01.12.2015 Patientenrecht
F&A: Ist eine mündliche Aufklärung der Patienten über Kosten ausreichend?

Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob eine mündliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten ausreichend ist, oder ob er diesen in jedem Fall schriftlich über die Kosten aufklären muss.
Antwort:
§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB legt fest, dass wenn der Arzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder wenn sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss. Zudem muss er ihn darüber aufklären, dass die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden.
Für das Erfordernis der Vornahme der wirtschaftlichen Aufklärung in Textform müssen somit entweder eine positive Kenntnis oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise nicht vollständige Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder sonstige Erstattungsstellen vorgelegen haben. Hinreichende Anhaltspunkte liegen aus Sicht des Verfassers vor, wenn beim Arzt begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung begründeter Zweifel sind somit die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls. Gab es in der Vergangenheit schon einmal Erstattungsprobleme mit einer bestimmten Krankenversicherung hinsichtlich einer bestimmten Leistung, so wird man im Regelfall vom Vorliegen begründeter Zweifel ausgehen müssen. Ferner könnten sich solche begründeten Zweifel auch aus der Tatsache der ggf. fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Behandlungsmethode im konkreten Fall ergeben. Denn der Arzt könnte hier einen Wissensvorsprung haben, aus dem die wirtschaftliche Informationspflicht resultieren kann.
Der Begriff „Textform“ wird in § 126b BGB definiert. Hierunter versteht man eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger (Patient) ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Die Textform setzt damit weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Signatur voraus. Unter diese dauerhaften Datenträger fallen aus Sicht des Verfassers beispielsweise Papier, Brief, Datenträger wie Festplatten, USB-Sticks, Disketten, CDs etc., Telefax, Computerfax, E-Mail.
Heberer J. Ist eine mündliche Aufklärung der Patienten über Kosten ausreichend? Passion Chirurgie. 2015 Dezember; 5(12): Artikel 08_02.
Autor des Artikels

Dr. jur. Jörg Heberer
Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
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