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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die COVID-19-Pauschale für D-Ärzte und D-Ärztinnen in Höhe von 4,00 € zunächst bis 30.06.2022 verlängert. Die Regelung gilt seit dem 16.3.2020.

Die Pauschale ist dazu gedacht, Preis- und Mengensteigerungen als Folge von SARS-CoV-2 aufzufangen. Gemeint sind insbesondere die Kosten für Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und Patienten und der weitere Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos.

Sie wird erstattet für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt für jeden Behandlungstag zusätzlich zu den Behandlungskosten. Die Abrechnung erfolgt mit dem Zusatz “COVID-19-Pauschale” mit der regulären Abrechnung. Eine nachträgliche Abrechnung für bereits abgerechnete Behandlungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist möglich.

Achtung: Laut Bundesärztekammer ist Ziffer 383 UV-GOÄ nach dem 31.3.2022 bei Privatpatienten nicht weiter als Hygieneziffer abrechenbar!

Ebenfalls bis zum 30.6.2022 verlängert wurde die Regelung, wonach unter anderem Vertragsärzte und Vertragsärztinnen in begründeten Ausnahmen Videosprechstunden abhalten können. Voraussetzung ist die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben und der Vorgaben aus § 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Für Arzt-Patienten-Kontakte ist Ziffer 1 der UV-GOÄ mit Kennzeichnung als Videobehandlung abzurechnen. Wiederkehrende Arznei- und Heilmittelverordnungen sind – sofern nachvollziehbar und plausibel – auch auf telefonische Anforderung des Patienten möglich.

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