05.07.2018 Politik
Indikationsgerechte Verordnung mit Mischpreisen muss definitiv regressfrei sein

Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtmäßigkeit der Bildung sogenannter Mischpreise bei Arzneimitteln erklärte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, heute in Berlin (KBV):
„Die Entscheidung des BSG ist erst einmal positiv. Die Richter haben klargestellt, dass Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig sind. Damit ist der Status von vor dem anderslautenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr wieder hergestellt. Allerdings kennen wir noch nicht die Einzelheiten und müssen daher die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das Urteil ist jedoch schon mal ein erster Schritt, auf den wir bei der Klärung der Frage der Wirtschaftlichkeit aufbauen können. Aus Sicht der KBV bedarf es nach wie vor der eindeutigen und rechtssicheren Feststellung, dass die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen grundsätzlich als wirtschaftlich anerkannt wird. Ziel muss sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie muss die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.“
Hintergrund: Das BSG hat mit seinem heutigen Beschluss ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom Juni 2017 widersprochen. Damals hatte das LSG einen Beschluss zur Preisbildung bei Arzneimitteln getroffen, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen festgestellt hat, für andere nicht. Das LSG hatte entschieden, dass ein Erstattungsbetrag, der sowohl die Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist, nicht als wirtschaftlich erachtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Verschreiben Ärzte diese Medikamente trotzdem, droht ihnen ein Regress. Die Folge wäre ein faktischer Verordnungsausschluss für bestimmte Patientengruppen, beispielsweise mit onkologischen Erkrankungen oder für Kinder und Jugendliche, mit denen schon aus ethischen Gründen keine Arzneimittelstudien durchgeführt werden. Die KBV hatte daraufhin gefordert, dass vereinbarte Erstattungsbeträge für Arzneimittel die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet abdecken müssen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 05.07.2018
Weitere aktuelle Artikel
01.01.2022 Krankenhaus
Krankenhäuser: 2020 mehr Überschuss als im Vorjahr, 2021 aber mit negativer Prognose
Im Vergleich zu 2019 ist der Anteil der Allgemeinkrankenhäuser, die im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss erwirtschaften konnten, von 46 auf 60 Prozent deutlich angestiegen. Entsprechend ging der Anteil der Häuser mit einem Jahresfehlbetrag im selben Zeitraum von 44 auf 29 Prozent zurück.
28.12.2021 Corona
Bundesverfassungsgericht betont ärztliche “Letztverantwortung” für Entscheidung über Triage
Letzten Endes liegt die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Einzelfall, also auch die Entscheidung über eine Triage, beim ärztlichen Personal.
20.12.2021 Politik
Neues zum Qualitätssicherungsverfahren Wundinfektionen
Zum 1. Januar startet erneut die einrichtungsbezogene Dokumentation des sektorenübergreifenden
20.12.2021 BG- und D- Arzt
Mehr Geld für BG-Gutachten ab 01. Januar 2022
In der gesetzlichen Unfallversicherung steigen zu Jahresbeginn die Gebühren für Gutachten. Damit können Ärzte unter anderem höhere Gebühren für Rentengutachten und freie Gutachten abrechnen. Das hat die Ständige Gebührenkommission beschlossen.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.