01.04.2026 Fragen&Antworten
F+A: Erfüllung vergangener thoraxchirurgischer Mindestmengen in der Krankenhausplanung berücksichtigt?

Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob die Erfüllung der thoraxchirurgischen Mindestmengen in der Vergangenheit im Rahmen der zukünftigen Krankenhausplanung bei Zuweisung der Leistungsgruppe von der Krankenhausplanungsbehörde berücksichtigt werden darf.
Antwort:
Nachdem im Rahmen der Krankenhausreform die Krankenhausplanung nach Leistungsgruppen in Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle übernommen hat, kann derzeit zur Beurteilung der Frage lediglich auf die bislang in NRW ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Eilverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO aktuell entschieden, dass in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags die Krankenhausplanungsbehörde die Erwägung einstellen darf, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2026 – 13 B 338/25 –, juris).
Im entschiedenen Fall verfügte die Klinik X gemäß des letzten Feststellungsbescheids über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 – Thoraxchirurgie – mit 100 Fällen.
Insgesamt beantragten zwölf Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 mit in Summe 1.426 Fällen. Die Planungsbehörde hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks Z. einen Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert. Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten neun Krankenhausstandorte für die Leistungsgruppe 15.1 eine Zuweisung (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 1-6).
Der Klinik X wurde mit neuem Feststellungsbescheid die beantragte Leistungsgruppe 15.1 jedoch nicht zugewiesen. Die Planungsbehörde begründete dies u. a. wie folgt:
„In dieser insbesondere onkologisch geprägten, hochkomplexen Leistungsgruppe wurde eine Auswahlentscheidung getroffen. Es wurden keine Versorgungsaufträge unterhalb der G-BA-Mindestmenge für thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs bei Erwachsenen erteilt. Das Klinikum X. hat in keinem der Bezugsjahre 2019-2023 diese Mindestmenge erreicht, die höchste Fallzahl beträgt 44 Fälle im Jahr 2023. Insgesamt wurden in den Jahren 2019 bis 2023 nur 113 Fälle in dieser Leistungsgruppe erbracht. Der Aufbau einer pneumologischen Klinik zum 01.07.2024, d. h. nach Vorliegen der Anhörungsschreiben des Landes, rechtfertigt zudem keinen Vertrauensschutz. Auch der Verweis auf die positive Mindestmengenprognose der Kostenträger führt nicht zu einer abweichenden Bewertung, da sämtliche im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigten Standorte eine positive Prognose der Kostenträger erhalten haben. Die avisierten Fallzahlübernahmen betreffen zudem Standorte, die keine Leistungserbringung in dieser Leistungsgruppe beantragt haben, sodass eine Verlagerung ausscheidet. In dieser Leistungsgruppe wurde daher eine Auswahlentscheidung zugunsten sämtlich leistungsstärkerer Versorger getroffen, bei der neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien auch die verlässliche und regelhafte Erfüllung der G-BA-Mindestmenge besonders berücksichtigt wurde (vgl. Rn.11, 12, 14).“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 hat die Klinik X um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ersucht. Der Antrag wurde in erster Instanz durch das VG Köln abgelehnt, woraufhin die Klinik X Beschwerde zum OVG NRW eingelegt hat.
Das OVG NRW hat die Beschwerde jedoch mit den nachfolgend zusammengefassten Hauptargumenten als erfolglos zurückgewiesen:
Das OVG sah letztendlich keine nachgewiesene Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Denn die Planungsbehörde durfte im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung besonders berücksichtigen, ob die Bewerber bereits in den vergangenen Jahren verlässlich und regelhaft die vom G-BA ab 01.01.2025 vorgegebene Mindestmenge für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen von 75 erfüllt haben. Dabei handele es sich um ein sachgerechtes Auswahlkriterium. Die in NRW geltende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG stehe einer Berücksichtigung dieses Auswahlkriteriums im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass nicht für sämtliche Behandlungen der Leistungsgruppe 15.1 Mindestmengenregelungen gelten und dass es solche Mindestmengenregelungen in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 noch nicht gab (vgl. Rn. 27).
Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimme die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dieser unbenommen bleibe, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Das bereits in der Vergangenheit erfolgte Erreichen der künftig geltenden jährlichen Mindestmenge des G-BA für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen – solche Behandlungen sind neben weiteren der Leistungsgruppe 15.1 zuzuordnen – sei im Rahmen der Bestenauslese zwischen konkurrierenden Krankenhäusern nach Auffassung des OVG grundsätzlich ein sachgerechtes Auswahlkriterium (vgl. Rn. 30).
Der Heranziehung des Erreichens der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung stehe nach Meinung des OVG weiter nicht entgegen, dass die Leistungsgruppe 15.1 auch solche Leistungen umfasse, für die die Mindestmengenvorgaben des G-BA nicht gelten. Dies sei schon deswegen gerechtfertigt, weil das Krankenhaus, dem diese Leistungsgruppe zugewiesen werde, grundsätzlich alle Leistungen erbringen solle, die die Leistungsgruppe umfasst, mithin gerade auch die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen. Anderenfalls würden die mit diesem Auswahlkriterium verfolgten Zielsetzungen in Bezug auf die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen verfehlt (vgl. Rn. 40-42).
Der Berücksichtigung der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung stehe aus Sicht des OVG – anders als die Klinik X meint – auch nicht entgegen, dass in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 solche für thoraxchirurgische Behandlungen des Lungenkarzinoms noch nicht galten. Denn für den Zeitraum, für den die Planungsbehörde Versorgungsaufträge für die Leistungsgruppe 15.1 erteile, gelte eine Mindestmenge von 75 Fällen, so dass sachgerechte Erwägungen dafür sprechen zu berücksichtigen, welche Krankenhäuser Fallzahlen in mindestens dieser Größenordnung bereits behandelt haben und damit auch perspektivisch verlässlich in der Lage sein würden, dieser Mindestmengenregelung zu genügen (vgl. Rn. 46).
Das OVG sah es weiter als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Planungsbehörde auf dieser Grundlage im Rahmen der Auswahlentscheidung von einer Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 an die Klinik X abgesehen habe, obwohl diese teilweise mehr der ausdrücklich für die Leistungsgruppe 15.1 benannten Auswahlkriterien erfüllt hat als erfolgreiche Mitbewerber (vgl. Rn. 23).
Zum einen würden die Bedenken an der verlässlichen Erfüllung der Mindestmenge in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Klinik X in keinem der Bezugsjahre 2019 bis 2023 die ab dem 01.01.2025 geltende Mindestmenge von 75 erreicht habe und auch auf den geltend gemachten Ausbau der pneumologischen Klinik und weitere strukturelle Veränderungen komme es nach dem von der Planungsbehörde für die Bewertung einer verlässlichen und regelhaften Erfüllung der G-BA-Mindestmenge sach- und damit ermessensgerecht aufgestellten Erfordernis, dass bereits in der Vergangenheit die künftig geltende jährliche Mindestmenge des G-BA erreicht wurde, aus Sicht des OVG nicht an (vgl. Rn. 47, 48, 55).
Zum anderen rechtfertige diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan NRW 2022 die getroffene Auswahlentscheidung. Denn die Planungsbehörde dürfe der verlässlichen und regelhaften Erbringung von Fallzahlen in der Vergangenheit oberhalb oder nahe von 75, die darauf schließen lasse, dass diese Mindestmenge ab Wirksamwerden des Versorgungsauftrags geleistet werde, auch besonderes Gewicht beimessen, um sowohl die besonderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht zu konterkarieren sowie der wegen des Bewirkungsverbots aus § 4 Abs. 5 Mm-R bestehenden Gefahr einer Unterversorgung des festgestellten Bedarfs entgegenzuwirken. Die Planungsbehörde war auch nicht gehalten, der Klinik X Vorrang vor den Krankenhäusern einzuräumen, die weniger Auswahlkriterien erfüllten, aber in der Vergangenheit stets Fallzahlen in einer Größenordnung behandelt haben, die deutlich über denen der Klinik X lagen und keinerlei Zweifel daran begründeten, dass diese den ab dem Jahr 2025 geltenden Mindestmengenvorgaben genügen würden. Denn der Vorsprung der Klinik X bei den im Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich benannten Auswahlkriterien gegenüber einigen Mitbewerbern könne sich nicht in einer höheren Versorgungsqualität niederschlagen, wenn diese ihre Leistungen wegen eines Bewirkungsverbots nicht anbieten dürfe (vgl. Rn. 47, 56, 57).
Zusammenfassend ist die gestellte Frage damit aus Sicht des Verfassers derzeit jedenfalls für Kliniken in NRW grundsätzlich mit „Ja“ zu beantworten. Die Eilentscheidung des OVG NRW, die lediglich eine vorläufige Wirkung hat, gibt zwar eine Richtung vor. Gleichwohl wird man abwarten müssen, ob und wie endgültige Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ausfallen werden.
Für die Krankenhausplanung in den anderen Bundesländern, die dem Landesrecht unterliegt, kann somit dieser Beschluss nicht als verbindlich übertragen werden. Man wird somit hier ebenfalls abwarten müssen, wie zukünftig die Bundesvorgaben im Einzelfall umgesetzt werden und wie sich die jeweilige Landesrechtsprechung hierzu positioniert.
Heberer J: F+A Erfüllung vergangener thoraxchirurgischen Mindestmengen in der Krankenhausplanung berücksichtigt? 2026 April; 16(4): Artikel 04_05.
Autor:in des Artikels
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