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Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte festgeschrieben. Wer also mit den Kassen abrechnet, muss nachweisen, dass sie oder er gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufsausübung ausreichend versichert ist.

Was „ausreichend“ aus Sicht des Staates heißt, liefert das Gesetz gleich mit: Für Vertragsärztinnen und -ärzte wird eine Mindestsumme pro Versicherungsfall von 3 Millionen Euro bzw. 6 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres vorgeschrieben. Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten liegt die Mindestversicherungssumme bei fünf Millionen Euro pro Versicherungsfall bzw. 15 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres.

Aber es ist ein wenig wie in der Schule. „Ausreichend“ ist und bleibt eben eine „Vier“, es ist nicht befriedigend und schon gar nicht gut oder sehr gut. Also stellt sich die Frage: Reicht diese Versicherungssumme wirklich aus? Die Antwort aus der Sicht des auf das ambulante Heilwesen spezialisierten Versicherungsmaklers Ecclesia MED lautet: Nein.

Diese Standardsummen sind in der Regel zu gering angesetzt, insbesondere in invasiven Disziplinen der Medizin wie der Chirurgie. Je nach individuellem Risikoprofil muss die Versicherungssumme der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung ein Vielfaches betragen. Ecclesia MED empfiehlt Summen zwischen 7,5 und 15 Millionen Euro.

Diese Diskrepanz ist einigen Punkten geschuldet, die für die Heilwesenhaftpflichtversicherung besonders prägend sind: Rein rechnerisch entwickelt sich von 100 Heilwesenschäden nur einer zu einem Großschaden. Aber dieses eine Prozent aller Heilwesenschäden ist für 65 Prozent der Schadenkosten verantwortlich.

Wie kommt das? Der medizinische Fortschritt und die sich stetig weiterentwickelnden Möglichkeiten der modernen Pflege führen dazu, dass die Lebenserwartung von Menschen steigt, die einen schweren geistigen oder körperlichen Schaden erlitten haben. Beispiele aus der Anästhesie oder der Geburtshilfe verdeutlichen das sehr gut: Ging man vor etwa 30 Jahren noch davon aus, dass die Lebenserwartung geistig und körperlich infolge einer Sauerstoffunterversorgung geschädigter Kinder maximal eine Dekade betrug, so können heute Lebenserwartungen angenommen werden, die nahe an denen gesunder Menschen liegen.

Das ist natürlich grundsätzlich eine positive Entwicklung. Sie zieht aber einiges nach sich: Im Fall einer Haftung nach einem Behandlungsfehler wird der Erwerbsausfall auf Basis eines normalen Berufslebens berechnet und steigt damit an. Pflege und medizinische Aufwendungen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum als früher, der Fortschritt auf beiden Gebieten und die allgemeinen Inflationsentwicklungen verteuern die Leistungen zusätzlich, Regressansprüche der Sozialversicherungsträger und möglicherweise Unterhaltsansprüche von Angehörigen kommen hinzu. Über Jahrzehnte gerechnet, kann eine schwere Schädigung zu zweistelligen Millionenbeträgen bei den Kompensationsaufwendungen führen. Mitgedacht werden sollte zudem, dass die Haftung des Schädigers entgegen den Versicherungssummen nach dem Gesetz unbegrenzt ist. Es erfolgt auch keine Begrenzung des Schadenersatzes. Den die vereinbarte Haftpflicht-Versicherungssumme übersteigenden Teil trägt also der Schädiger selbst. Der Versicherungsnehmer kann an den Zahlungen dabei schon beteiligt werden, wenn abzusehen ist, dass der Schadenfall die Versicherungssumme übersteigt, nicht erst, wenn die Summe erschöpft ist. Das birgt persönliche und für medizinische Einrichtungen auch bilanzielle Risiken, denn für drohende Aufwendungen aus sogenannten „Über-Limit-Schäden“ müssen dann bilanzielle Rückstellungen gebildet werden.

Hinzu kommt ein weiteres Faktum: Insbesondere der Heilwesenbereich birgt ein hohes Spätschadenrisiko. Zum Ende eines Versicherungsjahrs sind im Durchschnitt erst 40 Prozent der angefallenen Schäden aus diesem Jahr bekannt. Manche Ansprüche werden erst Jahre nach dem eigentlichen Behandlungsfehler geltend gemacht.

Um jenseits der gesetzlich ausreichenden Absicherung bei einer guten oder sehr guten Versicherung zu landen, muss also eine für das Jahr 2023 vereinbarte Versicherungssumme ausreichen, um einen schweren Personenschaden unter Umständen über Jahrzehnte abzudecken.

Auf der anderen Seite steht aber auch der berechtigte Gedanke, Überversicherungen zu vermeiden. Grundsätzlich sollte immer in einer individuellen Versicherungs- und Risikoberatung ermittelt werden, wie der Versicherungsschutz anhand des jeweiligen Risikoprofils optimal gestaltet werden kann. Es ist deshalb sinnvoll, sich professionell von einem Partner beraten zu lassen, der ausschließlich die Interessen des Versicherungsnehmers im Blick hat und die besonderen Anforderungen des Gesundheitswesens genau kennt.

Speziell für die Mitglieder des BDC hat Ecclesia med entsprechende Lösungen geschaffen. Für Fragen und Lösungsmodelle stehen die Expertinnen und Experten des Maklers den BDC-Mitgliedern exklusiv zur Verfügung.

Bürger N: Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung. Passion Chirurgie. 2023 September; 13(09): Artikel 04_02.1

Kostenlose Online-Evaluationskonferenz am 09.12.20: Covid-19-Management

Wir freuen uns, Ihnen die folgende für Sie kostenlose Veranstaltung anzukündigen, bei der Dr. Peter Kalbe, BDC-Vizepräsident einer der Vortragenden ist und der BDC ein Kooperationspartner.  

Anfang April 2020 wurde von den Unternehmen GRB, Inworks, InPASS und dem Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) eine COVID-19-CIRS-Plattform in Betrieb genommen, die es Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegenden in den klinischen Bereichen ermöglicht, kritische Ereignisse in der Versorgung ihrer COVID-19-Patienten zu kommunizieren und analysieren zu lassen. Ende Mai, am Ende der „ersten Welle“, fand bereits ein virtueller Kongress für Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Intensivmedizin und -pflege statt, um untereinander Erfahrungen in der Versorgung von COVID-19-Patienten auszutauschen.

Aus dieser erfolgreichen Veranstaltung entstand die Idee, nunmehr in der „zweiten Welle“ einen virtuellen Kongress für die Teams in der vertragsärztlichen Versorgung sowie in den nachsorgenden stationären und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen zu veranstalten.

Am 9. Dezember 2020 von 13:00 bis 17:00 Uhr erwartet Sie ein interaktiver Erfahrungsaustausch als Livestream mit einem moderierten Chat und Diskussionsrunden, die reichlich Gelegenheit zum Austausch bieten, zum Einbringen eigener Erfahrungen und zum Weitergeben von Tipps.
Covid-19-Management, Online-Evaluationskonferenz – Erfahrungen & „Best Practice“ für den vertragsärztlichen Bereich.
Die Kongressankündigung sowie das Programm finden Sie unten.
HIER können Sie sich anmelden…

Im Vordergrund soll insbesondere der Erfahrungsaustausch zum Organisations-, Personal- und Krisenmanagement in der ambulanten Versorgung und in der Wahrnehmung von Patientinnen und Patienten stehen. Es geht um die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden, die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf medizinische Versorger, Schnittstellen aus Sicht der Rehabilitationsmedizin sowie das COVID-19-Management aus der Perspektive des Aktionsbündnisses Patientensicherheit.Unterstützt wird die Veranstaltung von fachärztlichen Berufsverbänden, dem Aktionsbündnis Patientensicherheit und interessanten Referenten.

Dr. Peter Kalbe, Vizepräsident des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen, und
Konstantinos Kafritsas, Vorsitzender des Verbandes operativ tätiger Privatkliniken,
sprechen zu Organisations-, Personal- und Krisenmanagement und den Auswirkungen der Krise auf medizinische Versorger.

Dr. Ralf-Dieter Schipmann, Chefarzt der Klinik für Pneumologie und Kardiologie der Klinik Martinusquelle des Medizinischen Zentrums für Gesundheit in Bad Lippspringe, und
Oliver Maehl, Geschäftsführer der Reha Süd GmbH in Freiburg,
referieren zu Schnittstellen der Versorgung aus Sicht der nachsorgenden Rehabilitationsmedizin und organisatorischen Aspekten des Patienten- und Sicherheitsmanagements.

Dr. Irmgard Landgraf, Fachärztin für Innere Medizin, Lehrärztin der Charité Berlin, Vorstandsmitglied im Hausärzteverband Berlin und Brandenburg und Mitglied des Vorstandes des APS,
stellt die Perspektive des Aktionsbündnisses Patientensicherheit vor.

Hardy Müller, Beauftragter für Patientensicherheit der Techniker Krankenkasse,
beleuchtet das COVID-19-Management aus Sicht von Patientinnen und Patienten.

Die Digital-Konferenz möchte insbesondere zum Austausch von „Best Practice“ anregen und ein interaktives Forum für die Kommunikation unter Profis bieten. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, medizinische Leistungserbringer aus der ambulanten und stationären Versorgung, Rehabilitationseinrichtungen sowie an alle Mitarbeitenden (Ärzte, Pflege und Management) in Praxen, Kliniken, Versorgungszentren und nachsorgenden Rehabilitationseinrichtungen.

Die Teilnahme ist kostenlos. Zur Registrierung und zur Teilnahme an der Diskussion werden auf der Anmeldeseite lediglich Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und die Berufsgruppe erbeten. Weitere Informationen und eine Nachlese zu der Veranstaltung erhalten Sie auch unter www.ecclesiaMED.de.

Die Themen decken viele Aspekte der Versorgung von COVID-19-Patienten ab. Sie reichen von organisatorischen Aspekten, über die Therapie und Schnittstellen der transsektoralen Versorgung bis zum Sicherheitsmanagement für Patientinnen und Patienten und dem Schutz für das eigene Team.

Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie am 9. Dezember – zwar nicht persönlich, aber virtuell – begrüßen können.

Mit den besten Grüßen und: Bleiben Sie gesund!

Flyer zur Onlinekonferenz
Programm zur Onlinekonferenz

Praxisvertretungen können teuer werden – Vorbeugen ist besser als zahlen

Auch der beste Chirurg braucht mal eine Pause und Abstand vom medizinischen Alltag: Das gilt nicht zuletzt für den niedergelassenen Arzt oder die Ärztin. Manchmal sind Pausen sogar erzwungen, zum Beispiel im Krankheitsfall. Aber der Betrieb soll ja weiterlaufen, also muss eine Vertretung bestellt werden. Für beide Seiten – den Vertreter wie auch den zu Vertretenden – heißt es hier aber: Obacht! Denn wenn der Versicherungsschutz für die Vertretungstätigkeiten nicht lückenlos geregelt ist, kann dies ein bitteres Nachspiel haben.

Missverständnis Berufs-Haftpflichtversicherung

Allzu oft sind Ärzte der Meinung, ihre Berufs-Haftpflichtversicherung schließe auch die Tätigkeiten eines Vertreters ein, der vertretende Kollege (Praxisvertreter) brauche sich deshalb wegen einer Haftung keine Sorgen zu machen. Bei genauerer Betrachtung – spätestens im Versicherungsfall – erweist sich diese Auskunft oft als falsch. Das liegt am irreführenden Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Die Berufs-Haftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte enthält zwar eine Vertreterklausel. Diese schützt aber nur den Praxis-Inhaber, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche wegen der Tätigkeit eines Vertreters erhoben werden. In den einschlägigen Versicherer-Tarifen für die Berufs-Haftpflicht von niedergelassenen Ärzten regelmäßig nicht mitversichert ist dagegen die eigene, persönliche Haftpflicht des vorübergehend tätig gewordenen Vertreters. Das betrifft zum Beispiel die BGB-Haftung (deliktische Haftung) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie alle strafrechtlichen Aspekte der Vertretungstätigkeit.

Die meisten Krankenhausärzte sind zudem zwar über ihren Arbeitgeber versichert. Die dort vorgehaltenen Betriebs-Haftpflichtversicherungen erstrecken sich in der Regel aber nicht auf die (dienstfremde) Tätigkeit als Praxisvertreter.

Wenn die Berufs-Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers keinen ausreichenden Versicherungsschutz für Vertretungen bietet oder der Vertretungsarzt keine eigene oder keine ausreichende Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, sind die finanziellen Folgen möglicher Schadenersatzansprüche Dritter aus der Vertretungstätigkeit vom Praxis-Inhaber und vom Vertreter persönlich zu tragen.

Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung vom BDC

Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen und Schutz in pauschaler Form zu bieten, hat der BDC über die Ecclesia für seine Mitglieder eine obligatorische Haftpflichtversicherung für vorübergehende Praxisvertretungen abgeschlossen.

Die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung des BDC richtet sich an zwei Personenkreise. Da sind einmal die Praxis-Inhaber, die eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung haben, – allerdings ohne ihre Vertretungstätigkeiten für andere dort ausreichend mitversichert zu haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eigentlich nur ambulant tätige Mediziner im Vertretungsfall einmal Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten vornehmen.

Ferner kann die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung auch für Praxis-Inhaber wichtig sein, die in ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung keine Mitversicherung eines bestellten Vertreters aufgenommen haben. Sie haften in diesem Fall möglicherweise für das sogenannte Auswahlverschulden des Praxisinhabers. Davon sprechen Juristen, wenn jemand zur Erfüllung eines Leistungsversprechens einen Dritten hinzuzieht, der dazu aber nicht geeignet ist oder dessen Bestellung zumindest ein Risiko birgt. Beide Fälle sind mitversichert, sofern BDC-Mitglieder ihre Berufs-Haftpflichtversicherung über den BDC-Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Bei anderen Berufs-Haftpflichtversicherungen ist das nicht der Marktstandard.

Außerdem ist die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung vor allem auch wichtig für die Vertretungsärzte selbst, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz ansonsten persönlich haften.

Für Vertretungsärzte ist die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung auch in anderer Hinsicht wichtig. Dabei stehen diejenigen Mediziner im Fokus, die zwar eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung haben, aber darin keine Vertretungstätigkeiten mitversichert haben und die, die gar keine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, weil sie als angestellte Ärzte in einer Praxis oder in einem Krankenhaus arbeiten. Denn ein Patient kann im Fall eines Schadens nicht nur den Praxis-Inhaber in die Haftung nehmen, sondern immer auch einen Anspruch unmittelbar an den vertretenden Arzt richten.

Alle Mitglieder des BDC, die in einer niedergelassenen Praxis eine Vertretung übernehmen, können die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Dabei ist es egal, ob sie selbst niedergelassene Ärzte sind oder im Rahmen einer Anstellung arbeiten.

Bürger N: Praxisvertretungen können teuer werden – Vorbeugen ist besser als zahlen. Passion Chirurgie. 2019 März, 9(03): Artikel 04_04.

Achtung! Auslandstätigkeit nicht per se versichert

Versicherungs-Update: Versicherungsschutz im Ausland

Wenn ein Arzt im Ausland Erste Hilfe leistet oder zur Behandlung eines einzelnen Patienten gerufen wird, gewähren die meisten hiesigen Berufshaftpflichtversicherer Deckungsschutz im Schadenfall. Dasselbe gilt, wenn es im Rahmen der Teilnahme an einem Kongress oder einem Symposium im Ausland zum Schaden kommt. Für gelegentliche Anlässe wie diese besteht gemeinhin automatisch Versicherungsschutz – unter Umständen mit geringerer Leistung und/oder höherer Selbstbeteiligung. Über den Berufshaftpflicht-Rahmenvertrag des BDC sind vorübergehenden Auslandsaufenthalten (weltweit) zu humanitären Zwecken bis zu einem Jahr versichert.

Obacht bei geplanten Tätigkeiten im Ausland

Wer allerdings plant, eine ärztliche Tätigkeit im Ausland aufzunehmen, sollte zuvor mit seinem Berufshaftpflichtversicherer sprechen und sich den Versicherungsschutz bestätigen lassen. Denn für Schadenfälle aus beruflicher Tätigkeit, die sich bei der Berufsausübung im Ausland ereignen, gewähren die Versicherer in der Regel nicht automatisch Versicherungsschutz.

Berufliche Intermezzi in der EU versichert

Vorübergehende berufliche Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind vielfach im Versicherungsschutz enthalten, sofern die Tätigkeit nicht länger als acht Wochen dauert. Für Medizinstudenten und Assistenzärzte erweitern viele Versicherer den Deckungszeitraum auf bis zu ein Jahr, gesetzt den Fall, der Auslandsaufenthalt dient dem Zweck der Aus- und Weiterbildung.

Für alle anderen beruflichen Auslandstätigkeiten gilt: Der Versicherungsschutz muss gesondert vereinbart werden.

Berufshaftpflicht­versicherungsschutz nicht weltweit

In vielen Ländern außerhalb der EU muss für dortige berufliche Tätigkeiten eine lokale Versicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Zu diesen sogenannten Non-admitted-Verbotsländern gehören z. B. die Schweiz, die USA, China, Japan, Russland und einige afrikanische Staaten. Wer in einem dieser Länder arbeitet, darf seinen Haftpflichtversicherungsschutz also nicht aus Deutschland mitbringen, sondern muss ihn vor Ort abschließen.

Das Non-admitted-Verbot dient in erster Linie der Stärkung der Versicherungswirtschaft vor Ort sowie dem Schutz des lokalen Finanzplatzes. Die Regelungen sollen außerdem die Qualität der Versicherungspolicen in Bezug auf die Einhaltung hiesiger Rechtsvorschriften und bestehender gesetzlicher Deckungsvorsorgen (Mindestversicherungssummen) gewährleisten.

Geht es darum, den richtigen Versicherer auszuwählen und eine passende Auslandsdeckung zu gestalten, finden Mitglieder des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e. V. (BDC) Rat und Hilfe beim BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe. Hier erhalten Verbandsmitglieder auch kompetente Antworten auf ihre Fragen zu den einschlägigen Bestimmungen in den jeweiligen Ländern.

Risiken humanitärer Arbeit mit Hilfsorganisationen

Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Katastrophenhilfe, der humanitären Hilfe oder im Entwicklungsdienst engagieren, bekommen oft von der jeweiligen Hilfsorganisation für den konkreten Einsatz eine Haftpflichtversicherungslösung zur Verfügung gestellt.

BDC-Mitglieder, die zu Verbandskonditionen versichert sind, haben über den BDC-Rahmenvertrag exklusiv Zugang zu einer attraktiven Pauschallösung, mit der sie vorübergehende, humanitären Zwecken dienende Aufenthalte in einem Entwicklungsland bis zu einem Jahr beitragsfrei (!) absichern können. Voraussetzung ist, dass die Reise im Vorfeld unter Angabe des Einsatzorts, der Dauer und der Einsatzorganisation schriftlich beim BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe angemeldet wird.

Auch für längere Auslandsaufenthalte können BDC-Mitglieder gegen einen einmaligen Beitragszuschlag individuellen Versicherungsschutz vereinbaren.

Rechtsschutz im Ausland

Neben der unverzichtbaren Berufshaftpflichtdeckung empfiehlt es sich für Ärztinnen und Ärzte, eine Strafrechtsschutzversicherung zum Schutz vor unberechtigten Ansprüchen Dritter abzuschließen. Diese ist integraler Baustein der über den BDC bestehenden Gruppen-Rechtsschutzversicherung.

Der Versicherungsschutz umfasst auch Rechtsschutzfälle, die sich im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas ereignen, sofern dieser die Dauer eines Jahres nicht übersteigt. Mitglieder, die vorübergehend im Ausland tätig werden, sind also auch in puncto Strafrechtsschutz bestens über den Berufsverband abgesichert.

Für Auslandseinsätze, die für länger als ein Jahr angesetzt sind, sollte aber immer eine individuelle Absicherung des Rechtsschutzes vor Ort erfolgen.

Unfälle im Ausland

Gerade Auslandseinsätze, die humanitären Zwecken in Krisengebieten dienen, erfordern oft einen sehr engen Kontakt mit Verletzten und Kranken. Dies ist mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der ärztlichen Helfer verbunden. Kommt es zu einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, kann dies schlimmstenfalls dazu führen, dass der oder die Betroffene den ärztlichen Beruf aufgeben muss.

Der hiesige gesetzliche Unfallversicherungsschutz hilft bei freiwilligen Auslandseinsätzen nicht. Er greift nur bei Unfällen, die am Arbeitsplatz bzw. während der Verrichtung der Dienstaufgabe am Dienstort passiert sind.

Wer einen Auslandseinsatz plant, sollte daher unbedingt rechtzeitig für das Krankheits- und Unfallrisiko vorsorgen.

Um sich optimal gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu wappnen, ist der zusätzliche Schutz einer privaten Unfallversicherung sehr ratsam. Gerade freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte schützen sich damit in Beruf und Freizeit – auch im Ausland.

BDC-Mitglieder haben Zugang zu einem leistungsstarken und bedarfsorientierten Unfallversicherungsschutz zu besonders günstigen Verbandskonditionen. Der Versicherungsschutz, der alle Unfälle des täglichen Lebens umfasst, gilt rund um die Uhr und weltweit. Die Deckung erstreckt sich – je nach Bedarf frei wählbar – auf die Absicherung einer Invaliditätsleistung, einer Todesfallleistung und eines Tagegeldes. Die Höhe der Versicherungssumme kann dabei individuell vereinbart werden.

Zu beachten ist allerdings, dass Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Nur selten sind die Versicherer bereit, von dieser Einschränkung abzuweichen. Unfälle durch innere Unruhen indes sind versichert, sofern die versicherte Person nicht zu den Unruhestiftern gehört.

Krankenversicherungsschutz im Ausland

Für längerfristige Auslandsaufenthalte empfiehlt sich des Weiteren der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreise-Krankenversicherung, da die gesetzlichen Krankenversicherer die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte und Überführungskosten in der Regel nicht übernehmen – auch nicht bei bestehendem Sozialversicherungsabkommen.

Besonders empfehlenswert ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung für alle privat Krankenversicherten sowie für Personen, deren Krankenkosten über die staatliche Beihilfe erstattet werden. Sowohl die private Krankenversicherung als auch die staatliche Beihilfe übernehmen nämlich nur sehr bedingt im Ausland anfallende Kosten.

BDC-Mitglieder, die sich für die Dauer einer Auslandstätigkeit absichern wollen, können über den BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe eine in Preis und Leistung optimierte Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Neben Aufwendungen für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen einschließlich Heilmitteln umfasst die Leistung u. a. zahnärztliche Behandlungen (z. B. schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen) sowie Mehraufwendungen, die für ärztlich angeordnete Rücktransporte oder Verstorbenenüberführungen anfallen.

Der BDC-Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz greift nicht nur bei Auslandsaufenthalten; auch Urlaubsaufenthalte innerhalb des Heimatlands sind bis zu sechs Wochen mitversichert.

Besonderer Service für BDC-Mitglieder

Der BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe unterstützt Verbandsmitglieder, die eine Auslandstätigkeit planen, beim notwendigen Versicherungscheck und stellt für jeden Bedarf das passende Absicherungspaket zusammen.

Wichtig ist, den BDC-Versicherungsservice rechtzeitig – d. h. mindestens sechs bis acht Wochen vor der Abreise (!) – zu kontaktieren, damit noch ausreichend Zeit bleibt, um lokale Deckungen und Besonderheiten im jeweiligen Land zu prüfen. Nur so ist es möglich, für jeden einzelnen die optimale Lösung zu finden und zu realisieren.

Bürger N. Achtung! Auslandstätigkeit nicht per se versichert. Passion Chirurgie. 2017 September, 7(09): Artikel 07_02.

Haftpflichtversicherung im Heilwesen – Quo vadis?

Leistungserbringer im Gesundheitswesen kämpfen seit vielen Jahren mit einer Kostenschere zwischen limitierten Preisanhebungen auf der Leistungsseite und vor allem tariflich bedingten Steigerungen im Personalbereich auf der Kostenseite.

Steigende Haftpflichtprämien und ihre Ursachen

In den letzten Jahren hat sich die Kostenschere wegen wachsender Haftpflichtprämien noch weiter geöffnet. Während das Risiko, als Patientin oder Patient einem Behandlungsfehler zum Opfer zu fallen, seit 2005 kontinuierlich abgenommen hat, haben sich nach der Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft seit 1991 die Kosten für Leistungserbringer im Gesundheitswesen um 3,3 Prozent im Jahr gesteigert. [1]

Wurde bis Ende der 1980er Jahre ein schwerer Geburtsschaden noch mit etwa 1 Mio. DM reguliert, spricht die Rechtsprechung den geschädigten Kindern heute bereits 500.000 Euro allein an Schmerzensgeld zu [2]; Entschädigungen für ein entgangenes fiktives Erwerbseinkommen sowie steigende Pflegekosten bei erhöhter Lebenserwartung sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Stetig wachsende Schadenssummen insbesondere im Bereich der Personenschäden kosten die Versicherer pro Fall zwischen 15.000 Euro und 25.000 Euro monatlich [3].

Die besondere Problematik der Schadensituation in der Heilwesen-Haftpflicht ergibt sich durch die schweren Personenschäden. Sie machen einen sehr kleinen Anteil an den Stückzahlen, aber einen erheblichen Anteil am Schadenaufwand aus. Ihr Abwicklungszeitraum nimmt durch den medizinischen Fortschritt aufgrund steigender Lebenserwartung ständig zu. Kostentreibend wirken auch steigende Pflegekosten.

Als Konsequenz hat dies bereits zum Rückzug einiger Versicherer aus dem Markt geführt [4]. Es gibt aktuell nur noch wenige Anbieter für Heilwesen-Haftpflichtversicherungen [5].

Zunehmende Bedeutung von Selbstbeteiligungsmodellen

Vor dem Hintergrund massiver Prämiensteigerungen in der Haftpflichtversicherung werden zunehmend Selbstbehaltsmodelle diskutiert. Vor allem große Leistungserbringer versuchen damit, die Prämiensteigerungen in Grenzen zu halten.

Durch Versicherungspolicen mit Selbstbehalten lassen sich die zu zahlenden Prämien senken, und etwaige Selbstbehalte fallen erst zeitversetzt an (Liquiditätsvorteil). Darüber hinaus erhöhen diese Policen die Motivation, Risiken zu minimieren, um eine Inanspruchnahme der Selbstbeteiligung zu vermeiden. Allerdings werden die sich daraus ergebenden, möglichen Probleme häufig unterschätzt.

Rückstellungen für Haftpflichtverpflichtungen

So wird in der Praxis zum Teil bei der betriebswirtschaftlichen Bewertung vernachlässigt, dass einige medizinische Leistungserbringer für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle Rückstellungen bilden müssen, da es sich um Verpflichtungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr oder den Vorjahren handelt, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind [6]. Insofern ist bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Selbstbeteiligungsmodellen mitunter eine Rückstellungsbildung in die Betrachtung einzubeziehen.

Dies betrifft ambulante medizinische Leistungserbringer, die umfänglich bilanzieren müssen, z. B. Kapitalgesellschaften wie MVZ-GmbHs. Für freiberuflich Tätige im niedergelassenen Bereich besteht keine Bilanzierungspflicht. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen in der Regel „nur“ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen, sodass die besondere Rückstellungsproblematik für sie entfällt.

Für all diejenigen, die von Rückstellungen betroffen sind, gilt, dass bei der Beurteilung, in welcher Höhe diese zu bilden sind, auch die jeweilige Ausgestaltung der Haftpflichtversicherungen zu berücksichtigen ist.

Varianten der Ausgestaltung von Haftpflichtversicherungen

Eine allgemeine Versicherungspflicht besteht nicht, die Berufsordnung empfiehlt jedoch den Abschluss einer Police. In der Haftpflichtversicherung gilt in Deutschland das Schadensereignisprinzip, das heißt, für eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses – in der Regel der Zeitpunkt der Behandlung – relevant. Bei diesem so genannten Occurrence-Modell existieren verschiedene Vertragsarten:

  • Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung
  • Haftpflichtversicherung mit fallbezogener Selbstbeteiligung (z. B. bis T€ 5 je Fall) und gedeckelte Obergrenze („stop-loss“) der maximalen Selbstbeteiligung (z. B. bis T€ 50)
  • Haftpflichtversicherung mit fallbezogener Selbstbeteiligung (z. B. bis T€ 5 je Fall) ohne gedeckelte Obergrenze der maximalen Selbstbeteiligung
  • Haftpflichtversicherung mit fixierter Obergrenze der Selbstbeteiligung (z. B. bis T€ 5) ohne Fallbezug

Bei der Beurteilung der Höhe der Inanspruchnahme des Leistungserbringers ist dementsprechend zu berücksichtigen, ob eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Schaden ganz oder teilweise abdeckt. Im Fall einer Selbstbeteiligung ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

Rückstellungsbildung dem Grunde und Bilanzierung der Höhe nach (Umfang des Schadenersatzes)

Unabhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags resultieren die Verpflichtungen von Leistungserbringern, die rechtlich als Kaufleute gelten (z. B. MVZ-GmbHs), grundsätzlich aus der Leistungserbringung im jeweiligen Geschäftsjahr (wirtschaftliche Zugehörigkeit), sodass diese – unabhängig von der rechtlichen Geltendmachung – im Jahr der jeweiligen Leistungserbringung durch die Dotierung einer Rückstellung aufwandswirksam zu erfassen sind. Bei der Ermittlung der Rückstellung für Schadenersatzverpflichtungen aus Behandlungsfehlern sind für bis zum Bilanzstichtag verursachte Behandlungsfehler sowohl bekannte als auch unbekannte Schadenfälle zu berücksichtigen [7].

Für den Bilanzierenden ist die Bewertung von Rückstellungen für Behandlungsfehler, die bekannt sind, im Vergleich zu Behandlungsfehlern, die dem Bilanzierenden nicht bekannt sind, deutlich einfacher. Neben der Frage der Haftung dem Grunde nach ist vor allem die Höhe des Anspruchs zu kalkulieren.

Patientinnen und Patienten sind tatsächlich und wirtschaftlich so zu stellen, wie sie ohne den Behandlungsfehler dastünden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst zunächst alles, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist, also insbesondere die Kosten einer durch den Behandlungsfehler erforderlich gewordenen medizinischen Behandlung. Fiktive Behandlungskosten können nicht verlangt werden. Pflege- und Erwerbskosten sind besonders teuer, da viele Kinder mit Geburtsschäden heute das Erwerbsalter erreichen und eine beinahe normale Lebenserwartung haben.

Die Bewertung muss zum Erfüllungsbetrag erfolgen, d.h. auch künftige Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Da es sich i.d.R. um Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr handelt, ist eine Abzinsung erforderlich.

Neben dieser Bewertung bereits bekannter Schäden sind handelsrechtlich darüber hinaus für noch nicht gemeldete Versicherungsfälle Pauschalrückstellungen zu erfassen.

Die Schadenanzahl und -höhe kann hierbei grundsätzlich auf Basis von Erfahrungswerten der Vergangenheit geschätzt werden. Die Kosten für Schadenfälle lassen sich unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Schadenfalls und der zu erwartenden Kosten pro Schadenfall ermitteln. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenfalls ergibt sich aus der Anzahl der Schadenfälle in der Vergangenheit im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Fälle.

Eine zusätzliche Schwierigkeit besteht darin, dass erst nach Ablauf aller denkbaren Verjährungsfristen feststeht, ob zu einem vergangenen Geschäftsjahr tatsächlich keine Schäden nachgemeldet werden. Allerdings ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass innerhalb von zehn Jahren die Schadenfälle fast vollständig von den geschädigten Patientinnen und Patienten angezeigt worden sind.

Allgemeine (hausunabhängige) Statistiken sind als Basis für die Risikoermittlung grundsätzlich nicht hinreichend. Aussagekräftige Statistiken über Langzeitkomplikationen rückwirkend für die Dauer eines bis zu 30-jährigen Haftungszeitraums sind jedoch nicht immer verfügbar.

Auch die demografische Entwicklung und der medizinischtechnische Fortschritt sind bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen. Weil die Menschen in der Bundesrepublik ständig älter werden, sinkt u.U. der Anteil derer, die im Haftungszeitraum sterben.

Zur Prognose der Schadenhöhe existieren verschiedene mathematische Verfahren. In der Versicherungspraxis kommt u.a. das Chain-Ladder-Verfahren zur Anwendung, um auf Basis von Vergangenheitswerten die Höhe der für die Zukunft erforderlichen Rückstellungen für Spätschäden zu schätzen [8].

Aufgrund der Komplexität der Rückstellungsermittlung empfiehlt es sich, für die sachgerechte Bilanzierung Gutachten von Fachleuten der Versicherungsmathematik einzuholen, ähnlich wie bei der Ermittlung von Pensions- oder Altersteilzeitrückstellungen. Die Rückstellungen sind nach dem Grundsatz der Stichtagsbewertung jährlich neu zu berechnen.

Wechsel des Versicherungsmodells: Auswirkung auf die Prämienhöhe

Im europäischen Umfeld existieren mit weiter Verbreitung Claims-made-Modelle. Hier sind Schäden, die während der Policen-Laufzeit gemeldet werden, versichert. Maßgeblich ist das Datum der ersten Anspruchserhebung der Geschädigten gegenüber angeblich Schädigenden. Aufgrund des engen Marktes ist nicht auszuschließen, dass Versicherungen auf Claims-made-Basis angeboten werden.

Bei einem Wechsel vom Occurrence-Vertrag zum Claims-made-Vertrag kann eine Doppelversicherung auftreten, wenn der Nachversicherer seine Zuständigkeit nicht durch eine Retro-active-date-Klausel ausgeschlossen hat (Deckungsausschluss für Schäden, die bei dem Vorversicherer eingetreten, dort aber noch nicht gemeldet sind). Der Nachversicherer übernimmt nicht die „Altschäden“ und trägt zunächst selbst kein Spätschadenrisiko. Er fängt also äußerst komfortabel bei null an.

Bei einem Wechsel vom Claims-made-Vertrag zum Occurrence-Modell kann eine Deckungslücke für Schadenereignisse bestehen, die während des Vorversicherervertrages eingetreten sind, aber erst in der Nachversichererzeit gemeldet werden (typischer Longtail-Effekt der Arzthaftpflicht). Deshalb ist hier eine Nachhaftungsversicherung erforderlich. Allerdings sehen die bekannten Claims-made-Modelle keine Nachhaftungszeiten vor, die die maximale Verjährung von 30 Jahren abdecken. Die dadurch entstehende Deckungslücke führt dazu, dass eine Rückkehr in das Occurrence-Modell nur schwer möglich ist. Gegebenenfalls müssen die Risiken einer solchen Deckungslücke ebenfalls bei der Bilanzierung berücksichtigt werden.

Konsequenzen

a) Konsequentes Risikomanagement

Bei der notwendigen Ermittlung neuer Grundlagen und Anhaltspunkte für die Prämienkalkulation eines Versicherers wird die zukünftige individuelle Risikoentwicklung eines medizinischen Leistungserbringers und deren Einschätzung eine zunehmende Rolle spielen. Ein umfangreiches, durch Risikomanagement angereichertes Qualitätsmanagement wird sich nachhaltig und in positiver Weise auf die individuelle Prämienentwicklung und auf die Versicherbarkeit des Haftpflichtrisikos auswirken.

Um als Leistungserbringer zukünftig hier bestehen zu können, sollte klinisches Risikomanagement als strategisches Unternehmensziel definiert und durch Einsatz verschiedenster Werkzeuge operationalisiert und bis auf die unterste Leistungsebene umgesetzt werden.

Beispielhaft zu nennen sind hier generelle Regelungen zum Umgang mit Fehlern sowie die Einführung von Werkzeugen, mit denen die vorhandenen Risiken permanent identifiziert werden können. Darüber hinaus kann eine systematische Analyse der eigenen Schäden (z. B. mit Hilfe des Critical Incident Reporting Systems CIRS zur Aufdeckung von Beinaheschäden), die Einführung von Beschwerdemanagementsystemen sowie die Durchführung von systematischen Risikoaudits dazu beitragen, die eigenen Risiken überhaupt erst zu erkennen.

Ferner zu erwähnen ist der Aufbau von Strukturen und Verantwortlichkeiten sowie die Bereitstellung von Personal, womit sichergestellt wird, dass erkannte Risiken auch entsprechend bearbeitet und für die Zukunft möglichst ausgeschlossen werden (Qualitätsbeauftragte). Die Modifikation der Risiken umfasst die Entscheidung darüber, ob und wie ein Risiko bewältigt wird, etwa durch eine systematische Verbesserung der Abläufe. Unvermeidbare Risiken sind über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzudecken [9].

b) Politischer Handlungsbedarf? Angemessene Berücksichtigung der Risikokosten der Medizinbranche

Trotz aller Maßnahmen wird sich die Prämienentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr positiv verändern. Auch mit Einführung aller denkbaren präventiven Maßnahmen lässt sich unmittelbar bestenfalls die Anzahl der Schadenfälle beeinflussen. Dagegen führen alle diese Maßnahmen höchstens mittelbar zu einer Verringerung des Schadenaufwandes.

Trotz bestem Risikomanagement sind menschliche Fehler und damit Schädigungen von Patientinnen und Patienten nicht vollkommen zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte sowie MTA führen ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar am Menschen aus, und dementsprechend sind auch immer Menschen von eintretenden Fehlern betroffen mit gegebenenfalls großen Schadenfolgen. Kostensteigerungen bei Personenschäden sind aber keine Besonderheit der Medizin, sondern ein allgemeines Phänomen.

Medizin ist demnach eine Hochrisikobranche und wird es trotz aller Anstrengungen auch bleiben. Anders aber als alle anderen Hochrisikobranchen, wie z. B. Chemie oder Energiewirtschaft, ist es der Medizinbranche verwehrt, ihre vorhandenen Risikokosten auf den Preis umzulegen. Diese Tatsache findet bisher zu wenig Beachtung, muss aber zukünftig zu Konsequenzen führen.

Naheliegend wäre, dass die spezifischen Risikokosten sich angemessen auf die Vergütung auswirken. Hierzu ist erforderlich, dass bei der Kalkulation der Budgetierung der ärztlichen Leistungen diese deutlich über die allgemeinen Kostensteigerungen hinausgehenden Steigerungen entsprechende Berücksichtigung finden.

Man könnte auch die Risikokosten einer Geburt von vornherein mit in die Kalkulation einbeziehen. Nach Berechnungen der Ecclesia Gruppe dürften diese bei etwa 300 Euro pro Geburt liegen. Damit wäre das größte Problem der Berufs-Haftpflichtversicherung von Ärztinnen und Ärzten behoben. Immerhin entfallen von den 100 teuersten Schäden der Ecclesia Gruppe 65 auf das Fach Geburtshilfe.

Beschränkung des Schadenersatzes

Gelingt eine ausreichende Refinanzierung nicht, bleibt nur die Beschränkung der Schadenkosten. Möglich wäre hier eine Beschränkung der von den medizinischen Leistungserbringern zu zahlenden Ersatzleistungen.

So stellen gerade bei schweren Personenschäden die Regresse der Kranken- und Pflegekassen eine nicht unerhebliche Schadenposition im Rahmen des Gesamtschadenaufwandes dar. Etwa 25 Prozent aller Schadenzahlungen entfallen auf diesen Bereich. Wenn die Kassen die Risikokosten angemessen berücksichtigen sollen, müssen sie diese aber über die Preise für die Behandlungsleistungen wieder finanzieren. Dieser Kreislauf der Kostenverschiebung könnte sinnvollerweise durch einen Ausschluss der Regressmöglichkeit unterbrochen werden.

Bleibt alles wie es ist, wird dies entweder dazu führen, dass manche medizinischen Leistungserbringer nicht mehr in der Lage sind, ihre Risikokosten zu finanzieren, oder die noch verbliebenen Haftpflichtversicherer verabschieden sich aus diesem Segment.

Es wird Zeit, dass Gesundheits- wie Versicherungswirtschaft politisch aktiv werden, um auf diese Situation und die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Es reicht nicht aus, über das Patientenrechtegesetz eine Versicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte zu verlangen. Versicherungsschutz muss – auch zu bezahlbaren Prämien – zur Verfügung stehen.

Literatur

[1] http://m.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/versicherungen-fuer-aerzteund-hebammen-die-tuecken-des-medizinischen-fortschritts-12006293.html (faz.net 27.12.2012, von Philipp Krohn, Die Tücken des medizinischen Fortschritts)

[2] OLG Hamm (2002), Urteil vom 16.1.2002 (3 U 156/00). VersR, 2002, Heft 27;1163

[3] Ärzte Zeitung, 7.2.2013

[4] vgl. kma 03/2013 – Seite: 030-037, Kirsten Gaede/Jens Mau

[5] Badische Zeitung 10.1.2013, Der Preis der Fehler, Franz Schmider

[6] vgl. §§ 249 I 1, 341 g, 342 HGB

[7] vgl. Beck zu § 249 HGB Ziff. 100 Stichwort: Schadenersatz

[8] vgl. Regorz, Arndt: „Gewährleistungen? Rückstellungen einkalkulieren“, KU-Sonderheft Integrierte Versorgung, Kulmbach, 2005

[9] Deutsches Ärzteblatt 2010; 107(43): A-2096/B-1821/C-1793

Bürger N. / Grabow J. / Petry F.-M. Haftpflichtversicherung im Heilwesen – Quo vadis? Passion Chirurgie. 2014 Mai, 4(05): Artikel 02_06.

Ärztliche Auslandstätigkeit – Risiken und Nebenwirkungen – Grenzenlos versichert

Viele vornehmlich junge Mediziner/innen zieht es ins Ausland, um fern von daheim ihrem Beruf nachzugehen, sei es vorübergehend oder dauerhaft. Gründe dafür gibt es zahlreiche: Manche treibt der berufliche Ehrgeiz an, andere lassen sich von der Lust auf Abenteuer locken, wieder andere hoffen auf eine bessere Entlohnung oder auf geringere bürokratische Hürden als in Deutschland. Mut und Engagement gehören allemal dazu, bergen aber auch ein hohes persönliches Risiko.

Wer im Ausland ärztlich tätig werden will, sollte rechtzeitig vor der geplanten Abreise den notwendigen Versicherungsschutz regeln. Zu beachten ist, dass die hierzulande abgeschlossenen Versicherungen jenseits der Grenzen oft nicht greifen.

Die umfassende Absicherung für die ärztliche Tätigkeit im Ausland ruht auf fünf Säulen:

  • Berufs-Haftpflichtversicherung
  • Straf-Rechtsschutzversicherung
  •  Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufs-Haftpflichtversicherung

Unbedingt überprüft und ggf. angepasst werden sollte vor der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Ausland die Berufs-Haftpflichtversicherung. Sie ist eine der wichtigsten Absicherungen für Mediziner/innen überhaupt. In Deutschland abgeschlossene Berufs-Haftpflichtversicherungen beschränken sich im Ausland meist auf Erste-Hilfe-Leistungen im Notfall. Planmäßige kurative Patientenbehandlungen sind in der Regel nicht abgedeckt. Die Folge: Im Schadenfall haften Ärztinnen und Ärzte mitunter persönlich – nicht selten geht es um immense Beträge.

Die Erweiterung bzw. Anpassung der Berufs-Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel nach vorheriger Rücksprache und nach individueller Vereinbarung mit der Versicherung.

Ärztinnen und Ärzte, die eine Auslandstätigkeit aufnehmen wollen, sollten zudem beachten, dass weltweit in rund 140 Ländern eine lokale Versicherungspflicht besteht (etwa in China, Japan, Indien, Brasilien, Mexiko, Südkorea, den USA und in einigen afrikanischen Staaten). Nicht erlaubt ist in diesen Ländern – den so genannten Non-admitted-Ländern – die Absicherung von Risiken über dort nicht zugelassene Versicherer. Das „Einfuhrverbot“ von Versicherungsschutz soll gewährleisten, dass die hiesigen Rechtsvorschriften und die bestehenden gesetzlichen Deckungsvorsorgen (Mindestversicherungssummen) eingehalten werden.

Bei Aufnahme einer (ärztlichen) Tätigkeit in einem Non-admitted-Staat ist also stets eine lokale Deckung vor Ort sicherzustellen – auch wenn dies wegen der zusätzlichen Kosten und dem großen Verwaltungsaufwand oft nicht sehr bequem für die Betreffenden ist.

Straf-Rechtsschutzversicherung

Um sich vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen, empfiehlt sich auch der Abschluss einer Straf-Rechtsschutzversicherung. Diese Deckung ist integraler Baustein der Gruppen-Rechtsschutzversicherung, die über den Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) für alle Verbandsmitglieder besteht. Der Versicherungsschutz umfasst auch Rechtsschutzfälle, die während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts außerhalb Europas eintreten. BDC-Mitglieder, die einen vorübergehenden Auslandseinsatz planen, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, sind also in diesem Punkt bestens über den Berufsverband abgesichert.

Unfallversicherung

Körperliche Beeinträchtigungen können zu dauerhaften Einschränkungen im Privat- und Berufsleben führen. Im schlimmsten Fall zwingen sie Betroffene zur Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur am Arbeitsplatz bzw. während der Verrichtung der Dienstaufgabe. Wer sich optimal gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit wappnen will, die auch vorübergehende Auslandseinsätze oder dauerhafte Auslandstätigkeiten abdeckt, sollte eine private Unfallversicherung abschließen.

Für seine Mitglieder bietet der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. einen leistungsstarken und bedarfsorientierten Unfallversicherungsschutz zu besonders günstigen Konditionen an. Die Versicherung, die jedes BDC-Mitglied abschließen kann, umfasst alle Unfälle des täglichen Lebens und begleitet den Arzt oder die Ärztin 24 Stunden am Tag auf der ganzen Welt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – je nach Bedarf wählbar – auf eine Invaliditäts- oder Todesfallleistung bzw. auf die Absicherung eines Tage-, Krankenhaustage- oder Genesungsgeldes. Die Höhe der Versicherungssumme kann dabei speziell auf die Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten und individuell vereinbart werden.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung, weil – trotz Sozialversicherungsabkommen – die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte und Überführungskosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Auch die private Krankenversicherung kommt nur bedingt für im Ausland anfallende Kosten auf. Dasselbe gilt für die staatliche Beihilfe. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist daher auch für privat Versicherte sinnvoll oder für Menschen, deren Krankenkosten über die staatliche Beihilfe erstattet werden.

Um seine Mitglieder für die Dauer eines freiwilligen Auslandseinsatzes vor bösen Überraschungen zu schützen, hält der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. in Zusammenarbeit mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH eine Auslandsreise-Krankenversicherung vor, die in Preis und Leistung optimiert ist. Bei einem Tagessatz von 0,69 Euro können Auslandsaufenthalte von einer Dauer bis zu 18 Monaten abgesichert werden. Neben Aufwendungen für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen einschließlich Heilmitteln beinhaltet der Leistungsumfang u. a. Mehraufwendungen für ärztlich angeordnete Rücktransporte und für Verstorbenenüberführungen. Ebenfalls versichert sind zahnärztliche Behandlungen wie schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen. Prophylaktische Zahnbehandlungen oder Zahnersatz sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Neben dem Schutz im Ausland sind auch Urlaubsaufenthalte im Heimatland bis zu sechs Wochen mitversichert.

Als besonderen Service organisiert die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH über die 24-Stunden-Assistance – Telefon: +49 (0) 1805 603 600 – sämtliche Schritte, die z. B. bei stationären Behandlungen oder medizinisch notwendigen Rücktransporten erforderlich sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist nicht nur ein Thema für Medizinerinnen und Mediziner, die im Ausland tätig werden. Berufsunfähigkeit ist ein existenzbedrohendes Risiko, das alle angeht. Eine kurzfristige bzw. zeitlich befristete Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die eigene Arbeitskraft ist die Quelle der Einkünfte, aus denen Lebensunterhalt und Altersvorsorge bestritten werden. Ist die Arbeitskraft durch Krankheit oder Unfall dauerhaft gemindert, ist die finanzielle Absicherung sowohl für jetzt als auch für später gefährdet.

Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte treffen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit besonders hart. Trotzdem wird die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft häufig vernachlässigt. Viele ärztlich Tätige vertrauen auf den Schutz über ihr Versorgungswerk, beinhaltet die Ärzteversorgung doch u.a. eine altersunabhängige Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Diese hat aber einen Haken: Der Versicherungsfall tritt in der Regel erst dann ein, wenn eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, d.h. wenn der oder die Betroffene aufgrund der Beeinträchtigungen zur Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit und zur Abgabe der Approbation gezwungen ist. Alles oder nichts also.

Die Versorgungslücke, die sich bei einer lediglich partiellen Berufsunfähigkeit auftut, lässt sich nur durch privates Engagement schließen. Die wirksamste finanzielle Vorsorge für den Fall einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ist die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung in Form einer Rente. Die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig von der Ursache ab einer 50-prozentigen Einschränkung bei der Ausübung des Berufs. Spezielle Policen sehen auch eine gestaffelte Leistung bereits ab 25 Prozent vor.

Leider ist diese Absicherungsform auch die aufwändigste, vor allem bei höherem Eintrittsalter. Wer erst auf einen „Warnschuss“ wartet, bevor er sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, läuft zudem Gefahr, wegen Vorerkrankungen keinen Versicherungsschutz mehr zu erhalten.

Neben der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzdeckung (BUZ) zu Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie zu Leibrentenversicherungen angeboten. Die Leistung besteht aus einer Beitragsbefreiung und, sofern gewünscht, aus einer Rentenleistung im Fall einer Berufsunfähigkeit. Die Höhe ist dabei abhängig von der Versicherungssumme des Hauptvertrags. Die BUZ-Beitragsbefreiung ist eine sinnvolle Absicherung. Sie stellt sicher, dass das mit dem Hauptvertrag verbundene Absicherungs- und Sparziel auch nach eingetretener Berufsunfähigkeit erreicht wird. Wie sinnvoll der Einschluss einer BU-Rente über die BUZ ist, hängt von der sonstigen Absicherung, aber auch von der steuerlichen Behandlung ab. So lassen sich beispielsweise Basis-Renten (Rürup-Renten) sinnvoll durch Zusatzbausteine ergänzen.

Die Laufzeit des Versicherungsschutzes sollte idealerweise bis zum Eintritt in den Ruhestand kalkuliert werden. Ein solches Modell ist jedoch recht teuer. Meist wird deshalb eine Laufzeit angeboten, die mit dem 60. Lebensjahr endet. Kommt es nach Beendigung der Laufzeit, aber vor dem geplanten Rentenbeginn zu einer Berufsunfähigkeit, muss das bis dahin angesammelte Vermögen für die Übergangszeit herhalten. Alternativ kann die Leistungsdauer des Vertrags über die Versicherungsdauer hinaus verlängert werden. Der Versicherungsschutz endet dann zwar immer noch mit dem 60. Lebensjahr. Besteht aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit, wird die vereinbarte Rente weiter gezahlt. Die meisten Versicherer gewähren eine verlängerte Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr.

Weltweiter Schutz und Infektionsklausel

Unabhängig von der Form der Absicherung ist immer zu beachten, dass der vereinbarte Versicherungsschutz weltweit und ohne regionale und zeitliche Begrenzung gelten sollte. Zudem sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Diese stellt sicher, dass die Berufsunfähigkeitsrente auch bei einer Erkrankung gezahlt wird, welche die ärztliche Berufsausübung im erforderlichen Umfang zwar noch ermöglichen würde, jedoch eine Gefahr für Patientinnen und Patienten mit sich bringen könnte. Denkbar ist z. B. eine nicht ausgebrochene HIV-Infektion.

Wenn Sie einen Auslandseinsatz planen, sollten Sie daran denken, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen und ggf. anzupassen. Der BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist Ihnen bei der Ermittlung und Gestaltung des optimalen Versicherungsschutzes behilflich. Um ausreichend Zeit für die Prüfung lokaler Besonderheiten zu haben, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an, d.h. mindestens vier bis sechs Wochen vor Ihrer Abreise. Wir unterstützen Sie gern.

Bürger N. Ärztliche Auslandstätigkeit – Risiken und Nebenwirkungen – Grenzenlos versichert. Passion Chirurgie. 2013 Februar; 3(02): Artikel 02_06.

BDC-Haftpflichtversicherung-Rahmenvertrag für Chirurgen und Orthopäden – auch 2013 erste Güte

Beitragsanpassungen in der Haftpflichtversicherung

Schlechte Nachrichten für Ärztinnen und Ärzte: Die Preisentwicklung der jüngeren Vergangenheit bringt schon wieder Beitragserhöhungen in der Haftpflichtversicherung mit sich. Dies geht aus der aktuellen Erhebung des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) hervor. Im Vergleich zu 2011 sind die Schadenzahlungen der Versicherer im Haftpflichtbereich im vergangenen Jahr erheblich gestiegen. Versicherer können diese Mehrausgaben über die bedingungsgemäße Allgemeine Beitragsanpassung auf ihre Kundinnen und Kunden übertragen (Ziffer 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung – AHB).

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Die gute Nachricht: Mitglieder des BDC brauchen sich keine Sorgen zu machen, dass ihre Haftpflichtversicherung über Gebühr teurer wird. Der BDC-Rahmenvertrag bietet in bewährter Manier günstige Konditionen für Chirurginnen und Chirurgen, aber auch für Orthopädinnen und Orthopäden.

Ursächlich für die erneut steigenden Beiträge ist die allgemeine Preisentwicklung. Diese führt zu einer Veränderung der Ausgaben im Haftpflichtbereich, von denen alle Haftpflicht-Versicherer im selben Maße betroffen sind. Hintergrund der nun anstehenden Beitragsanpassungen sind die Schadenzahlungen der Jahre 2010, 2011 und 2012. Der GDV beauftragt jedes Jahr zum Stichtag – 01.07. – einen unabhängigen Treuhänder, alle Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer des letzten Jahres mit denen des Vorjahres zu vergleichen. Aus der Differenz ergibt sich dann der Veränderungssatz, der die Grundlage für die allgemeine Beitragsanpassung bildet. Die endgültige Summe errechnet sich, indem der ermittelte Prozentsatz auf die nächstniedrigere volle Summe abgerundet wird, die durch fünf teilbar ist. Bei einem Plus von unter 5 % tut sich also zunächst gar nichts. Verringert sich der Satz dem Vorjahr gegenüber, sind die Versicherer verpflichtet, die Beiträge zugunsten der Versicherten zu senken. Demgegenüber können – optional – auch Erhöhungen von 5 % und mehr auf die Kundinnen und Kunden umgelegt werden.

10 % höhere Beiträge durch die Allgemeine Beitragsanpassung

Aktuell hat die als Treuhänder vom GDV beauftragte Ernst & Young GmbH für 2012 einen 6 % höheren Aufwand für Schadenzahlungen als in 2011 ermittelt. Nachdem es im vergangenen Jahr keine Beitragserhöhung gab, weil der Veränderungssatz am Stichtag (01.07.) 4,8 % betrug und damit unter der 5%-Grenze lag, addieren sich nun die Veränderungssätze beider betrachteten Jahre. So ergibt sich für das Kalenderjahr 2012 gegenüber dem Vorjahr ein 10,8 % höherer Schadenaufwand.

Abgerundet auf den nächstniedrigeren, durch fünf teilbaren Prozentsatz kommt es somit zum 01.07.2013 zu einer allgemeinen Erhöhung des Beitragsniveaus in der Haftpflichtversicherung um 10 %.

Die Haftpflicht-Versicherer haben die Möglichkeit, für sämtliche Haftpflicht-Versicherungsverträge mit Fälligkeiten ab dem 1. Juli 2013 von dieser Allgemeinen Beitragsanpassung Gebrauch zu machen. Versicherte haben dann ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anpassungsmitteilung erfolgen (§ 40 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).

Teurere Tarife

Zusätzlich zu der Allgemeinen Beitragsanpassung werden viele Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtung Chirurgie und Orthopädie in 2013 auch aufgrund von Tarifänderungen der Versicherer tiefer in die Tasche greifen müssen. Einige große Versicherungsgesellschaften haben bereits in 2012 neue, kostenintensivere Tarife in der Arzt-Haftpflichtversicherung eingeführt und so Preissteigerungen von mehr als 20 % umgesetzt. Die Fortführung schadenbelasteter Haftpflichtversicherungen wird oftmals noch teurer oder sogar ganz versagt. Einige Versicherer gehen noch weiter und geben ihr Engagement im Arzthaftpflichtbereich ganz auf oder trennen sich von bestimmten Portfolios.

BDC-Mitglieder können aufatmen: Der BDC-Rahmenvertrag zur Haftpflichtversicherung für Chirurgen und Orthopäden ist von Teuerungen, die über die Allgemeine Beitragsanpassung hinausgehen, nicht betroffen.

Das exklusive, besonders günstige Beitragsniveau bleibt auch in diesem Jahr stabil und marktführend. Mitglieder des BDC profitieren damit auch weiterhin von hervorragenden Sonderkonditionen zu der gewohnt erstklassigen Bedingungsqualität. Im Vergleich zu dem Normaltarif der Versicherer lassen sich über eine Mitgliedschaft im BDC für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtung Chirurgie und Orthopädie so Beitragsnachlässe von bis zu 45 % erzielen.

Wenn Sie einen kostenlosen Check-up Ihrer Haftpflichtversicherung in Auftrag geben oder ein Fortführungsangebot über den BDC-Rahmenvertrag einholen möchten, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des BDC oder direkt an den BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH.

Bürger N. BDC-Haftpflichtversicherung-Rahmenvertrag für Chirurgen und Orthopäden – auch 2013 erste Güte. 2013 November; 3(11): Artikel 06_01.

Berufs-Haftpflichtversicherung für BDC-Mitglieder

Gut beraten und auf der sicheren Seite

Dank gebündeltem Einkauf kann die Berufs-Haftpflichtversicherung für BDC-Mitglieder zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis zur Verfügung gestellt werden. Nicht nur wegen der besonders günstigen Verbandskonditionen, sondern auch aufgrund der erstklassigen Bedingungsqualität hat sich der Haftpflicht-Rahmenvertrag des BDC als unentbehrliche Serviceleistung des Berufsverbandes erwiesen.

Besonderer Einsatz erfordert bestmögliche Sicherheit

Mediziner tragen jeden Tag eine hohe Verantwortung. Schnell kann das Gesundheitsproblem eines Patienten für den Arzt selbst zum Problem werden, das ihn teuer zu stehen kommt und seinen guten Namen gefährdet.

Klagen gegen Ärzte nehmen zu. Die Vorwürfe reichen von unzureichender Aufklärung über lückenhafte Dokumentation bis hin zu mangelnder Organisation. Der moderne Patient ist besser informiert als früher. Komplikationen werden immer seltener als schicksalhaft in Kauf genommen. Daneben ist bei den Gerichten eine Tendenz zu beobachten, dass geschädigten Patienten immer höhere Entschädigungssummen zugesprochen werden.

So steigt für Ärzte auch das Risiko einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Versicherungsverträge, die gestern ausreichend Schutz boten, können heute bereits unzureichend sein.

Bedarfsgerechter Versicherungsschutz für Chirurgen

Die Berufs-Haftpflichtversicherung übernimmt im Bedarfsfall die Prüfung der Haftungsfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche (passiver Rechtsschutz) und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (finanzielle Leistung).

Der BDC stellt seinen Mitgliedern über den Haftpflicht-Rahmenvertrag einen ausgezeichneten Versicherungsschutz zur Verfügung, der je nach Tätigkeit und persönlichen Risikoverhältnissen individuell ausgewählt und vereinbart werden kann. BDC-Mitglieder profitieren dabei von besonders günstigen Verbandskonditionen und einer erstklassigen Bedingungsqualität, die vom BDC-Versicherungsservice (Ecclesia Versicherungsdienst GmbH) laufend analysiert und aktualisiert wird.

Der Versicherungsmarkt entwickelt sich stetig. Daher ist eine regelmäßige Prüfung des bestehenden Haftpflicht-Versicherungsschutzes in Bezug auf Notwendigkeit, Preisaktualität und Bedingungswerk wichtig. Auch bei Änderungen des ärztlichen Leistungsspektrums z.B. muss der Versicherungsumfang ggf. angepasst werden. Die Dienstleistung des BDC-Versicherungsservice umfasst daher eine intensive und bedarfsorientierte Beratung und Betreuung.

Erhöhte Versicherungsbeiträge durch gestiegene Schadenaufwendungen

Immer wieder wird in der Öffentlichkeit über deutlich erhöhte Versicherungsbeiträge für Heilwesen-Haftpflichtversicherungen diskutiert. In diesem Zusammenhang muss das Augenmerk insbesondere auf die Entwicklung des Haftungsrechts im Gesundheitswesen und die versicherungstechnischen Auswirkungen gerichtet werden.

Durch die zunehmende Perfektionierung der Technik und die fortschreitende Spezialisierung der Medizin ist das medizinische Risiko für die Patienten zwar stetig gesunken. Vielen Patienten kann heute in Situationen geholfen werden, die früher aussichtslos waren. Dennoch oder gerade deswegen hat sich das Risiko für den Arzt erhöht, mit Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert zu werden.

Das Anspruchsdenken der Patienten ist heute größer denn je. Noch bedeutsamer für die anhaltende Steigerung der Versicherungsbeiträge ist jedoch der extrem gestiegene Schadenaufwand, insbesondere bei Großschäden. Konnten beispielsweise schwere Geburtsschäden noch bis Ende der 1980er Jahre mit einer Zahlung von etwa einer Million DM entschädigt werden, reicht diese Summe heute gerade noch für die Regulierung des Schmerzensgeldes aus.

Allein 500.000 bis 600.000 Euro Schmerzensgeld sprechen die Gerichte heute schwerstgeschädigten Kindern zu. Zugleich nimmt der Aufwand für Pflege und Unterhalt der geschädigten Personen stetig zu. 10.000 Euro Pflegekosten pro Monat sind heute keine Seltenheit. In Einzelfällen können die Beträge, die mitunter über Jahrzehnte gezahlt werden müssen, sogar noch höher sein.

Im Jahr 2008 machte die Beitragssteigerung im Heilwesen-Haftpflichtbereich auch vor dem BDC-Rahmenvertrag nicht halt. Seitdem konnte der BDC-Versicherungsservice die damals neu verhandelten Beiträge jedoch erfreulicherweise stabil halten. Einzig die schadenverlaufsabhängige Rabattsystematik wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 neu justiert.

Schadenverlaufsabhängiger Vorausrabatt, Änderung per 01.01.2012

Der schadenverlaufsabhängige Vorausrabatt wurde mit der Neuordnung des BDC-Haftpflicht-Rahmenvertrages im Jahr 2008 erstmals eingeführt, um Schadenfreiheit zu honorieren. Der Rabatt war Bestandteil jedes Einzelvertrags, der über den BDC-Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Wenn der/die Versicherte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr als einen Personenschaden gemeldet hatte, wurde ein Rabatt in Höhe von 25 Prozent gewährt. Bei zwei Personenschäden reduzierte sich der Vorausrabatt auf 15 Prozent, ab drei Personenschäden entfiel er.

Aufgrund des eingangs beschriebenen Trends steigender Schadenersatzansprüche hielt es der Rahmenvertragspartner des BDC, die Alte Leipziger Versicherung AG, für erforderlich, das Rabattsystem ab 2012 zu modifizieren, um einen defizitären Verlauf des gesamten Rahmenvertrages und damit eine Beitragsanhebung zu vermeiden.

Nach Abwägung der Pros und Contras wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 gemeinsam folgende Modifizierung der Rabattsystematik beschlossen: Auf die Beiträge der über den BDC-Haftpflicht-Rahmenvertrag abgeschlossenen Einzelverträge wird weiterhin ein schadenverlaufsabhängiger Vorausrabatt in Höhe von 25 Prozent gewährt. Dieser entfällt jedoch ab der nächsten Vertragsfälligkeit, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums zwei Personenschäden gemeldet werden. Ab dem dritten Personenschaden wird eine individuelle Vertragsneuordnung, gegebenenfalls mit Anhebung des Jahresbeitrags, erforderlich. Der Rabatt wird dann wieder (ab der nächsten Hauptfälligkeit) gewährt, wenn die Anzahl der gemeldeten Personenschäden – bezogen auf einen Fünf-Jahres-Zeitraum – unter zwei liegt.

Notwendigkeit adäquater Versicherungssummen

Die Verteuerung der Schäden erfordert höhere Versicherungssummen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine für das Jahr 2012 vereinbarte Summe ausreichen muss, um einen in diesem Jahr entstandenen Personenschaden gegebenenfalls auch über Jahrzehnte abzudecken.

Dieser Situation hat der BDC bereits bei der Neuordnung des Haftpflicht-Rahmenvertrages im Jahr 2008 Rechnung getragen. Während die marktführenden Versicherungsgesellschaften gemäß Haftpflichttarif heute noch Versicherungssummen von drei Millionen Euro zur Verfügung stellen, sieht der BDC-Rahmenvertrag zur Haftpflichtversicherung standardmäßig schon sechs Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden vor. Die Versicherungssumme lässt sich optional auf 7,5 Millionen Euro anheben.

Versicherungssumme kostet nicht nur Beitrag, sondern sie wird von der Versicherungswirtschaft auch nicht unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Insofern ist die richtige Versicherungssumme immer auch unter Kosten-Nutzen-Aspekten zu betrachten und somit eine Frage des Einzelfalls. Für eine chirurgische Praxis erscheint aber aus heutiger Sicht eine Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro je Schadenfall notwendig, um auf der sicheren Seite zu sein.

Risikomanagement, um dem Trend entgegenzuwirken

Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH betreut seit vielen Jahrzehnten medizinische Leistungserbringer in ihren Versicherungsangelegenheiten. Seit 15 Jahren werden die von den Mandanten gemeldeten Heilwesen-Haftpflichtschäden analysiert, um Erkenntnisse über die Schadenentstehung zu gewinnen und daraus Strategien zur Prävention zu entwickeln.

Gemeinsam mit dem BDC, der die Maßnahmen des klinischen Risikomanagements aktiv unterstützt, hat sich die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH zum Ziel gesetzt, den BDC-Mitgliedern in regelmäßigen Abständen Ergebnisse dieser Analysen vorzustellen und damit Anregungen für mögliche Präventionsmaßnahmen zu geben. Die entsprechenden Ergebnisse werden z.B. im Rahmen der Artikelreihe „Safety Clips“ regelmäßig in der Verbandszeitschrift „Passion Chirurgie“ veröffentlicht.

Vertretungen im Krankenhaus oder in der Praxis

Für Mediziner, die eine vorübergehende Vertretung niedergelassener Kollegen übernehmen (Praxisvertretung), erweist sich Haftpflichtversicherungsschutz als problematisch. Die Haftpflichtversicherung der niedergelassenen Ärzte enthält zwar eine Vertreterklausel. Diese schützt aber in der Regel nur den Praxisinhaber selbst, wenn er mit Schadensersatzansprüchen aufgrund der Tätigkeit seines Vertreters konfrontiert wird. Meist nicht mitversichert ist die persönliche Haftung des Vertreters.

Wenn also der Praxisinhaber den mitunter irreführenden Wortlaut seiner Versicherungspolice dahingehend interpretiert, dass seine Haftpflichtversicherung auch persönliche Risiken eines Vertreters mit einschließt, stellt sich dies bei näherer Betrachtung oft als falsch heraus.

Ähnlich schwierig gestaltet sich die Absicherung, wenn ein angestellter Arzt einer freiberuflichen Nebentätigkeit nachgeht. Wenn sich beispielsweise Chefärzte bei der Chefarztambulanz vertreten lassen, besteht für die persönliche Haftung des Vertreters in den meisten Fällen weder Versicherungsschutz über die Berufs-Haftpflichtversicherung des Chefarztes noch über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses. Ärzte, die den Versicherungsschutz nicht vor Beginn der Tätigkeit abklären, können schnell in die Haftungsfalle tappen.

Als der BDC-Rahmenvertrag zur Haftpflichtversicherung 2008 neu ausgestaltet wurde, hat man diese Deckungslücke bereits erkannt und beseitigt. BDC-Mitglieder, die ihre Berufs-Haftpflichtversicherung über den Rahmenvertrag des Verbandes abgeschlossen haben, können in diesem Punkt völlig unbesorgt sein. Automatisch und ohne besondere Anmeldung besteht subsidiärer Versicherungsschutz auch für die persönliche Haftung des vorübergehend bestellten Vertreters. Selbst wenn die Vertretung spontan erforderlich wird und die Zeit für die Vorab-Prüfung der Versicherungsverträge fehlt, ist Versicherungsschutz vorhanden.

Bei Fragen oder Wünschen zum Thema Haftpflichtversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des BDC oder direkt an den BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH.

Bürger N. Berufs-Haftpflichtversicherung für BDC-Mitglieder. Gut beraten und auf der sicheren Seite. Passion Chirurgie. 2012 März; 2(03): Artikel 06_01.