Alle Artikel von kein Autor

DGCH-Mediathek: Edgar-Ungeheuer-Preis für besonderen Filmbeitrag

Beim diesjährigen DGCH-Kongress wurde der Edgar-Ungeheuer-Preis an Herrn Dr. med. Nick Spindler aus dem Universitätsklinikum Leipzig verliehen. Der Filmbeitrag „Der gefäßgestielte Omentumlappen zur Behandlung tiefer sternaler Wundinfekte“ kann in der Mediathek der Deutschen und Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie abgerufen werden.

Die Aesculap Akademie GmbH stiftet jährlich den Edgar-Ungeheuer-Preis für Neuaufnahmen von besonderem wissenschaftlichen und didaktischen Wert. Der Preis besteht aus einer Urkunde und einer Prämie von 3.000 Euro.

Zurzeit hält die Mediathek über 400 Medien zu Aus- und Fortbildungszwecken bereit. Die Filmsammlung der verschiedenen chirurgischen Fachdisziplinen wird stetig erweitert. BDC-Mitglieder können sich ebenfalls bei der Mediathek registrieren und das vollständige Angebot kostenfrei nutzen.

Für Studierende

Speziell für Studierende ausgearbeitete Filme sind das neueste Angebot der Mediathek – es stehen über 100 kostenfreie Filme zur Verfügung. Sie ergänzen die aktuellen Lehrbücher optimal und bieten eine kostenfreie, visuelle Lernunterstützung.

Aktuelle Ausschreibungen von Preisen und Stipendien der DGCH

DGCH. Mediathek: Edgar-Ungeheuer-Preis für besonderen Filmbeitrag. Passion Chirurgie. 2018 August, 8(08): Artikel 04_02.

Webinar-Termin im August: Periphere arterielle Verschlusskrankheit

Seit September 2017 stellen Ihnen monatlich ausgewiesene Experten eine Leitlinie der AWMF live vor (45 Minuten Vortrag, 15 Minuten Diskussion). Der Vortrag wird online übertragen – via Chat-Funktion können Teilnehmer Fragen stellen. Jede Teilnahme wird in der Regel mit zwei CME-Punkten akkreditiert und ist für BDC-Mitglieder kostenfrei.

WEBINARE IM ARCHIV ABRUFEN

Auch wenn einmal ein Termin verpasst wird, ist das kein Problem, denn der aufgezeichnete Vortrag mit Diskussion kann jederzeit aus dem Webinar-Archiv abgerufen werden. Detaillierte Informationen und Termine zu diesem innovativen Lernangebot sind unter www.bdc-webinare.de zu finden.

Webinar „S3-Leitlinie Periphere arterielle Verschlusskrankheit“
30. August 2018, 18.00 Uhr
www.bdc-webinare.de

Weitere Themen 2018

  • September: S3-Leitlinie Kolorektales Karzinom
  • Oktober: S3-Leitlinie Magenkarzinom
  • November: S2e-Leitlinie Rotatorenmanschette
  • Dezember: S2-Leitlinie Außenbandruptur

Registrieren Sie sich jetzt schon auf der Webinar-Webseite: Alle aktuellen Informationen und Termine finden Sie auf der Webseite unter www.bdc-webinare.de. Der BDC hält Sie mit Newslettern auf dem Laufenden.

Personalia August 2018

Prof. Dr. med. Roland Biber ist seit Juli 2018 neuer Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie an der Kliniken Dr. Erler gGmbH in Nürnberg.

Prof. Dr. med. Jürgen Brand ist seit Juni 2018 neuer Chefarzt für Orthopädie, Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie am HELIOS Klinikum in Uelzen.

Dr. med. Klaus Frommhold ist seit Juni 2018 neuer Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie im Krankenhaus Bad Oeynhausen. Bis zum 31.05.2018 war er leitender Oberarzt der Chirurgischen Klinik 1 der Christophorus Kliniken Coesfeld.

Prof. Dr. Peter Goretzki wechselte als Chefarzt der Chirurgischen Klinik, Sektion Chirurgische Onkologie in Neuss an die Charité Universitätsmedizin Berlin wo er die Endokrinologie auf- und ausbauen möchte. Sein Nachfolger in Neuss ist seit dem 01.07.2018 Prof. Dr. Alexis Ulrich, MBA, der zuvor Oberarzt der Chirurgischen Onkologie am Universitätsklinikum Heidelberg war.

Prof. Dr. med. Otto Kollmar wechselte zum 11.06.2018 von den Wiesbadener HELIOS Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken in die Allgemein- u. Gefäßchirurgie der ANregiomed Klinik Rothenburg ob der Tauber wo er die seit April vakante Stelle des Chefarztes besetzt.

Dr. med. Michael Petzold ist seit Mai 2018 neuer Chefarzt der Gefäßchirurgie des Ev. Krankenhauses Königin-Elisabeth Herzberge in Berlin. Er war zuvor Chefarzt der Klinik für Gefäßchirurgie am Klinikum Frankfurt/Oder.

Dr. med. Marcus R. Raum ist neuer Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Adenauer St.-Josef-Krankenhauses. Der Chirurg mit den zusätzlichen Schwerpunkten Unfallchirurgie und spezielle Unfallchirurgie war bereits am HELIOS Klinikum Siegburg als Chefarzt tätig, wo er die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie leitete.

Prof. Dr. med. Christine Stroh ist seit Juni 2018 Chefärztin der Klinik für Adipositas und metabolische Chirurgie am SRH Wald-Klinikum in Gera.

PD Dr. med. Fabian Stuby ist seit dem 01. Juli 2018 neuer Ärztlicher Direktor der BG Unfallklinik Murnau. Der Facharzt für allgemeine Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie war zuvor Oberarzt und stellvertretender Ärztlicher Direktor der Unfall- u. Wiederherstellungschirurgie der BG Unfallklinik Tübingen und folgte in Murnau nun auf Prof. Dr. med. Volker Bühren, der im März in den Ruhestand ging.

Ralf Uhlig ist seit April 2018 neuer Chefarzt der Chirurgie des St. Josefs-Krankenhauses in Potsdam. Er wechselte von den DRK Kliniken Berlin Westend, wo er als Oberarzt auf der Allgemein-, Viszeral- und Endokrinen Chirurgie tätig war.

Prof. Dr. med. Daniel Vallböhmer leitet seit April 2018 die Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Klinikverbundes der Evangelischen Klinikum Niederrhein gGmbH an den Standorten Duisburg und Dinslaken. Er ist damit einer der Nachfolger von Prof. Dr. Jochen Erhard, Chef der damaligen Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie. Die Führung der nun gesonderten Gefäßchirurgie übernahm schon vor einiger Zeit PD Dr. med. habil. Peter Fellmer.

Dr. med. Andreas Zabel wechselte nach jahrelanger Chefarzttätigkeit für die Sana Kliniken Ostholstein nach Weißenfels in Sachsen-Anhalt. Dort leitet er seit dem 01.03.2018 die Klinik für Gefäß- und Thoraxchirurgie.

Kabinett beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen. Es folgt den Pflegestärkungsgesetzen I-III der Großen Koalition und setzt unter anderem das “Sofortprogramm Pflege” um.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: “Ab Januar 2019 können in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu eingestellt werden. Und: Jede zusätzliche oder aufgestockte Stelle für Pflegekräfte in Krankenhäusern wird voll von der Krankenversicherung finanziert. Auch die Tarifsteigerungen in der Krankenhauspflege werden vollständig von den Kostenträgern übernommen, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2018. Das Sofortprogramm Pflege ist eine erste wichtige Etappe zur Verbesserung der Pflege. Wir greifen damit der Pflege unmittelbar und spürbar unter die Arme. Es tut sich was in der Pflege – mit diesem Signal wollen wir Pflegekräfte in ihrem Berufsalltag unterstützen, neue Pflegekräfte hinzugewinnen und die pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten weiter verbessern. Und weitere Schritte folgen bald.”

Im Zuge der geplanten Maßnahmen hat Minister Spahn bereits angekündigt, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um wahrscheinlich 0,5 Prozentpunkte angehoben werden muss (vgl. “Links zum Thema”).

Wesentliche Regelungen des PpSG im Überblick

  • 13.000 Stellen werden in der stationären Altenpflege neu geschaffen und von der gesetzlichen Krankenkasse ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert. Einrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich.
  • Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.
  • Die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen wird weiter verbessert.
  • Die ambulante Alten- und Krankenpflege, insbesondere im ländlichen Raum, wird durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten gestärkt.
  • Jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett wird künftig vollständig von den Kostenträgern (GKV und PKV) refinanziert, um die Personalausstattung in der Pflege zu verbessern. Diese Neuregelung gilt bis zum Inkrafttreten einer grundsätzlichen Neuregelung zur Pflegepersonalkostenfinanzierung.
  • Bereits ab dem Jahr 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind für Pflegepersonal einzusetzen. Das ist durch einen Nachweis zu belegen.
  • Die Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.
  • Der Krankenhausstrukturfonds wird ab 2019 für vier Jahre mit einem Volumen von 1 Mrd. Euro jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Strukturverbesserungen sollen ebenfalls dazu beitragen, die Zahl ausgebildeter Pflegekräfte zu vergrößern und das vorhandene Pflegepersonal effizienter einzusetzen.
  • Die Finanzierung der Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser wird ab dem Jahr 2020 auf eine neue, von den Fallpauschalen unabhängige, krankenhausindividuelle Vergütung umgestellt.
  • Ab 2020 soll eine Regelung zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung (“Ganzhausansatz”) in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit gelten, die Auskunft über das Verhältnis der Pflegekräfte in einem Krankenhaus zu dem zu leistenden Pflegeaufwand (“Pflegequotient”) gibt. In einer Verordnung sollen zudem Sanktionen für die Krankenhäuser festgelegt werden, die danach eine bestimmte Mindestpersonalausstattung nicht erfüllen
  • Um Verwerfungen bei der finanziellen Umverteilung zwischen den Krankenhäusern zu vermeiden, werden Zu- und Abschläge bei der stationären Notfallversorgung zukünftig ohne eine Verbindung zum Landesbasisfallwert erhoben.
  • Zur Stärkung der Attraktivität des Pflegeberufs werden Pflegeeinrichtungen finanziell dabei unterstützt, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.
  • Zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden die Krankenkassen verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für diese Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufzuwenden.
  • Der Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige wird weiter erleichtert.
  • Der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als telemedizinische Leistung wird erweitert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz PpSG (Stand: 01.08.2018 / PDF, extern)

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, www.krankenkassen-direkt.de, 01.08.2018

329 Millionen Euro für Hygieneprogramm an Kliniken

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Ausstattung von Kliniken mit Hygienepersonal im Zeitraum 2013 bis 2017 mit insgesamt rund 329 Millionen Euro finanziert, weist ein aktueller Bericht des GKV-Spitzenverbandes aus. Grundlage für diese zusätzlichen Gelder, die seit 2013 neben den von den Krankenkassen zu finanzierenden Betriebskosten fließen, ist das noch bis 2023 laufende Hygienesonderprogramm. Insgesamt werden die Krankenkassen ein Fördervolumen von über 460 Millionen Euro bis zum Ende des Programms zur Verfügung stellen. Mit diesem Geld sollen Krankenhäuser qualifiziertes Hygienepersonal einstellen, aber auch die Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften und Ärzten in diesem Bereich sowie externe Beratungen bezahlen. Anspruch auf Fördergelder aus dem Hygienesonderprogramm haben nur jene Krankenhäuser, die die verbindlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Verhinderung nosokomialer Infektionen bisher noch nicht erfüllen.

„Eine Kernaufgabe der Krankenhäuser ist und bleibt es, ihre Patienten so gut wie möglich vor gefährlichen Erregern zu schützen. Im Rahmen des Hygienesonderprogrammes wurden sie dabei durch zusätzliche Gelder der Beitragszahler wirkungsvoll unterstützt. Krankenhäuser sollten diese Gelder als Ausgangspunkt für eine auch langfristige Optimierung einsetzen“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

Förderung im Detail

Von den rund 2.000 Krankenhäusern in Deutschland sind 1.516 anspruchsberechtigt. Bisher haben 1.319 von ihnen Fördergelder bei den Krankenkassen abgerufen. Rund 231 Millionen Euro haben die Kliniken für die Einstellung neuer Hygienekräfte, für die interne Besetzung und für die Aufstockung von Teilzeitstellen erhalten. Damit entfallen etwa zwei Drittel der bisherigen Geldbeträge auf Vereinbarungen zur Beschäftigung von Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und hygienebeauftragten Ärzten. In die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte und Ärzte sind rund 42 Millionen Euro geflossen. Weitere rund 20 Millionen Euro haben die Kliniken für die Beratung durch externe Krankenhaushygieniker und Fachärzte mit einer Spezialisierung im Bereich Infektiologie verwendet. Beträge in Höhe von etwa 37 Millionen Euro können bisher noch keiner konkreten Maßnahme zugeordnet werden.

Ob die Fördergelder tatsächlich richtig verwendet und z. B. neue Hygienepersonalstellen entstanden sind, kann erst nachträglich durch die jeweilige Jahresabschlussprüfung der Kliniken festgestellt werden. Nur auf diesem Wege kann die sachgerechte Mittelverwendung zuverlässig belegt werden. Für den aktuellen Bericht sind Daten aus den Jahresabschlussprüfungen der Jahre 2013 bis 2016 ausgewertet worden. Bislang liegen für etwa 42 Prozent der in diesen vier Jahren vereinbarten Fördergelder Bestätigungen vor. Außerdem haben die Krankenhäuser etwa die Hälfte der vereinbarten Stellen auch nachweislich mit Hygienefachpersonal besetzt. Weitere Bestätigungen stehen noch aus.

Hintergrund

Das Hygieneprogramm soll die Beschäftigung von qualifiziertem Hygienefachpersonal fördern. Grundlegend ist hierbei das Infektionsschutzgesetz, in dem Regelungen zur Sicherung der Hygienequalität in den Einrichtungen des Gesundheitswesens festgehalten sind. So muss ein Krankenhaus sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um das Auftreten und die Weiterverbreitung nosokomialer Infektionen und resistenter Krankheitserreger zu vermeiden. Eine Mindestausstattung mit Hygienefachpersonal ist zu gewährleisten. Verbindlich für die Krankenhäuser sind dabei die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zu den personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Verhinderung nosokomialer Infektionen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin, www.gkv-spitzenverband.de, 30.07.2018

AWMF engagiert sich gegen die Ausbreitung einer wissenschaftlichen Scheinwelt

Wertlose Forschung und gefährliches Pseudowissen beschäftigen die medizinische Wissenschaft seit langem – dennoch breitet sich der Markt für deren Verbreitung anscheinend ungehindert aus. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) sieht darin eine reale Bedrohung für die Durchdringung von Wissen aus der seriösen Wissenschaft in die Öffentlichkeit und, in Konsequenz, eine Bedrohung für die Gesundheit von PatientInnen und BürgerInnen. Die AWMF setzt auf Gegenmittel wie das Paradigma der evidenzbasierten Medizin, internationale Initiativen zur Förderung der Qualität medizinischer Forschung, auf die Leitlinien ihrer aktuell 178 Mitgliedsgesellschaften als qualitätsgesicherte Information und auf die Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung.

Die Diskussion um die in der medizinischen Wissenschaft und in der Öffentlichkeit schon seit vielen Jahren kritisch verfolgte Verbreitung von Pseudowissen hat eine neue Dimension erreicht.  Auslöser ist die zunehmende Ausbreitung einer akademischen Scheinwelt – getrieben durch sogenannte „Raubverlage“, „Pseudojournale“ und „Pseudokongresse“, die Wissenschaftlichkeit vorgeben, jedoch die Grundprinzipien der Wissenschaftlichkeit zugunsten rein wirtschaftlicher Interessen fundamental missachten.  Die AWMF ruft daher zu mehr Problembewusstsein auf. „Die medizinische Wissenschaft muss sich verstärkt für die Prävention, Identifikation und Kennzeichnung von wertloser, eindeutig interessengeleiteter oder pseudowissenschaftlicher Forschung einsetzen, um nachteilige Folgen für die medizinische Versorgung und für individuelle Patienten zu verhindern“, fordert Professor Dr. med. Rolf Kreienberg, Präsident der AWMF. „Hierfür eignen sich Instrumente, die auf unterschiedlichen Ebenen ansetzen“, ergänzt Professor Dr. med. Christoph Herrmann-Lingen, Vorsitzender der Kommission Forschung und Lehre der AWMF. Dazu gehören die obligate Registrierung klinischer Studien, die Transparenz von Interessenkonflikten, Regeln für transparente Publikationsprozesse einschließlich eines definierten Begutachtungsver­fahrens („peer review“) und die kostenfreie Verfügbarkeit wissenschaftlich hochwertiger Publikationen („open access“).

Gerade die grundsätzlich zu begrüßende open access-Bewegung hat in den letzten Jahren aber auch zu den gravierenden Fehlentwicklungen beigetragen, die aktuell in den Fokus der Diskussion getreten sind: Im open access-Modell müssen die Autoren eine Gebühr für die Produktionskosten ihrer Publikationen entrichten, da die Verlage keine Einnahmen daraus zu erwarten haben. Das heißt aber auch, Verlage nehmen umso mehr Geld ein, je mehr Publikationen sie akzeptieren und je geringer sie die Kosten halten. Dies bietet den Geschäftsraum für pseudowissenschaftliche Verlage und Publikationsplattformen. Mit wohlklingenden Titeln täuschen diese Seriosität vor und werben in Massen-Emails mit dem Versprechen rascher und unkomplizierter Manuskriptbearbeitung um WissenschaftlerInnen. Die Manuskripte werden dann ohne ausreichende Qualitätskontrolle gegen Zahlung einer durch die so erzielte Einsparung von Produktionskosten oft vergleichsweise niedrigen Gebühr veröffentlicht. Zur Fehlentwicklung tragen auch Fehlanreize der Forschungssteuerung bei, die vielfach noch zu einseitig quantitative Bewertungsmaßstäbe setzt (wie z. B. die reine Zahl anstelle der wissenschaftlichen Qualität von Publikationen oder die Summe verausgabter Drittmittel anstelle ihres sinnvollen Einsatzes), mahnt Professor Herrmann-Lingen. „Der Druck, vor allem viel zu publizieren, („publish or perish“, also publizieren oder untergehen) kann womöglich auch zu explizitem wissen­schaftlichem Fehlverhalten bis hin zur Publikation gefälschter Ergebnisse (‚fake science‘) verleiten.

Die AWMF fordert daher die konsequente Prüfung der Einhaltung international konsentierter Gütekriterien medizinischer Forschung. Nach den Empfehlungen der AWMF sollten nur solche Publikationen als Qualitätsnachweis anerkannt werden, die in Publikationsorganen erscheinen, die entweder in etablierten Verzeichnissen seriöser Fachzeitschriften gelistet oder von wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf der Basis transparenter Kriterien als qualitätsgesicherte Publikationsorgane im jeweiligen Fachgebiet anerkannt sind. Die AWMF führt eine entsprechende Kriterienliste und eine „Weiße Liste“ der Zeitschriften ihrer Mitgliedsgesellschaften.

Professor Dr. med. Ina B. Kopp, Leiterin des AWMF-Instituts für Medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi) ruft ergänzend zu gezielter Suche nach tragfähigem, neutralen Wissen auf: „Eine anwendungsbezogene Orientierung im Publikationsdschungel bieten evidenzbasierte Leitlinien der Fachgesellschaften, die über das qualitätsgesicherte Leitlinienregister der AWMF kostenfrei zugänglich sind.“ Diese werden auf der Basis systematischer Analysen der wissenschaftlichen Literatur entwickelt. Dabei werden nach einem transparenten Verfahren qualitativ hochwertige Publikationen aus anerkannten internationalen Datenbanken identifiziert. Diese werden zudem nach einem klar definierten, transparenten Vorgehen bewertet. „Eine exemplarische Analyse von zwei aktuellen Leitlinien aus dem Jahr 2017 konnte unter insgesamt über 1300 zitierten Literaturstellen keine einzige eindeutig unseriöse Quelle identifizieren“, bestätigt Professor Herrmann-Lingen. Professor Kopp regt an: „Darüber hinaus müssen PatientInnen und BürgerInnen befähigt werden, Spreu und Weizen medizinischer Information zu unterscheiden.“ Dazu tragen Laienversionen hochwertiger Leitlinien der Fachgesellschaften in der AWMF bereits bei. Ergänzend fordert die AWMF die systematische Verankerung von Kenntnissen der evidenzbasierten Medizin in der medizinischen Aus- und Weiterbildung sowie die Förderung von Gesundheitsbildung in der Bevölkerung – beginnend bereits in der Schule.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Birkenstraße 67, 10559 Berlin, www.awmf.org, 31.07.2018

„Wie es dem Patienten gerade einfällt“

Kassenärzte finden für Notfallgebühr keine Verbündeten

Um die zunehmend überlasteten Notaufnahmen in Deutschland zu entlasten, schlägt der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Andreas Gassen vor, eine Gebühr einzuführen und erntet dafür viel Kritik. Auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) lehnt diese Idee ab.

Die Gebühr soll überflüssige Besuche in der Notaufnahme von Krankenhäusern vermeiden. „Eine finanzielle Steuerung wäre genau der Hebel, der helfen würde. In vielen anderen Ländern Europas ist so etwas längst üblich“, sagt der KBV-Chef laut Medienberichten. „Wenn sich bestimmte Patienten dem Angebot der niedergelassenen Ärzte dauerhaft entziehen und das System nach Gusto nutzen, wie es ihnen gerade einfällt, muss das finanzielle Sanktionen nach sich ziehen.“ Viele der Patienten in den Notaufnahmen der Krankenhäuser seien keine echten Notfälle. „Ziel muss sein, dass wir nur noch diejenigen in den Notaufnahmen haben, die später auch stationär behandelt werden müssen“. Alle weiteren Patienten müssten ambulant versorgt werden. Gassen komme es grundsätzlich nicht darauf an, Patienten zur Kasse zu bitten. Versicherte, die krank seien, müssten nur schnellstmöglich die richtige Versorgung erhalten. Der Chef der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Mark Barjenbruch, schlägt eine Gebühr von 50 Euro vor.

DKG spricht von „Strafgebühr“

„Eine solche Strafgebühr ist aus unserer Sicht schlicht falsch“, teilt die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einer Pressemeldung mit. Grund für die hohen Patientenzahlen in den Kliniken – rund 25 Millionen pro Jahr – sei das nicht ausreichende Angebotan Sprechstundenzeiten niedergelassener Ärzte. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) kämen ihrem Sicherstellungsauftrag nicht überall nach. Wenn sie keine Termine mehr freihätten, schickten Ärzte Patienten auch zum Krankenhaus. Eine Gebühr käme einer Bestrafung der Versicherten gleich, meint auch SPD-Fraktionsvize Karl Lauterbach. „Wir haben ein verändertes Verhalten der Patienten. Mehr von ihnen wollen ins Krankenhaus, um dort versorgt zu werden. Wir können die Patienten nicht umerziehen“, sagt Lauterbach und fordert, Krankenhäuser stärker zu Anlaufstellen für gesetzlich Versicherte zu machen, die keine Notfälle sind. Normale Praxen und Notfallpraxen sollten in Kliniken vorgehalten werden. Dafür brauche es entsprechende gesetzliche Regelungen. „Mit einem Trommelfeuer versuchen die Kassenärzte, von ihrem eigenen Versagen abzulenken“, sagt Eugen Brysch, Chef der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Hausbesuche und Öffnungszeiten von Praxen nähmen ab, während zeitgleich die Einnahmen der KVen jährlich stiegen. Die Reaktion der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt ähnlich aus: „Erst kümmern sich die KVen jahrelang nicht ordentlich um den Bereitschaftsdienst in der Nacht, an den Abenden und den Wochenenden und jetzt, wo die kranken Menschen die Kliniken aufsuchen, will der Chef der Kassenärzte sie dafür mit Zusatzkosten bestrafen.“

Grüne fordern Reformvorschläge der Regierung

Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Sprecherin für Gesundheitsförderung der Grünen im Bundestag unterstreicht noch einmal den dringenden Reformbedarf. „Statt Eintrittsgelder zu verlangen, muss die Notfallversorgung verbessert werden. Wir fordern Bundesminister Spahn auf, bis Ende des Jahres Vorschläge zu einer umfassenden Reform der Notfallversorgung auf den Tisch zu legen, so wie es der Sachverständigenrat jüngst gefordert hat.“ Viele der Probleme in den Notaufnahmen ließen sich lösen, wenn es ein klar verständliches Angebot aus einer Hand gebe mit einer Notrufnummer, Anlaufstelle, einer einheitlichen Ersteinschätzung. Am Rande eines Hintergrundgesprächs vor Journalisten erteilt Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dem Ansinnen der KBV eine Absage: „Von Notaufnahmegebühren halte ich nichts.“ Er setzt auf die Zusammenlegung von ambulanter und stationärer Versorgung und verweist auf das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrates: „Ein Tresen, eine Triage, eine Nummer – dieses Ziel verfolgen wir.“

Quelle: Presseagentur Gesundheit, Albrechtstraße 11, 10117 Berlin, www.pa-gesundheit.de, 25.07.2018

Terminservice- und Versorgungsgesetz

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 24.07.2018 in Berlin den Entwurf des “Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung” (Terminservice- und Versorgungsgesetz) offiziell vorgelegt. Ziel ist es, gesetzlich Krankenversicherten schneller als bisher zu einem Arzttermin zu verhelfen und Versorgungsalternativen in strukturschwachen Gebieten zu schaffen.

Mit dem Gesetz sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und niedergelassene Ärzte verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) nach den Regelungen des TSVG künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Erweiterung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Die Krankenkassen sollen darüber hinaus verpflichtet werden, bis spätestens 2021 elektronische Gesundheitsakten für ihre Versicherten anzulegen.

Für Ärzte, die bei der Verbesserung der Versorgung mithelfen, kündigte Gesundheitsminister Spahn höhere Vergütungen – auch außerhalb des Budgets – an. Die wichtigsten Regelungen des TSVG-Entwurfs im Überblick (Quelle: BMG):

Schnellere Terminvergabe an gesetzlich Versicherte

  • Terminservicestellen sollen künftig über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 – 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche (24/7) – erreichbar sein
  • Terminservicestellen sollen auch Termine zu Haus- und Kinderärzten vermitteln und Unterstützung bei der Suche nach dauerhaft behandelnden Haus-, Kinder- und Jugendärzten leisten
  • in Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt
  • Einrichtung von Online-Angeboten der Terminservicestellen (damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können)

Sprechstunden, die Ärzte künftig anbieten müssten

  • mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet)
  • Arztgruppen der unmittelbaren und wohnortnahen Versorgung (z.B. Haus- und Kinderärzte, konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte), müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung)
  • die KVn informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte
  • die KVn überwachen Einhaltung der Mindestsprechstunden (einheitliche Prüfkriterien und jährliche Ergebnisberichte an Landes- und Zulassungsausschüsse sowie Aufsichtsbehörden)

Angebote der Ärzte, die zusätzlich entlohnt würden

(z. B. durch extrabudgetäre Vergütung oder erhöhte Bewertung)
Vermittlung eines Facharzt-Termins durch einen Hausarzt

  • Behandlung von Patienten, die durch Terminservicestelle vermittelt werden
  • Behandlung von neuen Patienten in der Praxis
  • Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden
  • Akut- und Notfälle während der Sprechstunden
  • Kommunikation zwischen Arzt und Patient (Sprechende Medizin)
  • Hausarztbesuche als anerkannte Praxisbesonderheit

Geplanter Zugriff der Patienten auf Behandlungsdaten

  • Krankenkassen müssten ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen und sie darüber informieren
  • Mobiler Zugriff auf medizinische Daten der ePA soll auch mittels Smartphone oder Tablet möglich werden
  • Die Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen – unter Beachtung des Datenschutzes – soll vereinfacht werden

Pläne zur Steigerung der Arztzahlen auf dem Land

  • Obligatorische regionale Zuschläge für Ärzte auf dem Land
  • Strukturfonds der KVn würden verpflichtend und auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung verdoppelt; Verwendungszwecke erweitert (z. B. auch für Investitionskosten bei Praxisübernahmen)
  • KVn sollen verpflichtet werden, in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten eigene Praxen oder Versorgungs-Alternativen (Patientenbusse, mobile Praxen, digitale Sprechstunden) anzubieten

Maßnahmen zur Versorgungsverbesserung

  • Versicherte mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko erhalten Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Erforderliche ärztliche Beratung, Untersuchungen und Arzneimittel würden von den Kassen künftig erstattet
  • Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung soll erweitert werden um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in Fällen, in denen Krebserkrankung zu Fertilitätsverlust führen könnte, und Kryokonservierung erforderlich ist, um nach Genesung künstliche Befruchtung zu ermöglichen
  • Die Pflege soll für reine Betreuungsdienste (für Haushaltshilfe, Einkaufen, Vorlesen, etc.) geöffnet werden
  • Festzuschuss für Zahnersatz würde ab dem Jahr 2021 von 50 auf 60 Prozent erhöht.

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, www.krankenkassen-direkt.de, 25.07.2018

Terminservice- und Versorgungsgesetz (Referentenentwurf, extern, PDF)

Mindestmengen für Brustkrebs- und Lungenkrebs-Operationen

G-BA nimmt Beratungen auf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin Beratungen zu weiteren Mindestmengen aufgenommen. Es geht um die Fragestellung, ob Erfahrung und Routine bei Brustkrebs- und Lungenkrebs-Operationen ausschlaggebend für den Behandlungserfolg sind und – gegebenenfalls – wie viele dieser Operationen durchgeführt werden müssen, damit diese Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Zugrunde liegen Anträge des GKV-Spitzenverbandes.

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt (§ 136b SGB V), für Krankenhäuser einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für die jeweiligen Leistungen sind Mindestmengen festzulegen: Je Ärztin/Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder aber je Ärztin/Arzt und Standort eines Krankenhauses.

Zu bislang sieben Leistungen hat der G-BA seit 2004 Mindestmengen festgelegt und sie in die Anlage seiner Mindestmengenregelungen aufgenommen:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)
  • komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse)
  • Stammzelltransplantation
  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
  • Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hatte die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Mindestmengen in § 136b SGB V verändert. Der G-BA wurde beauftragt, für seine Mindestmengenregelungen Ausnahmetatbestände und Übergangsbestimmungen vorzusehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Er soll darüber hinaus das Nähere zur Darlegung der Prognose regeln: Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung müssen die Krankenhäuser gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darlegen, dass sie die geforderte Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreichen.

Zudem wurde der G-BA mit dem KHSG beauftragt, zur nachvollziehbaren und gleichmäßigen Umsetzung sowie zur Operationalisierung und Transparenz das Nähere, insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung sowie zur Höhe einer Mindestmenge, in seiner Verfahrensordnung zu regeln. Im November 2017 hat der G-BA daraufhin seine Mindestmengenregelungen und seine Verfahrensordnung umfassend an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Die aktuell beschlossenen Beratungsthemen sind die ersten, die nach den neuen, im April 2018 in Kraft getretenen Verfahrensregeln erarbeitet werden.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8, 10623 Berlin, www.g-ba.de, 19.07.2018.

Telematikinfrastruktur: Praxen können mobile Kartenterminals bestellen

Für die Telematikinfrastruktur benötigen Ärzte und Psychotherapeuten mobile Kartenlesegeräte mit neuen Sicherheitsfunktionen. Die ersten zugelassenen Geräte stehen jetzt zur Verfügung und können bestellt werden.

Aktuell haben drei Hersteller mobile Kartenterminals auf den Markt gebracht. Sie wurden von der gematik für den Gebrauch in der Telematikinfrastruktur (TI) zugelassen. Bestandsgeräte zweier Firmen können mit einem Update nachgerüstet werden.

Ärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen, die meisten Anästhesisten sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten haben Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal. Die Geräte werden mit 350 Euro finanziert – zuzüglich der Kostenerstattung für einen weiteren Praxisausweis, den die Ärzte für das mobile Kartenterminal benötigen.

Die gematik, die die Telematikinfrastruktur betreibt, führt eine Übersicht aller zugelassenen technischen Komponenten, die Ärzte und Psychotherapeuten für einen Anschluss an die TI bestellen können. Um sich die Hersteller und Namen der mobilen Kartenterminals anzeigen zu lassen, wählen Praxen im Feld Produkttyp „mob-KT“ aus und klicken auf „Anzeigen“.

Übergangsfrist für Bestandsgeräte

Praxen, die bereits an die TI angeschlossen sind, können aktuell sowohl alte als auch neue mobile Kartenterminals nutzen. Ein neues Gerät benötigen sie spätestens dann, wenn bundesweit das Versichertenstammdatenmanagement eingeführt wurde. Nur damit können weiterhin alle Versichertendaten von der Gesundheitskarte ausgelesen werden.

Mehr Informationen der KBV

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 19.07.2018