in einer gemeinsamen Basis-DRG zusammengefasst. Für den zuvor diesen DRGs mit zugeordneten minimalinvasiven Herzklappenersatz wird die neue DRG F98Z Endovaskuläre Implantation einer Herzklappe oder transapikaler Aortenklappenersatz neu eingeführt, mit der jetzt endlich eine sachgerecht kalkulierte Vergütung ermöglicht wird.

Komplizierende Konstellationen

Die Algorithmen der 4 Typen der „komplizierenden Konstellation“ sind im wesentlichen unverändert geblieben. Zu beachten ist jedoch, dass ab 2010 auch die Lagerungsbehandlung im Weichlagerungsbett mit programmierbarer automatischer Lagerungshilfe (8-390.5) sowie im Spezialweichlagerungsbett für Schwerstbrandverletzte (8-390.6) zu den erlössteigernden Faktoren zählen kann – hier wurde ein offensichtlicher Fehler des vergangenen Jahres korrigiert.

Bei der Kodierung von Thoraxdrainagen wird ab 2010 im OPS zwischen groß- und kleinlumigen Drainagen differenziert. Nur die großlumigen (Bülau-) Drainagen (8-144.0) können zur Ermittlung einer komplizierenden Konstellation führen.

Zusatzentgelte

Bei insgesamt weiterhin zurückhaltender Einführung neuer Zusatzentgelte, insbesondere im Bereich der Medizintechnik, hat 2010 die Zahl der bewerteten Zusatzentgelte um 7 zugenommen, die unbewerteten um 9 (siehe Info-Box 2 und 3). Es handelt sich dabei überwiegend um innovative Medikamente.

Einige Dialyseverfahren wurden jetzt ebenfalls bewertet (siehe Info-Box 4), so dass das ZE2010-08 künftig nur noch eine Restegruppe für „sonstige und nicht näher bezeichnete Dialysen“ darstellt, die in der Praxis wohl kaum zu vereinbaren sind. Das einzige „medizintechnische“ neue Zusatzentgelt wurde für die perkutan-transluminale Thrombektomie und Fremdkörperentfernung an intrakraniellen Gefäßen mittels Mikrodrahtretriever-System eingeführt (ZE2010-81), welches krankenhausindividuell zu vereinbaren ist.

Das Zusatzentgelt ZE60 Palliativmedizinische Komplexbehandlung wird ab 2010 nach Behandlungsdauer differenziert, wobei die drei Bereiche 7 – 13 Behandlungstage, 14 – 20 Behandlungstage sowie mehr als 20 Behandlungstage maßgeblich sind. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass aufgrund von Anpassungen und Ergänzungen der Dosisbereiche bei einigen Medikamenten und Transfusionen (Erythrozytenkonzentrate, patientenbezogene Thrombozytenkonzentrate) die Nummerierungen der Zusatzentgelte und in einigen Fällen auch die OPS-Kodierungen verändert worden sind.