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Es besteht keine einheitliche, geschweige denn verbindliche Definition des Sachverständigenbegriffs. Auch ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ in dieser Allgemeinheit nicht als Berufsbezeichnung geschützt. Die nach § 134 a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbare Bezeichnung beschränkt sich auf den „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“, den es indessen in der Medizin nicht gibt.

Gleichwohl ist jeder, der in der Öffentlichkeit auf einem bestimmten Fachgebiet als Sachverständiger auftritt, hinsichtlich seiner Sachkunde und persönlichen Eignung einem Pflichtenkatalog unterworfen, der sich aus Rechtsvorschriften, aus der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie aus einer umfangreichen Literatur zum Sachverständigen ableitet. Dazu gehören zum einen überdurchschnittliche Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Betätigungsgebiet, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, ein für den Laien nachvollziehbares und für den Fachmann nachprüfbares Gutachten zu erstatten, zum anderen Objektivität, konkretisiert durch Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie Gewissenhaftigkeit. Genügt der Sachverständige dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollkommen, erstattet er also insbesondere ein fehlerhaftes und daher für den Verwendungszweck unbrauchbares Gutachten, läuft er Gefahr, seinen Honoraranspruch zu verlieren oder für etwaige Schäden haftbar gemacht zu werden.

Der gerichtliche Sachverständige ist „Helfer“ des Gerichts, dem die für den Prozessstoff, insbesondere die Streitentscheidung erforderliche Fachkunde fehlt. Seine Stellung im gerichtlichen Verfahren ist die eines prozessualen Beweismittels, geregelt in den nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgerichteten Verfahren in den §§ 402 bis 413 ZPO. Diese Vorschriften gelten im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).

Zwischen Sachverständigem und Gericht bestehen keinerlei Vertragsbeziehungen. Es liegt ein öffentlichrechtliches Verhältnis vor (Sachverständiger wird „zugezogen“), das Grund und inhaltliche Ausgestaltung ausschließlich aus dem jeweiligen Verfahrensrecht herleitet.

Dementsprechend

  • ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, wenn er (u. a.) die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er sich zur Erstattung des Gutachtens vor Gericht bereit erklärt hat (§ 407 ZPO);
  • erfolgt die Honorierung des Gutachtens nicht auf der Grundlage einer freien Vereinbarung, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen, nämlich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das sozialgerichtliche Verfahren

Um seiner für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Aufgabe gerecht zu werden, muss der Sachverständige zumindest in Grundzügen über die Verfahrens- und Ermittlungsgrundsätze orientiert sein, die für seine Person und prozessuale Stellung einschlägig sind und damit Art und Umfang seiner gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der Beweisaufnahme bestimmen.

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten typischerweise und damit in den meisten Fällen die Fachgebiete der Medizin betrifft, gilt – wie auch in den Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungs- und den Finanzgerichten – der Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz. Hierin unterscheiden sich die öffentlichrechtlichen Verfahren vom Zivilprozess, der bis auf wenige Ausnahmen vom Grundsatz der Parteienherrschaft (auch als Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz bezeichnet) bestimmt wird.

Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Demnach ist das Gericht zum einen nicht verpflichtet, alle angetretenen Beweise zu erheben. Es muss aber andererseits gegebenenfalls auch Beweise erheben, die von den Beteiligten nicht angeregt worden sind, soweit dies zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich ist. Insoweit unterliegen – im Gegensatz zum Zivilprozess – auch nicht bestrittene Tatsachen der sozialgerichtlichen Ermittlungspflicht, wenn aus anderen Gründen – etwa wegen des Inhalts der Verwaltungsakten oder weil die vorgetragene Tatsache im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung steht – Zweifel an dem Vorbringen der Beteiligten bestehen (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III Randnr.. 8. mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

2. Wie bereits in dem einen Prozess vor dem Sozialgericht vorgeschalteten Verwaltungsverfahren sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Ermittlung des für die gerichtliche Entscheidung relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht wird u. a. aus § 103 SGG hergeleitet, wonach die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts „heranzuziehen“ sind.

2.1 Besondere Bedeutung kommt den Grenzen der Mitwirkung zu, wenn es um die Feststellung medizinischer Umstände, namentlich um die für die Begutachtung erforderlich ärztliche Untersuchung der Personen geht, die gerichtliche Ansprüche auf Sozialleistungen geltend machen. Eine gesetzliche Regelung besteht für das Verwaltungsverfahren, wonach die allgemeine Mitwirkungspflicht innerhalb der Grenzen der gesetzlich ausgestalteten Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gilt. Die dafür maßgebliche Normierung findet sich in § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), dessen Grundsätze auch im sozialgerichtlichen Verfahren heranzuziehen sind (Leitherer in Meyer-Ladwig, Sozialgesetzbuch, § 103, Randnr.. 14 a, mit weiteren Nachweisen).

Danach ist eine Mitwirkungspflicht zu verneinen, wenn

  • die Erfüllung nicht im angemessenen Verhältnis zu der beanspruchten Sozialleistung steht;
  • wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, etwa dann, wenn Umstände seelischer, familiärer und sozialer Art zu berücksichtigen sind, begründete Bedenken gegen eine Klinik oder einen Arzt bestehen oder ein gleicher Eingriff in früherer Zeit fehlgeschlagen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 180, mit weiteren Nachweisen);
  • im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wobei diese Frage nach dem Stand der amtlichen Wissenschaft aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes und der psychischen Verfassung des Betroffenen zu prüfen ist;
  • erhebliche Schmerzen einschließlich psychischer Belastungen zu befürchten sind, wobei es sowohl auf das Ausmaß und die Dauer des Schmerzes als auch auf die persönliche Schmerzempfindlichkeit ankommt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Seite 181);
  • ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu gewärtigen ist, besonders dann, wenn etwa durch eine Operation die Substanz des Körpers verändert wird.

2.2 Verweigert der Kläger im gerichtlichen Verfahren die ärztliche Untersuchung ohne berechtigten Grund, so darf das Gericht ohne die für erforderlich gehaltene Untersuchung nach Lage der Akten nur entscheiden, wenn er nachweislich die Aufforderung zur Untersuchung erhalten hat und ihm die Folgen einer unbegründeten Weigerung schriftlich angedroht worden sind. Im übrigen muss das Gericht als Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, wobei für die auf medizinischem Gebiet beweisbedürftigen Tatsachen auch ein Gutachten nach Aktenlage in Betracht zu ziehen ist (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 17, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2.3 Da die Mitwirkung des betroffenen Beteiligten nicht erzwungen werden kann und das sozialgerichtliche Verfahren keine prozessuale Beweisführungslast (subjektive Beweislast) kennt, erlangt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 128 SGG Bedeutung. Führt diese zu dem Ergebnis, dass alle Möglichkeiten der Ermittlung ausgeschöpft sind, ohne dass die den Anspruch begründenden Tatsachen festgestellt werden können, gilt der Grundsatz der Feststellungslast (objektive Beweislast). Danach hat der Beteiligte, der aus diesen Tatsachen ein Recht herleiten will, die Folgen zu tragen, wenn ein den geltend gemachten Anspruch begründender Umstand nicht festgestellt werden kann, in der Regel also die Abweisung der Klage.

3. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes – GG – ) eine spezielle Ausformung gefunden, womit deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Beteiligten vor Überraschungen geschützt werden sollen. So bestimmt § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, und somit dürfen nach § 128 Abs. 2 SGG der Entscheidung des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Dies gilt insbesondere auch für die in sozialgerichtlichen Verfahren häufig maßgeblichen medizinischen Erfahrungssätze, die zwar in aller Regel durch Sachverständigenbeweis festzustellen sind, die aber durchaus auch üblichen Hilfsmitteln, namentlich medizinischen Lehrbüchern oder bereits vorliegenden Gutachten (siehe § 411 a ZPO) entnommen werden können. Will das Gericht diese seiner Entscheidung zugrunde legen, so verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zuvor nicht darauf hingewiesen hat (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 22). Allerdings hat nunmehr auch das Sozialgericht durch die eingeführte Präklusionsregelung in § 106 a SGG die Möglichkeit, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde oder der über die Folgen einer Fristversäumnis belehrte Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.

Erstattet der ärztliche Sachverständige auf Anordnung des Gerichts lediglich ein mündliches Gutachten im Verhandlungstermin, was über die Vorschriften des § 402 i. V. m. §§ 395 ff. ZPO möglich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin begründet sein, dass das Gericht entsprechend der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Konzentrationsmaxime (§ 106 Abs. 2 SGG) im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündet. Vielmehr haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen mit Hilfe eines sachkundigen Beraters auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können, so dass einem entsprechenden Vertagungsbegehren stattzugeben ist (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 72).

4. Eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens stellt die Regelung des § 109 SGG dar, wonach auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss. Die Regelung stellt eine Unterbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar und soll der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten und dem Rechtsfrieden dienen (vgl. Keller in Meyer-Ladeweig, § 109 Randnr. 1, mit weiteren Nachweisen).

4.1 Das Gutachten nach § 109 SGG ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten und kein Privatgutachten, und zwar auch dann, wenn ein vom Antragsteller behandelnder Arzt benannt wird. Um ein Privatgutachten handelt es sich allerdings dann, wenn ein Beteiligter von sich aus einen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und dieses dann dem Gericht vorlegt. Es kann dann nicht als Sachverständigenbeweis, sondern lediglich als Beteiligtenvorbringen verwertet werden.

4.2 Bei der Bestimmung des Sachverständigen sollte der Antragsteller bedenken, dass der von ihm ausgewählte Arzt auch in der Lage sein muss, das Gericht zu überzeugen. Dies um so mehr, als häufig bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorliegen wird, das die von dem Antragsteller (Kläger) gerichtlich angefochtene Verwaltungsentscheidung bestätigt hat und das Gericht gegebenenfalls durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 109 SGG signalisiert hat, dass es sich von Amts wegen zu keinen weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des streitrelevanten Sachverhalts mehr gedrängt sieht.

Unter dieser Prämisse erscheint es eher untunlich, den behandelnden Arzt als Sachverständigen zu benennen. Zum einen bringt ihn die Forderung nach Objektivität in eine Konfliktsituation zu seinem Patienten, zum anderen wird er , zumal dann, wenn es sich um den Hausarzt handelt, in Ermangelung spezieller Sachkunde in dem entscheidungserheblichen medizinischen Fachgebiet sowie der Abfassung von Gutachten keinen hohen Beweiswert beimessen (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 91).

4.3 Der Antrag nach § 109 SGG kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller – was in der Regel der Fall ist – die Kosten vorschießt und diese endgültig trägt, falls das Gericht die Kosten der Begutachtung nicht nachträglich mit der Begründung auf die Staatskasse übernimmt, dass das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat. Letzteres ist zumeist dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt, sei es, dass es zu einem Abschluss des Verfahrens ohne Urteil führt, oder sei es, dass es zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts wird (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 121).

4.4 Schließlich kann das Gericht den Antrag nach § 109 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG).

Rechte und Pflichten des Sachverständigen

Der gerichtliche Sachverständige hat sich bei der Durchführung des Sachverständigenbeweises unbedingt an die einschlägigen prozessualen Vorschriften zu halten. Tut er dies nicht und ist sein Gutachten daher für den Rechtsstreit nicht verwertbar, ist ihm der Anspruch auf die nach den Vorschriften der JVEG zu erfolgende Vergütung zu versagen. In Zweifelsfällen sollte er daher Kontakt mit dem Gericht aufnehmen, um eine eindeutige Klärung seiner Rechte und Pflichten sicherzustellen.

1. Nach § 404 a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Soweit es erforderlich ist, bestimmt es, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligte) in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. Erforderlichenfalls soll ihn das Gericht vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

2. Von besonderer Wichtigkeit für den gerichtlichen Sachverständigen ist die Beachtung des in § 407 a ZPO normierten Pflichtenkatalogs, auf den ihn das Gericht gemäß § 407 a Abs. 5 ZPO hinweisen soll.

2.1 Nach § 407 a Abs. 1 ZPO hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt, und andernfalls das Gericht unverzüglich zu verständigen. Dies gilt namentlich für den medizinischen Bereich, wenn ein Zusatzgutachten erforderlich ist. Dessen Einholung durch den Hauptgutachter ohne Zustimmung des Gerichts ist unzulässig und kann auch nicht durch nachträgliche Genehmigung „geheilt“ werden. Allerdings kann das Gericht den Gutachter im Beweisbeschluss ermächtigen, ein Zusatzgutachten bei einem vom Gericht namentlich benannten Arzt einzuholen, und somit dem Gutachter die Entscheidung überlassen, ob die Einholung des Zusatzgutachters erforderlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 11k, mit weiteren Nachweisen).

2.2 Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich zu erstatten und damit die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten zu übernehmen. Diese sich bereits aus § 410 ZPO ergebende Verpflichtung ist nunmehr ausdrücklich in § 407 a Abs. 2 ZPO festgelegt, wonach der Sachverständige nicht befugt ist, den Gutachterauftrag auf einen anderen zu übertragen. Durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die früher umstrittene, aber durchaus gängige Praxis nicht mehr zulässig, eine Behörde, ein Institut oder eine Klinik als Sachverständigen zu bestellen bzw. diesen Einrichtungen die nähere Auswahl des Sachverständigen zu überlassen (Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 111 c).

Stets hat der vom Gericht bestellte Sachverständige das Gutachten persönlich zu verantworten und mit seiner Unterschrift verantwortlich zu zeichnen. Eine Mitunterzeichnung mit dem Zusatz „Einverstanden“ reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss sich durch die Unterschrift die eigene Beurteilung und gegebenenfalls die persönliche Untersuchung belegen lassen; eventuelle Zweifel hat das Gericht durch eine ausreichende Erklärung des Sachverständigen zu beseitigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, § f118, Randnr. 11 g).

Eine unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags lässt sich auch nicht dadurch „retten“, dass sie ausdrücklich oder stillschweigende nachträglich vom Gericht genehmigt oder das Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird (Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 11 i).

Allerdings darf sich der Sachverständige der Unterstützung sachkundiger Hilfspersonen, namentlich im Klinikbereich der Mithilfe von Ober- und Assistenzärzten, bedienen, von deren Fachwissen und Zuverlässigkeit er sich überzeugt hat. Nach § 407 a Abs. 2 ZPO hat er diese Personen aber namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. In jedem Fall muss der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Befunde und Daten nachvollziehen und sich hieraus ein eigenes Bild machen. Gelingt dies – etwa wegen der Eigenart des Gutachtenthemas – nicht, hat er die jeweiligen Untersuchungsabschnitte selbst durchzuführen (Krasney/Udsching, III, Randnr. 65).

Änderung der Vorschrift des § 407 a ZPO am 15.10.2016:

Jetzt muss es heißen:

“Allerdings darf sich der Sachverständige der Unterstützung sachkundiger Hilfspersonen, namentlich im Klinikbereich der Mithilfe von Ober- und Assistenzärzten, bedienen, von deren Fachwissen und Zuverlässigkeit er sich überzeugt hat. Nach § 407 a Abs. 3 ZPO hat er diese Personen aber namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben…”

2.3 Nach § 407 a Abs. 3 ZPO hat der Sachverständige bei Zweifeln an Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtliche Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss (im sozialgerichtlichen Verfahren insbesondere bei einem Gutachten im Rahmen des § 109 SGG) erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

3. Eventuelle Zweifel schließlich sollte der Sachverständige auch durch Kontakt mit dem Gericht abklären, wenn Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen sind. Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann nämlich ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

Dies sind einmal die sog. absoluten Ablehnungsgründe in § 41 ZPO (z. B. Sachverständiger ist selbst Partei, Ehegatte oder Lebenspartner einer Partei, verwandt oder verschwägert mit einer Partei in dem gesetzlich bezeichneten Grad).

Von in der Praxis erheblicherer Bedeutung sind allerdings die Ablehnungsgründe wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO), nämlich, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. Ablehnungsgründe können sich aus persönlichen Beziehungen wie Freundschaft und Feindschaft, ferner aus wirtschaftlichen Abhängigkeiten (Beispiel: Sachverständiger wird ständig und in weit überwiegendem Maße von einem Sozialversicherungsträger gutachterlich beauftragt) ergeben, können aber auch erst im Zusammenhang mit der Durchführung des Gutachtenauftrags entstanden sein. Derartige, vom Sachverständigen „selbst geschaffene“ Ablehnungsgründe, wie etwa der mündliche oder telefonische Kontakt mit nur einer Partei oder die Äußerung von Rechtsfragen über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits, ziehen die Versagung der Vergütung nach sich, wenn sie vom Sachverständigen grobfahrlässig verursacht worden sind und ein darauf gestützter Befangenheitsantrag zum Erfolg und damit zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt.

Der ärztliche Sachverständige, insbesondere der in einem sozialgerichtlichen Verfahren, sollte daher bei der persönlichen Untersuchung des Beteiligten ein hohes Maß an Neutralität und Unvoreingenommenheit vermitteln. Dass er dabei von entwürdigenden Untersuchungsmethoden sowie von abfälligen oder gar diskriminierenden Äußerungen Abstand zu halten hat, versteht sich von selbst. Er sollte sich aber auch bei der Vorabmitteilung von Einzelergebnissen bei der Begutachtung gegenüber dem Beteiligten zurückhalten, insbesondere keine Mitteilung von Antworten auf die Gutachtenfragen machen. Falls dies doch einmal geschieht, sollte der Sachverständige unbedingt darauf hinweisen, dass es sich (lediglich) um ärztliche Vorschläge handelt, die der abschließenden Beurteilung durch das Gericht bedürfen.

Fazit

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dem Sachverständigen, der unentschuldigt nicht vor Gericht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich der dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückhält, die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen hat (§ 409 ZPO). Dasselbe gilt bei unentschuldigtem Versäumen der Frist für die Erstattung des Gutachtens im Rahmen des § 411 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist nunmehr gesetzlich durch § 839 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt: Erstattet er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

Dickfahr B. Der ärztliche Sachverständige im sozialgerechtlichen Verfahren. Passion Chirurgie. 2011 Mai/Juni; 1(5/6): Artikel 02_04.

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Bernd Dickfahr

Richter am Sozialgericht a. D.Hauptstr. 2350996Köln

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