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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er Akupunkturleistungen auch an nichtärztliche Mitarbeiter, die auch keine Heilpraktikererlaubnis besitzen, delegieren darf.

Antwort:

Von der Krankenpflege werden alle Maßnahmen umfasst, die der Pflege, Betreuung und Versorgung des Kranken dienen. Hierzu zählen aus Sicht des Verfassers vor allem die Grund- und Behandlungspflege. Maßgeblich ist in diesem Fall die Grundpflege. Dies umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Akupunkturleistungen dürfen nach Ansicht des Verfassers nur an approbierte Ärzte delegiert werden. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Akupunktur als therapeutisches Verfahren ein Teilgebiet der TCM ist und eine Ausübung der Heilkunde darstellt, die nur durch approbierte Ärzte oder durch Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 – 8 ME 8/11; VG Trier, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 221/10 TR). Denn zu deren Ausübung bedarf es vertiefter ärztlicher Kenntnisse jedenfalls hinsichtlich der Diagnostik der chinesischen Medizin, des Leitbahnensystems, der Akupunkturpunkte und der Behandlungsstrategien in der Akupunktur und im Bereich der Behandlung neurologischer Erkrankungen auch der psychosomatischen Grundversorgung, auch wenn ein einheitliches Curriculum zur Ausbildung in der Akupunktur in Deutschland bislang nicht besteht. Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass neben den erforderlichen ärztlichen Fachkenntnissen die Akupunktur auch zu nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren führen kann (beispielsweise Nichterkennung und Nichtbehandlung ernster Leiden, Nerven- und Gefäßverletzungen, Pneumothorax), da die Akupunktur als therapeutisches Verfahren nicht nur eine die ärztliche Heilbehandlung ergänzende, sondern sie ersetzende Tätigkeit darstellt.

Aufgrund dessen stuft die Rechtsprechung die Akupunktur nicht als untergeordnete Tätigkeiten ein, die auch auf nichtärztliche Hilfskräfte übertragen werden können (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; VG Trier, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Folglich bedarf es zur Durchführung der Akupunkturleistungen einer Approbation (bzw. Heilpraktikererlaubnis), sodass diese Leistungen nur an einen anderen Arzt delegiert werden dürfen.

Heberer J. Können Akupunkturleistungen an nichtärztliche Mitarbeiter ohne Heilpraktikererlaubnis delegiert werden? Passion Chirurgie. 2015 November; 5(11): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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