24.04.2025 Politik
G-BA: Aktive Bewegungsschiene nach Kreuzbandriss keine ambulante Kassenleistung

Vertragsärztliche Versorgung:
Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands
Da für die Anwendung einer aktiven Bewegungsschiene zu Hause nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesaussschuss (G-BA) kein medizinischer Nutzen nachgewiesen werden konnte, wird diese auch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Entscheidung des Ärzteparlaments vom Januar 2025 ist nun zum 18. April 2025 in Kraft getreten.
Kreuzbandrisse stellen die häufigste klinisch relevante Verletzung des Kniegelenks dar. Nach der Operation wird mit Physiotherapie versucht, die Beweglichkeit des Knies möglichst gut wiederherzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach Auswertung der aktuellen Studienlage keine Belege dafür gefunden, dass ein zusätzliches häusliches Training mit einer aktiven Bewegungsschiene (CAM-Schiene) medizinisch sinnvoll ist. Die Leistung kann deshalb in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht oder veranlasst werden.
Quelle: G-BA
Weitere aktuelle Artikel
02.07.2021 Aus- & Weiterbildung
BÄK beschließt Zusatzweiterbildung Infektiologie
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat einstimmig die neue Zusatzweiterbildung Infektiologie beschlossen.
11.06.2021 Krankenhaus
G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen zum Entlassmanagement
Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertage statt bis zu 7 Tage nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
01.06.2021 Politik
Deutscher Ärztetag 2021
GESUNDHEITSVERSORGUNG ZUKUNFTS- UND KRISENFEST MACHEN Mit großer Mehrheit beschlossen die Delegierten des 124. Deutschen Ärztetages am 4. und 5. Mai 2021 den Leitantrag der Bundesärztekammer zu den Lehren aus der Corona-Pandemie. Demnach sollten Bund und Länder nun aus den identifizierten Schwachstellen des Gesundheitswesens die Konsequenzen ziehen und die Gesundheitsversorgung zukunfts- und krisensicherer aufstellen. Dazu gehören auch folgende Maßnahmen:
31.05.2021 Aus- & Weiterbildung
BDC-Praxistest: Personaluntergrenzen für Ärzte und Ärztinnen aus juristischer Sicht
Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.02.2018 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Kurz nach Inkrafttreten dieser Verordnung wurden bereits Stimmen laut, die auch eine Personaluntergrenze für Ärzte fordern. Der Marburger Bund hat dabei kritisiert, dass eine Unterscheidung zwischen nicht ärztlichem und ärztlichem Personal wenig sinnvoll sei. Denn auch im ärztlichen Dienst sei die Stellenbesetzung heute oft unzureichend.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.