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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er von dem Betreiber eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten desjenigen beanspruchen kann, der unwahre Behauptungen über ihn auf diesem Portal verbreitet.


Antwort:

Nachdem sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13) in einem solch gelagerten Fall einen Auskunftsanspruch des Arztes gegenüber dem Betreiber des Internetportals bejahte, entschied nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Arzt von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers nicht beanspruchen kann.

Der Senat führt zu seiner Begründung näher aus, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der Betreiber dürfte die personenbezogenen Daten nach § 12 Abs. 2 TMG für andere Zwecke, womit auch die Übermittlung an Dritte gemeint ist, nämlich nur verwenden, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer hierin eingewilligt hat. Der Nutzer wird in Fällen wie dem vorliegenden allerdings in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten regelmäßig nicht einwilligen und eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Übermittlung erlaubt ist, existiert nicht. Daher ist nach Meinung des Senats ein Auskunftsanspruch des Arztes abzulehnen.

Zu beachten ist aber, dass der Arzt den unwahren Inhalten dennoch nicht völlig hilflos ausgeliefert ist. Vielmehr steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter zu (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) und der Dienstanbieter darf nach den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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