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Betriebliche Altersvorsorge – was jetzt zu beachten ist

Experten von Ecclesia med nehmen Stellung

In der derzeitigen COVID-19-Pandemie stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer viele Fragen. Einige davon betreffen das Thema der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Dazu nehmen hier die Experten Frank Buschmann und Dr. Axel Wieting aus dem Competence Centrum Vorsorge des BDC-Versicherungsmaklers Ecclesia med GmbH Stellung. Die Interviews führte Thorsten Engelhardt ([email protected]) von Ecclesia med GmbH.

Fragen zum Thema betriebliche Altersvorsorge ohne Kurzarbeit

Ein Beschäftigter erkrankt aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus. Hat das Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge?

Frank Buschmann: Ist der Beschäftigte durch eine Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt, gelten die allgemeinen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies hat in den ersten sechs Wochen der Erkrankung keine Auswirkung auf die betriebliche Altersvorsorge.

Beschäftigte können aufgrund von Kita- und Schulschließungen und der daher notwendigen Kinderbetreuung nicht zur Arbeit kommen. Wirkt sich das auf die betriebliche Altersvorsorge aus?

Frank Buschmann: Möglicherweise ist der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da ein Fall der persönlichen Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB zum Beispiel für die Betreuung kleinerer Kinder aufgrund bestehender elterlicher Sorgepflichten vorliegt. Ein solcher Fall hätte keinerlei Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge.

Wie verhält es sich mit der bAV, wenn Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht erreichen können?

Frank Buschmann: Kann ein Beschäftigter nicht zur Arbeit erscheinen, zum Beispiel, weil öffentliche Verkehrsmittel ausfallen, liegt dieses Risiko allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Er trägt das sogenannte Wegerisiko. Für die betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er nicht zur Arbeit gelangen kann, keinen Anspruch auf Vergütung und damit auch nicht auf betriebliche Altersvorsorge hat.

Gegen einen Beschäftigten wird Quarantäne angeordnet oder ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Was folgt daraus für die betriebliche Altersvorsorge?

Frank Buschmann: Wird gegen einen Beschäftigten Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Paragraf 30 Infektionsschutzgesetz angeordnet, darf dieser nicht zur Arbeit gehen. Demzufolge ist der Arbeitgeber auch nicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, da das Arbeitsverhältnis ruht. Maßgeblich sind in diesen Fällen die Vorschriften in den Paragrafen 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Beschäftigte erhalten in dieser Zeit eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des Nettoentgelts, das in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber auszuzahlen ist. Ab der siebten Woche erhalten Beschäftigte eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das dann direkt von der Behörde ausgezahlt wird. Dem Arbeitgeber werden sowohl die ausgezahlte Nettovergütung als auch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von der zuständigen Behörde erstattet. Die entsprechenden Versicherungsverträge in der bAV können beitragsfrei gestellt oder mit privaten Beiträgen fortgeführt werden.

Eine Betriebsschließung wird angeordnet, muss der Arbeitgeber die bAV weiter bedienen?

Frank Buschmann: Wird eine Betriebs- oder Geschäftsschließung angeordnet, handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos des Arbeitgebers. Grundsätzlich ändert daher eine angeordnete Betriebsschließung am Arbeitsverhältnis nichts, Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss haben nach wie vor Bestand. Allerdings kann der Arbeitgeber in diesen Fällen „Kurzarbeit Null“ erwägen.

Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge bei Kurzarbeit

Was bedeutet Kurzarbeit überhaupt?

Dr. Axel Wieting: Kurzarbeit ist die Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts. Anlass ist in der Regel ein vorübergehender Auftragsmangel oder ein sonstiges Ereignis – wie die derzeitige Corona-Krise. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann teilweise oder vollständig sein. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern nur aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag. Fehlt diese – wie in vielen Fällen –, kann bei widerspruchsloser Hinnahme auch ein konkludentes Einverständnis des Beschäftigten bestehen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Genaueres dazu steht in Paragraf 87 Absatz 1 Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Durch die aktuelle, in zahlreichen Branchen vorliegende schlechte Auftragslage sehen sich viele Unternehmen gezwungen, für ihre Arbeitnehmer das sogenannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Durch das Kurzarbeitergeld bekommen die Beschäftigten einen Teil ihres Einkommens ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt diesen Teil als Kurzarbeitergeld direkt an seine Belegschaft aus und bekommt diese Kosten von der örtlichen Arbeitsagentur erstattet.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Entgeltumwandlung aus?

Dr. Axel Wieting: Das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss dazu sind eine sogenannte Entgeltersatzleistung und damit kein Entgelt. Arbeitet der Arbeitnehmer überhaupt nicht („Kurzarbeit 0“), so ist eine Entgeltumwandlung in der Zeit der Kurzarbeit nicht möglich. Es bedarf in diesem Fall keiner Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder.

Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält entsprechend neben dem Kurzarbeitergeld weiter einen Teil seines Lohns oder Gehalts, dann besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich weiter. Deren Höhe hängt von der Vereinbarung in der Entgeltumwandlung ab. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, dann kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe der Entgeltumwandlung reduzieren.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, dann teilt der Zuschuss das Schicksal der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Bleibt die Entgeltumwandlung zum Teil bestehen, dann gilt dies auch für den Zuschuss.

Wird das um den bAV-Beitrag verminderte Brutto Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes?

Dr. Axel Wieting: Bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld und gleicht die Nettoentgeltdifferenz zu 60 bis 67 Prozent aus. Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses von SPD und CDU vom 22. April soll das Kurzarbeitergeld künftig für diejenigen, die durch die Corona-Krise mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent, beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern erhöht werden. Ab dem siebten Monat des Bezugs soll es auf 80 Prozent – beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern – des pauschalierten Nettoentgelts steigen. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) das Kurzarbeitergeld reduziert. Dem ist aber nicht so.

Wie erfolgt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes denn?

Dr. Axel Wieting: Die für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sowie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung verwendeten Entgeltbestandteile sind bis zu einem Betrag in Höhe von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze laut Paragraf 1, Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) kein Arbeitsentgelt. Diese Entgeltbestandteile sind weder beim Soll- noch beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen, heißt es in der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraf 106 SGB III, Stand 06/2013. Leistungen für eine Direktversicherung sind nicht zu berücksichtigen, wenn nur die Steuerpauschale, nicht aber Beiträge abgeführt werden, so hat das Sächsische Landessozialgericht in einem Urteil vom 27. Mai 2005 klargestellt (Aktenzeichen: L 3 AL 183/03).

Reduziert die Entgeltumwandlung die Nettoentgeltdifferenz?

Dr. Axel Wieting: Dieser Differenzbetrag wird von einer Entgeltumwandlung nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Die Entgeltumwandlung erhöht sogar die Nettoentgeltdifferenz. Dieser Effekt beruht auf der Steuerprogression. Sie fällt umso kräftiger aus, je höher das Einkommen und damit der Progressionseffekt ist.

Frank Buschmann: Eine bestehende Entgeltumwandlung ist also nicht schädlich für das Kurzarbeitergeld und muss deshalb bei drohender Kurzarbeit nicht beendet werden.

Was gilt bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung?

Dr. Axel Wieting: Die arbeitsrechtliche Zusage enthält üblicherweise die Regelung, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur bAV zahlen sind. Bei einer „Kurzarbeit 0“ entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin ein Entgelt in reduzierter Höhe, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen.

In Bezug auf die sogenannten Unverfallbarkeitsregelungen zählen auch Zeiten von Kurzarbeit zu den zu berücksichtigenden Arbeitszeiten, da das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und nur die Arbeitszeit reduziert sowie der Entgeltausfall teilweise durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen wird.

Auf betriebliche Versorgungssysteme, in denen Beitrag oder Leistung direkt oder indirekt vom Arbeitsentgelt abhängig sind, hat die Einführung von Kurzarbeit jedoch erhebliche Auswirkungen, da sich die Leistungen dadurch reduzieren. Das gilt beispielsweise, wenn Beiträge in Höhe von x Prozent des Bruttoentgelts oder eine zugesagte Leistung in Höhe von y Prozent des Bruttoentgelts vereinbart worden sind.

Frank Buschmann: Zum Teil sind Versorgungssysteme auch dienstzeitabhängig ausgestaltet. Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit ist bei Vorliegen einer entsprechenden Klausel in der Versorgungsregelung möglich. Wenn – was in der Praxis häufig der Fall ist – die Versorgungsregelung keine Regelung zur Kurzarbeit vorsieht, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, im Zuge der Einführung von Kurzarbeit die Versorgungsordnung entsprechend abzuändern.

Da Kurzarbeit gemäß Paragraf 87, Absatz 1, Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist, können Betriebsrat und Arbeitgeber gesonderte Regelungen für den Fall der Kurzarbeit treffen und zum Beispiel vereinbaren, dass für die Bemessung von Beiträgen oder Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit zugrunde gelegt wird. Besteht ein Tarifvertrag für das Unternehmen und die betroffenen Arbeitnehmer, sind die dort getroffenen Regelungen maßgeblich.

Welche Möglichkeiten bestehen bei finanziellen Schwierigkeiten?

Dr. Axel Wieting: Bedingungsmäßige Beitragsstundungen bieten die Möglichkeit, die Verträge ohne Verlust des Versicherungsschutzes zu erhalten. Hierzu haben viele Versicherer zeitlich begrenzte, kulante Sonderregelungen eingeführt. Bei einer ereignisbezogenen Stundung ist mit der Beantragung ein Nachweis, zum Beispiel der Bescheid über Kurzarbeitergeld zu erbringen. Alternativ zu Beitragsstundungen kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. Zunächst sollte allerdings die Möglichkeit der Beitragsstundung genutzt werden.

Neuer Versicherungsleitfaden des BDC: Informativ, praxisnah, praktisch

„Einen Schnitt voraus“ – so lautet der Titel des neuen Versicherungsleitfadens des BDC und der Ecclesia. Auf 32 Seiten informiert dieser die niedergelassenen und angestellten Ärztinnen und Ärzte aller chirurgischen Fachrichtungen über berufsspezifische Risiken, mögliche Folgeschäden und Kosten. Ausgeführt werden Gefahrenlagen (wie z. B. Zunahme von Risiken aufgrund IT-basierter Arbeiten), medizinrechtliche Umstände und mögliche Lösungen für die Risikoabsicherung. Als BDC-Mitglied erhalten Chirurginnen und Chirurgen besondere Konditionen bei den individualisierten Versicherungslösungen.

Am Ende des Leitfadens gibt es eine Liste mit QR-Codes. Über die kann man auf verschiedene Formulare zugreifen und sie online ausfüllen oder per Post anfordern. Darunter sind Formulare für Anmeldungen zur Haftpflichtversicherung, Anträge für verschiedenen Versicherungsschutz, Auskunftsvollmachten usw. Auch eine praktische Checkliste ist dabei, um den eigenen Versicherungsschutz zu prüfen, übersichtlich strukturiert in die vier Bereiche: Versicherungsschutz im Rahmen der BDC-Mitgliedschaft, im Rahmen der Tätigkeit in Niederlassung, im beruflichen Bereich als angestellte/r Ärztin/Arzt und im Bereich der privaten Vorsorge.

Erarbeitet hat der BDC den Leitfaden zum Versicherungsschutz zusammen mit der Ecclesia Gruppe, seinem professionellen Partner in Sachen Versicherungsschutz für Heilwesenberufe. Der BDC versteht sich selbst als Dienstleister für seine Mitglieder; durch die Zusammenarbeit mit Ecclesia als spezialisiertem Versicherungsmakler bietet der BDC seinen Mitgliedern attraktive, d. h. qualitativ hochwertige und besonders günstige Versicherungslösungen.

Die Ecclesia schützt BDC-Mitglieder ganzheitlich: über ein integriertes Konzept aus Risikomanagement, Absicherungslösungen und Unterstützung im Schadenfall. Dabei konzentriert sie sich gezielt auf die Herausforderungen und Neuerungen der modernen Medizin. Als Versicherungsmakler ist die Ecclesia unabhängig von Versicherern und Banken und handelt ausschließlich im Interesse ihrer Kunden. Der Kunde zuerst – damit man eben „einen Schnitt voraus“ ist.

Ecclesia: Neuer Versicherungsleitfaden des BDC: Informativ, praxisnah, praktisch. Passion Chirurgie. 2018 September, 8(09): Artikel 07_04.

Die Nachhaftungsversicherung – eine Notwendigkeit

Versicherungsschutz für ärztliche Haftung: Zeitpunkt des Schadeneintritts ausschlaggebend

Der Arzt, der seine Praxis aufgibt und seinen Ruhestand antritt, zieht – wenn er über eine Berufs-Haftpflichtversicherung verfügt – in der Regel nicht in Zweifel, dass für seine vergangene und abgeschlossene Tätigkeit hinreichender Versicherungsschutz besteht. Gleiches gilt für den angestellten Krankenhausarzt, der seine erlaubte Nebentätigkeit durch eine gesonderte Berufs-Haftpflichtversicherung abgesichert hat. Hier ist jedoch Vorsicht geboten.

Die Versicherung erlischt mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit. Deckungsschutz für eine Pflichtverletzung während der beruflichen Tätigkeit besteht nur dann, wenn die verursachte Schädigung bereits in diesem Zeitraum auftritt. Manifestiert sich der Schaden bei einem Patienten erst nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit – und dem damit verbundenen Erlöschen der Berufs-Haftpflichtversicherung –, fehlt es an einer Deckung. Diese Lücke ist durch eine so genannte Nachhaftungsversicherung zu schließen.

Deutlich wird das Problem an einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 24.01.2008 (323 O 408/07, unveröffentlicht). In dem Prozess ging es um die Klage eines Arztes gegen seine Berufs-Haftpflichtversicherung mit dem Ziel, für die Schadenersatzforderungen, die ein Patient gegen ihn erhoben hatte, Deckungsschutz zu erhalten.

Aufgrund des Histologie-Befundes isolierter geröteter Schleimhautfalten in der rechten Colonflexur wir bei dem Patienten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts im Jahr 2003 der Verdacht auf ein tubuläres Adenom festgestellt. Das Krankenhaus teilt dem behandelnden, niedergelassenen Arzt den Befund mit. Die Notwendigkeit einer vollständigen Abtragung der Neoplasie wird angesprochen mit der Bitte, den Patienten im nächsten Vierteljahr erneut zu überweisen.

Der niedergelassene Arzt setzt den Patienten davon weder in Kenntnis noch veranlasst er dessen erneute Einweisung ins Krankenhaus. Erst im Jahr 2006 erfolgt die erforderliche Operation. Hierbei kann das Adenom nicht mehr in toto mit einer Schlinge entfernt werden. Vielmehr muss die rechte Dickdarmhälfte und später auch ein Teil des Dünndarms entfernt werden, mit der Notwendigkeit eines vorübergehenden künstlichen Darmausgangs.

Das Problem des niedergelassenen Arztes: Zum Zeitpunkt seines fehlerhaften Verhaltens im Jahre 2003 hat er zwar noch eine Berufs-Haftpflichtversicherung, diese besteht zum Zeitpunkt der Operation des Patienten mit Entfernung von Teilen des Darms im Jahre 2006 jedoch nicht mehr. Die Versicherung verweigert den Deckungsschutz mit der Argumentation, dass es hierfür nicht auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der konkreten Schädigung beim Patienten ankomme.

Das Landgericht bestätigt die Argumentation der Versicherung. Nach den für solche Fälle geltenden Bestimmungen (§ 1 I AHB 95) wird Versicherungsschutz gewährt, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen wird, das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.

Durch die Verwendung des Begriffs „Schadenereignis“ sei klargestellt, so das Gericht, dass es nicht auf die Handlung, welche die Haftung begründet, selbst ankomme, sondern vielmehr auf das Ereignis des Schadeneintritts. Entscheidend für die Frage des Deckungsschutzes ist also nicht der Zeitpunkt des Behandlungsfehlers, sondern der Zeitpunkt, zu dem sich der Behandlungsfehler beim Patienten durch eine konkrete Schädigung auswirkt.

In der Regel treffen diese Ereignisse zeitlich aufeinander. Wie das Gericht weiter ausführt, ist dies jedoch beim vorliegenden Ereignis gerade nicht der Fall. Hier ist für die Frage des Deckungsschutzes also nicht die versäumte Unterrichtung bzw. Wiedereinweisung des Patienten im Jahr 2003 ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die im Jahr 2006 erfolgte Operation mit Entfernung von Teilen des Darms.

Das Gericht geht zudem darauf ein, dass nicht bereits das kontinuierliche Wachstum des Adenoms seit 2003 als Schadenereignis in dem Sinne gewertet werden könne. Als Schaden definiert das Gericht den Umstand, das zur Entfernung des Adenoms ein Teil des Darmes reseziert und zudem ein künstlicher Darmausgang angelegt werden musste, während bei einem frühzeitigen Eingreifen die Abtragung des Adenoms mittels einer Schlinge möglich gewesen wäre, ohne dass Teile des Darms dabei in Mitleidenschaft gezogen worden wären.

Fazit

Hat der angestellte Krankenhausarzt für seine erlaubte Nebentätigkeit eine separate Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, muss er bei Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit auf den Abschluss einer Nachhaftungsversicherung achten. Bestand jedoch auch für seine erlaubte Nebentätigkeit Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses, erübrigt sich dies.

Regelung über den BDC-Rahmenvertrag

Die BDC-Rahmenvertragspartner gewähren diesen Versicherungsschutz automatisch und beitragsfrei im Anschluss an die eigentliche Berufshaftpflicht-Versicherung des Arztes. Diese Nachhaftungsdauer beträgt fünf Jahre. Auch im Ruhestand sollte jeder Arzt eine Berufshaftpflicht-Versicherung für die gelegentliche außerdienstliche ärztliche Tätigkeit – das sogenannte Restrisiko – abzuschließen. Versichert sind hierbei u.a. Behandlungen in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, ärztlicher Freundschaftsdienst in Bekanntenkreisen sowie ärztlicher Sonntagsdienst und Notfalldienst. Die Jahresprämie beträgt günstige 83,30 EUR inklusive 19 % Versicherungssteuer.

Neuer Partner aus der Versicherungswirtschaft – Ecclesia Vesicherungsdienst GmbH

Ecclesia entstaubt Rahmenverträge Chirurgen tragen große Verantwortung. Ebenso groß sind die Risiken, mit denen sie konfrontiert sind. Der BDC hat deshalb nach eingehender Prüfung die Ecclesia Gruppe beauftragt, für seine Mitglieder hochwertige und preisgünstige Versicherungslösungen bereit zu stellen. Ecclesia löst die Firma Funk als bisherigen Dienstleister ab. Bestehende Versicherungsverträge sind damit nicht hinfällig, sollten aber auf den neuen Versicherungsmakler übertragen werden. Von dem neuen Dienstleistungsangebot profitieren nur diejenigen BDC-Mitglieder, die ihren Versicherungsschutz über den Berufsverband geregelt haben. Alle übrigen sind eingeladen, sich anzuschließen.

Mit rund 1.300 Mitarbeitern ist die Ecclesia Gruppe einer der größten Versicherungsmakler Deutschlands. Das Unternehmen ist keine Versicherungsgesellschaft, sondern ein unabhängiger Versicherungsmakler, der maßgeschneiderten Versicherungsschutz für seine Kunden am Versicherungsmarkt aushandelt. In ihren traditionellen Geschäftsfeldern Krankenhäuser, Gesundheitswesen, Sozialwirtschaft und Kirche ist die Ecclesia seit Jahren Marktführer.

Berufs-Haftpflicht-Versicherung neu geordnet

Erste Aufgabe der Ecclesia war es, den Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht-Versicherung im Auftrag des BDC neu zu ordnen. Aufgrund des negativen Schadenverlaufs drohten massive Prämienerhöhungen und Kündigungen. Einige Mitglieder hatten das Kündigungsschreiben des Versicherers zum Zeitpunkt des Maklerwechsels bereits vorliegen. BDC und Ecclesia ist es gelungen, einen neuen Rahmenvertrag auszuhandeln, der bei schadenfreiem Verlauf bessere Konditionen zu unverändert attraktiven Prämien bietet. Produktgeber ist derselbe Versicherer wie zuvor. Für schadenbelastete Verträge konnte eine Auffanglösung mit moderatem Prämienzuschlag geschaffen werden. Insgesamt liegt das Prämienniveau weit unter der ursprünglichen Forderung des Versicherers auf Basis des alten Rahmenvertrages.

Da der alte und neue Versicherer den Rahmenvertrag (mit der Firma Funk) gekündigt hatte, werden auch alle Einzelverträge Zug um Zug entsprechend der jeweiligen Laufzeit gekündigt. Dies gilt für schadenfreie Verträge ebenso wie für Verträge, die mit Schäden belastet sind. BDC-Mitglieder, denen die Kündigung bereits vorliegt, sollten den alten Vertrag keinesfalls neu abschließen. Sie müssten erheblich mehr zahlen. Die Experten der Ecclesia wissen, was im Kündigungsfall zu tun ist.

Rabatt bei Schadenfreiheit

Der neue Berufs-Haftpflicht-Rahmenvertrag belohnt Mitglieder mit dauerhaft gutem Schadenverlauf und solche, die einmalig Pech gehabt haben. Sie starten mit einer um 25 Prozent reduzierten Prämie. Die Prämie bleibt erhalten, sofern dem Versicherer nicht mehr als ein Schaden gemeldet wird. Bei zwei Schäden innerhalb von fünf Jahren schrumpft der Rabatt auf 15 Prozent. Folgen schadenfreie Jahre, baut sich der Rabatt wieder auf. Dieses an die Kfz-Versicherung angelehnte System ist gerecht und sichert den Fortbestand des niedrigen Prämienniveaus.

Automatischer und optionaler Versicherungsschutz

Als leistungsstarker Partner ist die Ecclesia Gruppe vom BDC mit der Vermittlung, Betreuung und Verwaltung des gesamten bestehenden und zukünftigen Versicherungsschutzes beauftragt worden. Hinsichtlich der vom Berufsverband für alle Mitglieder abgeschlossenen Gruppen- oder Sammelverträge betrifft dies die Berufs-Rechtsschutz-Versicherung, die Praxisvertreter-HaftpflichtVersicherung und die Gastarzt-HaftpflichtVersicherung. Wer BDC-Mitglied ist, genießt diesen Versicherungsschutz automatisch. Bei Fragen stehen die Ecclesia-Betreuer jederzeit zur Verfügung.

Auch jene Rahmenverträge, die die Mitglieder nutzen können, wenn sie dies wünschen, hat die Ecclesia im Auftrag des BDC neu geordnet und optimiert. Hierbei handelt es sich neben der Berufs-Haftpflicht-Versicherung um die Einzelverträge zur SachVersicherung, Unfall-Versicherung und Privat-Rechtsschutz-Versicherung. BDC-Mitglieder, die sich in diesen Feldern absichern wollen, erhalten Sonderkonditionen.

Prävention durch Schadenanalyse

Als zusätzlichen Service für den BDC und dessen Mitglieder werden die gemeldeten Patientenschäden von der Ecclesia analysiert und lehrbar gemacht. Die Unternehmensgruppe bedient sich hier der besonderen Expertise der Gesellschaft für RisikoBeratung mbH (GRB). Die Ecclesia-Tochter berät seit 1994 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen bei der Installation von Risikomanagement-Systemen und wertet Jahr für Jahr rund 8.000 neue Heilwesenschäden aus.

Die GRB identifiziert Risiken in klinischen Abläufen, bewertet Präventionsmaßnahmen, gibt Empfehlungen zur Optimierung und installiert Kontrollinstrumente zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus. Auf der Basis der Auswertungen wird der BDC gemeinsam mit der GRB (bzw. Ecclesia) Empfehlungen zur Schadenvermeidung erarbeiten nach dem Motto: „Aus Fehlern lernen“. Die Ecclesia Gruppe freut sich auf die Zusammenarbeit mit dem BDC und dessen Mitgliedern.