Frage:
Ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie fragt an, ob seine Überweisungen ins Krankenhaus in der nachfolgenden Situation rechtmäßig sind. Zwei in der Nähe befindliche Krankenhausärzte sind auf Überweisung durch niedergelassene Orthopäden und Unfallchirurgen zu ambulanten Leistungen in einem definierten Umfang ermächtigt. Nunmehr erscheinen zahlreiche Patienten, die vom Krankenhaus oder Hausarzt geschickt werden, lediglich um eine Überweisung ins Krankenhaus abzuholen. Sie wollen nicht von dem niedergelassenen Chirurgen behandelt werden, obwohl dieser die Behandlung erbringen könnte. Um den Krankenhauskollegen zu helfen, überweist er diese Patienten unbesehen ins Krankenhaus.
Antwort:
Diese Überweisungen halte ich keinesfalls für zulässig.
Einerseits widerspricht diese Vorgehensweise der Intension der Ermächtigung, dass nämlich durch eine solche Ermächtigung aus Sicherstellungsgründen ein Versorgungsbedarf abgedeckt werden soll, der ohne diese Ermächtigung nicht bedient werden kann. Zum anderen ist die Überweisung an einen anderen Arzt oder in das Krankenhaus nur für den Fall vorgesehen, dass der überweisende Arzt die entsprechenden Leistungen nicht selbst erbringen darf oder kann. Wenn ferner ohne Untersuchung bzw. ohne jedwede Behandlung die Versichertenkarte des Patienten beim Niedergelassenen eingelesen wird, lediglich zum Zwecke der Ausstellung des Überweisungsscheines, so würde hierdurch ein weiterer Behandlungsfall generiert und damit beispielsweise das RLV manipuliert. Wird hingegen die Versichertenkarte nicht eingelesen, so darf auch ein Überweisungsschein nicht ausgestellt werden, da nur ein vom niedergelassenen Chirurgen behandelter Patient an einen anderen Arzt überwiesen werden kann.
Aus diesen Gründen halte ich eine „Gefälligkeitsüberweisung“ für sehr problematisch, die insbesondere dazu führen kann, dass der niedergelassene Chirurg und Unfallchirurg selbst wegen Verstoßes gegen KV-rechtliche Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden kann.