17.12.2021 Krankenhaus
G-BA legt für Operationen bei Brust- und Lungenkrebs Mindestmengen fest

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2021 für Operationen bei Brust- und Lungenkrebs Mindestmengen festgelegt.
Wenn ein Krankenhaus bei Operationen von Brust- und Lungenkrebs über Routine und Erfahrung verfügt, sind die Behandlungsergebnisse nachweislich besser. Damit diese besonders schwierigen und planbaren Eingriffe auch nur an entsprechenden Standorten vorgenommen werden, legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung Fallzahlen als sogenannte Mindestmengen fest: für Brustkrebs-Operationen gilt künftig eine Mindestmenge von 100, für Lungenkrebs-Operationen von 75 pro Jahr und Krankenhausstandort. Außerdem setzte der G-BA die bestehende Mindestmenge für komplexe Operationen an der Bauchspeicheldrüse von 10 auf 20 herauf und aktualisierte im Zuge dessen auch die Liste der Operationen, die unter die Mindestmenge fallen.
Der vollständige Text und Download findet sich auf der Website des G-BA.
Autor des Artikels
Weitere Artikel zum Thema
01.10.2023 Politik
Berufspolitik Aktuell: Ersteinschätzungsrichtlinie des G-BA für Notfallpatienten vom BMG beanstandet
Das Bundeskabinett hat das Krankenhaustransparenzgesetz beschlossen. Es muss aber noch vom Parlament verabschiedet werden und angesichts des Widerstands vor allem aus den Ländern ist mit zahlreichen Änderungen zu rechnen.
24.02.2023 Politik
Krankenhausreform: Reaktion der Länder
Laut der Ärztezeitung hat ein neues Gutachten über die Auswirkungen der Klinikreform in den Bundesländern zu großer Unruhe geführt.
26.01.2023 Qualitätssicherung
Qualitätsberichte der Krankenhäuser in neuem Portal des G-BA einsehbar
Das neue Portal des G-BA bietet alle Informationen rund um die jährlichen Qualitätsberichte der Krankenhäuser.
16.11.2022 Pressemitteilungen
Koalitionsplan für tagesstationäre Krankenhausbehandlungen birgt erhebliche Unsicherheiten
Der aktuelle Plan der Koalition, eine sogenannte „tagesstationäre Behandlung“ über das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ins Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aufzunehmen, weist erhebliche Unsicherheiten auf.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.