01.11.2014 Fragen&Antworten
Welche Anforderungen müssen bei der Überleitung der H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung erfüllt werden?
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg mit H-Arzt-Beteiligung fragt an, welche Anforderungen bei der Überleitung der H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung erfüllt werden müssen und ob es hierbei eine Härtefallregelung bzw. einen Bestandsschutz gibt.
Antwort:
Leider sieht § 30 Abs. 4 Satz 1 Vertrag Ärzte/UV-Träger vor, dass sich die Beteiligung eines H-Arztes als Durchgangsarzt aufgrund der Abschaffung des H-Arzt-Verfahrens nach den geltenden D-Arzt-Anforderungen bestimmt. Für bereits beteiligte H-Ärzte besteht bis 31.12.2014 die Möglichkeit der Antragstellung zur Überleitung in das Durchgangsarztverfahren, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In persönlich-fachlicher Hinsicht findet eine erneute Prüfung der fachlichen Befähigung nach Auskunft der DGUV nicht statt, die bestehende H-Arzt-Beteiligung ist ausreichend. Die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren legen die weiteren Voraussetzungen der personellen und sächlichen Ausstattung sowie der Pflichten des D-Arztes fest. Hierbei müssen sodann die unter den Nummern 3 bis 6 aufgestellten Anforderungen vom H-Arzt erfüllt werden.
Ein besonderes Augenmerk ist nach Meinung des Verfassers zu richten auf Ziffer 6.5.1, wonach gefordert wird, dass die Erstversorgung einer Mindestanzahl von jährlich 250 Arbeitsunfallverletzten in einem 5-Jahreszeitraum im Jahresdurchschnitt oder in den letzten drei Jahren des 5-Jahres-Zeitraums nachgewiesen werden muss.
§ 30 Abs. 4 Satz 2 Vertrag Ärzte/UV-Träger sieht allerdings eine Ausnahme von der notwendigen Erreichung der Mindestfallzahl vor, nämlich wenn dies zur Vermeidung der Gefährdung der Versorgung Arbeitsunfallverletzter in der Fläche erforderlich ist. Dies bedeutet, dass von der Erreichung der Mindestanzahl abgewichen werden kann, wenn die Notfallversorgung vor Ort ansonsten nicht gewährleistet werden kann. Von einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung ist nach Auskunft der DGUV dann auszugehen, wenn entweder das Verhältnis von D-Ärzten zu Versicherten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 1:30.000 liegt oder in einer Region innerhalb von 30 Minuten kein D-Arzt erreicht werden kann.
Diese Mindestzahlforderung von 250 Fällen ist nach Ansicht des Verfassers gerade für Einzelpraxen sehr hoch angesetzt. Allerdings sieht der Vertrag keine weiteren Ausnahmetatbestände im Sinne einer Härtefallregelung oder einer Bestandsschutzregelung vor, sodass ein Abweichen von der Mindestfallzahl hiernach derzeit nur im Rahmen der genannten vertraglichen Ausnahmen aus Sicht des Verfassers erfolgversprechend möglich sein wird. Etwaige Rechtsprechung existiert hierzu nach Kenntnis des Verfassers bislang nicht, so dass abzuwarten bleibt, wie sich diese hierzu positionieren wird.
Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]
Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Arbeitsrecht. Heberer J. Welche Anforderungen müssen bei der Überleitung der H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung erfüllt werden? Passion Chirurgie. 2014 November; 4(11): Artikel 08_02. |
Autor des Artikels
Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
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