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Frage:

Ein Chefarzt mit Finca in Spanien möchte nach der Pensionierung seinen Lebensabend in Spanien verbringen und fragt an, welche Auswirkungen dies im Todesfall auf seine Erben haben wird.

Antwort:

Seit 17. August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Kommt es zu einem Erbfall stellte sich bisher stets die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Durch das neue Recht wird dies nun durch ein einfaches Prinzip vereinheitlicht: dem Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Spanien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend spanischem Recht.

Nach welchem Recht also in Zukunft vererbt wird, steht ab jetzt nicht mehr endgültig fest, sondern ist abhängig davon, wo der Erblasser vor seinem Tod gelebt hat. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können daher auch nicht mehr von der Geltung des deutschen Erbrechts ausgehen.

Ausschlaggebend ist der „gewöhnliche Aufenthalt“. Dieser ist in §9 Abgabenordnung definiert wir folgt: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Möglichkeit der Rechtswahl

Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Spanien, wie bei unserer Frage und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeutet vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren.

Heberer J. Welche Auswirkungen hat der Todesfall im Rentenalter im Ausland für die Erben? Passion Chirurgie. 2015 Dezember; 5(12): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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