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Quelle: FG Trade/istock

Pressemitteilung des BDC zur möglichen Aufnahme einer tagesstationären Behandlung über das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ins SGB V

Berlin, den 16.11.2022: Der aktuelle Plan der Koalition, eine sogenannte „tagesstationäre Behandlung“ über das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ins Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aufzunehmen, weist erhebliche Unsicherheiten auf. „Wenn eine solche Tagesbehandlung eine vollstationäre Therapie ersetzen soll, wird das weder das Pflegepersonal entlasten noch finanzielle Einsparungen bewirken“, erklärt Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgie e.V. (BDC) anlässlich des 45. Deutschen Krankenhaustages in Düsseldorf.

„Es ist naiv anzunehmen, der Wegfall einzelner Übernachtungen könne das Pflegepersonal entlasten. Die freien Betten werden dann mit komplexeren Fällen belegt, die einen eher höheren Pflegebedarf haben“, so H.-J. Meyer. Außerdem werde der administrative Aufwand steigen, da jedes Mal die Patienten wieder neu aufgenommen werden müssten.

Auch in finanzieller Hinsicht ist eine spürbare Entlastung nicht zu erwarten. Am ehesten werden Kosten noch auf die Patienten verlagert, die anfallende Fahrtkosten selbst tragen sollen. Falls es doch erforderlich sein sollte, müsste auch die Finanzierung einer Hauspflege gegengerechnet werden.

„Wenn aber weder eine Entlastung der Pflege noch der Finanzen zu erwarten ist, stellt sich die Frage nach dem Sinn des Ganzen“, bilanziert Dr. Jörg-A. Rüggeberg, Vizepräsident des BDC. Umfangreiche Nachbesserungen und Präzisierungen seien unumgänglich, um dem im Grunde richtigen Ziel einer Ambulantisierung im Gesundheitssystem näherzukommen.

Schon der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat in seiner Stellungnahme zu den tagesstationären Krankenhausbehandlungen darauf verwiesen, dass zahlreiche Fragen, insbesondere zur Abgrenzung zu einer notwendigen stationären Behandlung, nur unzureichend geklärt sind. Laut G-BA sind die Voraussetzungen für eine Tagesbehandlung insgesamt so unbestimmt, dass Krankenhäuser „mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten“ rechnen müssten. Zudem gibt der G-BA die haftungsrechtliche Verantwortung des Krankenhauses für die Entscheidung zu bedenken, Patienten über Nacht nach Hause zu schicken.

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