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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob die Wahlfreiheit eines BG-Patienten hinsichtlich des Krankenhauses eingeschränkt ist, wenn es sich um eine Verletzung im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens handelt.

Antwort:

Das Verletzungsartenverfahren (VAV) findet Anwendung bei bestimmten schweren Verletzungen eines BG-Patienten. Der Verletzte benötigt deshalb eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung, sodass eine Vorstellungspflicht in speziellen, für das Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhäusern besteht. Dies bedeutet zum einen, dass der niedergelassene Arzt die Vorstellungspflicht im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens zu beachten hat, sodass er gemäß § 37 Abs. 1 Vertrag Ärzte/UV-Träger dafür zu sorgen hat, dass der Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden der DGUV am VAV beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird.

Eine Ausnahme von der Überweisungsverpflichtung ist nach Ansicht des Verfassers lediglich dann gegeben, wenn es sich in den in den Erläuterungen zu Nummer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses mit einem „(V)“ gekennzeichneten Fällen bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der an der Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der DGUV beteiligt ist oder in den in den Erläuterungen zu Nummer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses mit einem „(S)“ gekennzeichneten Fällen, wenn die Behandlung in einer von den Landesverbänden der DGUV beteiligten handchirurgischen Spezialeinrichtung erfolgt (§ 37 Abs. 3 Vertrag Ärzte/UV-Träger).

Nach Vorstellung im Krankenhaus obliegt sodann die Entscheidung, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung erforderlich ist, dem am Krankenhaus tätigen Durchgangsarzt. Dieser trifft seine Entscheidung nach Art oder Schwere der Verletzung. Insofern ist bei einem BG-Patienten aus Sicht des Verfassers aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung das Wahlrecht des Patienten zulässigerweise eingeschränkt, insbesondere wenn es sich um ein VAV handelt. Er muss sich hier durch ein am VAV zugelassenes Krankenhaus behandeln lassen, sofern nicht ein Ausnahmefall des § 37 Abs. 3 vorliegt. Im Rahmen einer D-Arzt-Behandlung hat der Patient lediglich unter den zugelassenen D-Ärzten die freie Arztwahl

Heberer J. F+A: Wahlfreiheit des Krankenhauses eines BG-Patientenen eingeschränkt. Passion Chirurgie. 2017 Juli; 7(07): Artikel 04_11.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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