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KBV fordert Nachbesserungen beim Entwurf zum Digitalisierungsgesetz

Der Referentenentwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes muss aus Sicht der KBV in bestimmten Punkten nachgebessert werden. Generell begrüße die Ärzteschaft jedoch eine nutzbringende Digitalisierung im Gesundheitswesen zur Vereinfachung und Verbesserung der Versorgung, sagt KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. „Aber sie muss mit Augenmaß geschehen.“

Der Gesetzentwurf schaffe die notwendigen Präzisierungen im Rahmen der Digitalisierung, betont Kriedel im KV-on-Interview. Sinnvoll sei unter anderem, dass eine Klarstellung über „die Apps, die Anwendungen, die Versicherte sich anderswo beschaffen“, vorgesehen sei.

Digitalisierung beschleunigen

Das geplante Digitale Versorgung-Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter beschleunigen und dazu führen, dass technische und strukturelle Möglichkeiten sowie damit verbundene Potenziale für die Versorgung besser genutzt werden können. Die KBV hat dazu am Dienstag eine Stellungnahme veröffentlicht.

Versorgung ist Sache der Ärzte

Kritisch sieht die KBV die im Referentenentwurf vorgesehene Übertragung von Versorgungsverantwortung an die Krankenkassen. „Konkret heißt das, dass die Krankenkassen und nur die Krankenkassen digitale Versorgungsprogramme für ihre Versicherten beschließen können“, kritisiert Kriedel. „Sie dürfen auch digitale Anwendungen fördern und sie dürfen auch damit in die Versorgung eingreifen.“

Notwendig sei, „dass mindestens wir als KBV und als KV-System dieselben Möglichkeiten haben“, betonte der KBV-Vorstand und fügte hinzu: „Würde es so bleiben, wie es im Entwurf steht, würde es bedeuten, dass ein Teil des Sicherstellungsauftrags in Zukunft, nämlich alles das, was Digitalisierung betrifft, an die Krankenkassen übergehen würde. Das wäre ein vollkommener Systembruch.“

In der Stellungnahme der KBV heißt es dazu, die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen förderten einzig die – vor allem wirtschaftlichen – Interessen der Krankenkassen, der Industrie und von Investoren.

Stellungnahme der AWMF zum Referentenentwurf für das Digitale Versorgungs-Gesetz vom 15.05.2019

Der Gesetzentwurf zielt auf die Verbesserung der Digitalisierung und von innovativen Versorgungsstrukturen in Deutschland. Dabei wird ausgeführt, dass die hohe Dynamik der Digitalisierung einen iterativen Gesamtprozess erfordert, der kontinuierlich unter anderem auch im Rahmen zukünftiger Gesetzesvorhaben fortgesetzt werden muss.

Der Gesetzentwurf wird von der AWMF wie auch von den stellungnehmenden Fachgesellschaften im Grundsatz sehr positiv bewertet. In beiden Aspekten – Digitalisierung und – inhaltlich zum Teil überlappend – innovative Versorgungsformen besteht in Deutschland Nachholbedarf.

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Gegen weitergehende Sanktionen

Darüber hinaus legt die KBV bei den geplanten weitergehenden Sanktionen gegen Vertragsärzte und -psychotherapeuten entschieden ihr Veto ein. „Überhaupt mit Sanktionen zu arbeiten, halten wir für nicht zielführend“, hob Kriedel hervor. Die Erhöhung der Sanktionen, die nicht dem Verursacherprinzip folgen, sei „erst recht nicht geeignet“, den Sinn des Digitalisierungsgesetzes umzusetzen.

Viel wichtiger seien entsprechende Maßnahmen, die die Industrie verpflichten, auch geeignete Produkte (beispielsweise Praxisverwaltungssysteme und Konnektoren)  zur Verfügung zu stellen, „damit der Arzt diese Digitalpflichten, die ihm der Gesetzgeber auferlegt, einfach umsetzen kann und zwar im Sinne der verbesserten Versorgung und eines effektiven Praxisablaufes“.

Der Referentenentwurf sieht Honorarkürzungen um 2,5 Prozent vor, wenn Ärzte bis zum März 2020 nicht das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) vornehmen. Weitere Sanktionen drohen laut Entwurf, wenn Vertragsärzte nicht bis zum 30. Juni 2021 über die notwendigen Komponenten und Dienste verfügen, um auf die elektronischen Patientenakten (ePA) zugreifen zu können.

Papier oder digital – nicht beides

Als ein Beispiel für hohen Aufwand nannte Kriedel die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dieses Instrument sei in der Praxis schwierig zu handhaben, sagte er. Angesichts dessen, dass in einer Allgemeinarztpraxis täglich 200 bis 400 Rezepte ausgestellt würden, müsse es dafür einfachere Möglichkeiten der Authentifizierung geben, um eine sinnvolle und bürokratiearme Digitalisierung zu ermöglichen.

Darüber hinaus kritisiert die KBV in ihrer Stellungnahme, dass parallel Verfahren mit Papierausdrucken und digitalen Vordrucken wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Arztpraxen vorgehalten werden müssen. Dies sei im Rahmen der Digitalisierung kontraproduktiv.

Das geplante Digitalisierungsgesetz: Wichtige Punkte

Der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz, DVG) sieht eine Vielzahl an neuen Regelungen vor. Die folgende Übersicht geht auf vier Punkte ein, die für Praxen besonders relevant werden können:

Elektronische Patientenakte (ePA)

Referentenentwurf (Paragraf 291h SGB V): Versicherte haben ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung in der ePA. Die Gesellschaft für Telematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden.

Praxen müssen laut dem Referentenentwurf gegenüber ihrer KV nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis bis Ende Juni 2021 nicht erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent zu kürzen.

Bewertung der KBV: Die KBV begrüßt die Betonung des Gesetzgebers, dass es sich bei der ePA um eine „versichertengeführte“ Akte handelt. Die Verwaltung der ePA obliegt folglich grundsätzlich den Versicherten selbst. Im Referentenentwurf werden jedoch auch ärztliche Unterstützungsleistungen bei Anlage und Verwaltung sowie für die Speicherung von Daten in der ePA thematisiert. Positiv ist anzumerken, dass dafür auch eine Vergütung vorgesehen ist. Der Verwaltungsaufwand für die Vertragsärzte sollte aus Sicht der KBV jedoch sachgerecht auf ein Minimum beschränkt werden, da diese Zeit besser mit originär ärztlicher Versorgungstätigkeit zu nutzen ist. Vielmehr sollten die Krankenkassen durch Aufklärung und Beratung ihre Versicherten dabei unterstützen, dass sie die ePA eigenverantwortlich und selbstbestimmt nutzen können.

Die Sanktionierung der Ärzte bei fehlendem Nachweis gegenüber den KVen ist abzulehnen. Einerseits ist die gesetzte Frist deutlich zu kurz, anderseits ist es erkennbar unrealistisch, dass die Softwareindustrie entsprechende Funktionen, Komponenten und Dienste flächendeckend und für alle Softwaresysteme fristgerecht anbieten können wird.

Sanktionen: VSDM und ePA

Referentenentwurf (Paragraf 291 Absatz 2b SGB V): Neben den geplanten Sanktionen bei der ePA (s. vorheriger Punkt) sieht der Referentenentwurf auch eine Verschärfung der Sanktionen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur vor. Vertragsärzten, die am 1. März 2020 nicht in der Lage sind, ein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen, wird das Honorar um 2,5 Prozent gekürzt (vorher: ein Prozent).

Bewertung der KBV: Eine weitergehende und nicht verursacherbezogene Sanktionierung der Vertragsärzte für den Fall, dass bestimmte Fristen nicht umgesetzt werden können, lehnt die KBV ab.

Gesundheits-Apps

Referentenentwurf (Paragraf 33a SGB V): Krankenkassen sollen die Kosten für Apps erstatten, die Patienten beispielsweise bei Diabetes, Bluthochdruck in der Schwangerschaft oder psychischen Erkrankungen unterstützen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll dazu ein „amtliches Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen“ führen und auf Antrag von Herstellern über die Aufnahme entscheiden.

Digitale Gesundheitsanwendungen können entweder vom Arzt verordnet oder vom Patienten mit Genehmigung der Krankenkasse selbst beschafft werden. Ärzte müssen aber auch diejenigen digitalen Gesundheitsanwendungen in die Behandlung mit einbeziehen, die sie nicht verordnet haben und die vom Patienten selbst beschafft wurden.

Bewertung der KBV: Die KBV begrüßt grundsätzlich den Ansatz des Gesetzgebers, den Zugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen zu regeln. Bei der Umsetzung sind allerdings noch Anpassungen erforderlich. Zum Beispiel wird nicht unterschieden zwischen Anwendungen mit allgemeinen Gesundheitsinformationen oder Ratgeber-Apps zur Unterstützung von gesundheitsbewusstem Verhalten auf der einen und Anwendungen zur Verlaufsbeobachtung von individuellen Gesundheitsdaten bei chronischen Erkrankungen, Anwendungen zur Feststellung von persönlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsdiagnosen sowie therapiebegleitenden Anwendungen zur Unterstützung der Behandlung durch Vertragsärzte oder -psychotherapeuten auf der anderen Seite. Der Leistungsanspruch der Versicherten sollte sich nach Meinung der KBV ausschließlich auf ärztlich geführte, therapieunterstützende beziehungsweise -begleitende Anwendungen beziehen.

Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Vorgabe, dass es zum Versorgungsauftrag der Vertragsärzte gehören soll, auch vom Patienten selbst beschaffte digitale Gesundheitsanwendungen in die Behandlung einzubeziehen, lehnt die KBV ab. Es ist weder zielführend noch sinnvoll, Vertragsärzte und -psychotherapeuten zu verpflichten, von diesen möglicherweise als unzweckmäßig erachtete und dem Behandlungskonzept zuwiderlaufende Anwendungen, zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung kann sich nur auf Anwendungen beziehen, die von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten selbst verordnet wurden. Nur so ist gewährleistet, dass die digitalen Anwendungen sinnvoll in das therapeutische Gesamtkonzept integriert sind.

Telekonsile/Videosprechstunde

Referentenentwurf (Paragraf 87 Absatz 2a und 5a SGB V in Verbindung mit Paragraf 291g Absatz 5 SGB V): Telekonsile werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht. So sollen Ärzte künftig auf ihrer Internetseite informieren dürfen, dass ihre Patienten sie auch per Videochat konsultieren können. Die Aufklärung durch den Arzt und die Einwilligung des Patienten muss nicht mehr schriftlich erfolgen.

Bewertung der KBV: Seitens der KBV wird die Öffnung für alle Fachgruppen und die Förderung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit anderen Ärzten, die zur medizinischen Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt sind, begrüßt. Ebenso ist die in der Gesetzesbegründung vorgesehene extrabudgetäre Finanzierung durch die Krankenkassen sowie die Einbeziehung der Kosten für den zertifizierten Dienstanbieter, die dem Arzt entstehen, zu begrüßen.

Allerdings sieht die KBV einige Fristen als zu knapp bemessen an – etwa für die Neugestaltung der technischen Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund sollte die Frist um drei Monate verlängert werden.

Referentenentwurf Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) des BMG

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 13.06.2019

Ausreichende Versorgung mit Blutprodukten zunehmend Frage der Demografie

Weltblutspendetag

Die ausreichende Versorgung mit Blutprodukten in Deutschland wird aufgrund des Demografischen Wandels zu einer immer größeren Herausforderung. Die Zahl der möglichen Blutspender zwischen 18 und 65 Jahren nimmt konstant ab. Gleichzeitig gibt es immer mehr ältere Menschen, die einen höheren Bedarf an Blutprodukten haben. Vor diesem Hintergrund weist die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI) darauf hin, dass in Zukunft besonders auf die ausreichende Versorgung mit Spenderblut geachtet werden muss. Anlässlich des Weltblutspendentages am 14. Juni ruft die Fachgesellschaft daher zur regelmäßigen Blutspende auf.

Die ausreichende Versorgung der Krankenhäuser mit Blutkonserven rückt immer mehr in den Fokus. „Wir beobachten seit einigen Jahren eine Zunahme der Patienten höheren Alters, die mehr Blut brauchen“, erläutert Professor Dr. med. Hermann Eichler, erster Vorsitzender der DGTI. Stellt diese Altersgruppe mehr als 40 Prozent der Patienten in einer Klinik, verbraucht diese Altersgruppe bis zu 65 Prozent der der gesamten Blutprodukte eines Krankenhauses. Über 65-Jährige nehmen in der Bevölkerung zu, während die Zahl der möglichen Blutspender zwischen 18 und 65 Jahren konstant abnimmt. Zwar dürfen auch Menschen über 65 Jahren Blutspenden, wenn der voruntersuchende Arzt sie für geeignet hält, das ist aber seltener der Fall als bei jüngeren Menschen. „Diese Fakten der demografischen Entwicklung sind entscheidend für die weitere Versorgung Deutschlands mit Blutprodukten“, sagt Eichler, der auch Direktor des Instituts für Klinische Hämostaseologie und Transfusionsmedizin am Universitätsklinikum des Saarlandes ist.

Demografische Prognosen zeigen eine Fortsetzung dieses Trends: 2030 müssen durchschnittlich 2,1 Blutspender zwischen 18 und 65 Jahren einen Menschen der Gruppe der über 65-jährigen versorgen. 2005 lag das Verhältnis bei 3,6 zu 1. Der stärkste Rückgang wird bereits ab dem Jahr 2020 erwartet. Studien zeigen, dass der Bedarf an Blutprodukten auch von der medizinischen Entwicklung abhängt. Doch diese ist schwer prognostizierbar. „Deshalb müssen wir die Versorgungssituation unbedingt im Blick behalten. Versorgungssicherheit wird nur erreicht, wenn aktuell und in Zukunft ausreichend viele Menschen zur Blutspende gehen“, unterstreicht Eichler. 

Anlässlich des Weltblutspendentages weist die DGTI darauf hin, dass die freiwillige und unentgeltliche Blutspende das Fundament der Versorgung mit Blutprodukten ist. Die Fachgesellschaft ruft aus diesem Anlass alle gesunden Erwachsenen dazu auf, regelmäßig zur Blutspende zu gehen.

Quellen:
• Andreas Greinacher et al: A population-based longitudinal study on the implication of demographic changes on blood donation and transfusion demand. Blood Adv. 2017 May 26;1(14):867-874
• Erhard Seifried et al: How much blood is needed? Vox Sang. 2011 Jan;100(1):10-21

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., Birkenstr. 67, 10559 Berlin, www.awmf.org, 11.06.2019

Jahrestreffen 2019: Landesverband BDC|Bayern

Im Rahmen der 96. Tagung der Vereinigung der Bayerischen Chirurgen e.V.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie jedes Jahr wird der Landesverband Bayern des BDC im Rahmen der 96. Jahrestagung der Vereinigung der Bayerischen Chirurgen eine Gesundheitspolitische Stunde mit aktuellen Themen gestalten und im Anschluss die jährliche Mitgliederversammlung durchführen.

Unter Federführung und in Absprache mit dem Tagungsvorsitzenden der Vereinigung der Bayerischen Chirurgen, Prof. Georg Pistorius, konnten wir eine interessante Sitzung mit namhaften Referenten zusammenstellen. So werden unter anderem der Präsident und der Vizepräsident des BDC vor Ort sein und Beiträge zum Berufsbild des “Physician Assistant” bzw. zu chirurgischen Versorgung in der Fläche präsentieren. Darüber hinaus werden aktuelle Probleme in der Notfallversorgung durch PD Dr. Wehler vom Uniklinikum Augsburg dargestellt und die täglichen intensiven Herausforderungen im Beruf des Rettungssanitäters durch Herrn Peter aus Bamberg vorgestellt.

18. Juli 2019, 08:30 – 10:00 Uhr
Energiepark Hirschaid, Glashaus
Leimhüll 8, 96114 Hirschaid

Wir hoffen, dass Sie sich durch die Programmgestaltung angesprochen fühlen und würden uns über eine rege Teilnahme freuen.

Hinweisen möchten wir auch ausdrücklich auf die BDC-Mitgliederversammlung, die im Anschluss an die Gesundheitspolitische Stunde stattfinden wird.

Wir laden Sie herzlich nach Bamberg ein.

Mit besten kollegialen Grüßen

Prof. Dr. Matthias Anthuber
Vorsitzender BDC|Bayern

Dr. Hubert Mayer
Stellv. Vorsitzender BDC|Bayern

Programm

Viszeralchirurgie Kompakt: Oberer Gastrointestinaltrakt

Das Seminar Viszeralchirurgie Kompakt: Oberer Gastrointestinaltrakt findet vom 26. bis 28. Juni 2019 in Köln statt.

Das Seminar richtet sich an Chirurginnen und Chirurgen mit Erfahrung in der Chirurgie des oberen Gastrointestinaltraktes. Als zweitägiges Kompaktseminar gliedert es sich in einen theoretischen Teil zur Vermittlung des aktuellen Kenntnisstandes unter Berücksichtigung der praktisch-chirurgischen Aspekte sowie interdisziplinärer Therapiekonzepte und einen Tag im OP. Während der Live-Operationen, auch mit 3D-Laparoskopie, werden die Prinzipien der onkologischen Chirurgie aber auch Operationen funktioneller Erkrankungen demonstriert.

Programm
Anmeldung

Stellungnahme: BDC begrüßt MDK-Reformgesetz

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e. V. (BDC) begrüßt den „Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“. Durch den Einbezug von Vertretern u. a. der Patienten, Verbraucher, Pflegeberufe und Ärzteschaft soll die Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes gefördert werden. Positiv bewertet der BDC zudem die beabsichtigte Effizienzsteigerung durch die Einführung maximaler Quoten für Abrechnungsprüfungen je Krankenhaus, abhängig von der Qualität der jeweiligen Abrechnungen im Vorjahr.

Gleichwohl weist der BDC darauf hin, dass die Einflussmöglichkeiten in den Verwaltungsräten – insbesondere durch Pflege und Ärzteschaft – nach jetzigem Planungsstand limitiert bleiben. Dies resultiert aus der, gegenüber den weiteren Beteiligten, eher geringen Anzahl zulässiger Vertreter. Hier sieht der BDC Nachbesserungsbedarf.

BDC-Stellungnahme zum MDK-Reformgesetz
Referentenentwurf: Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst “höherer Art” ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen “entlastete” und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage: § 7 Absatz 1 SGB IV

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, www.bsg.bund.de, 04.06.2019

KBV: Digitale Versorgungsstruktur etablieren

Aktiver und gleichberechtigter Akteur wollen Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beim Digitalisierungsprozess in der ambulanten Versorgung sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich der Vorstand der KBV im weiteren Gesetzgebungsverfahren des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) für den Aufbau einer gemeinsamen digitalen Versorgungsstruktur einsetzen. Den Auftrag dazu hat er von der Vertreterversammlung (VV) der KBV erhalten.

In ihrer jüngsten Sitzung im Rahmen des Deutschen Ärztetags in Münster hatte die VV einige der von der Politik geplanten Regelungen hinsichtlich digitaler Gesundheitsanwendungen im DVG abgelehnt. Die Kritik bezog sich vor allem auf das im Referentenentwurf den Krankenkassen eingeräumte Recht, im Zuge innovativer digitaler Projekte ihren Versicherten Versorgungsangebote durch Dritte machen zu lassen, an denen Vertragsärzte und -psychotherapeuten nicht beteiligt werden müssen. Diese Art von Digitalisierung lehnen KVen und KBV ab, da es die Aufkündigung des „Vertrags“ zwischen Ärzten und Krankenkassen bedeute. Eine solche Digitalisierung diene hierbei als eine Art „Trojanisches Pferd“.

Gleichzeitig forderte das Parlament der KBV den Gesetzgeber auf, es den KVen und der KBV zu ermöglichen, Digitalisierungsprozesse in der ambulanten Versorgung sowohl mit eigenen Mitteln als auch mit solchen der Krankenkassen aktiv zu unterstützen. Dafür bedürfe es auch der notwendigen Kompetenzen zur Datenverarbeitung. „Damit die Grundprinzipien der freien Arztwahl und des risikoselektionsfreien Zugangs zur ärztlichen Versorgung im digitalen Zeitalter erhalten bleiben, muss der Gesetzgeber die Etablierung einer digitalen Versorgungsplattform – mit der gebotenen Datensicherheit – zur Aufgabe der KVen und der KBV machen und deren Finanzierung sicherstellen“, heißt es in dem entsprechenden Beschluss der VV.

Hintergrund sind neue Regelungen für digitale Gesundheitsanwendungen, wie sie der Referentenentwurf für das DVG vorsieht. Die VV kommt zu dem Schluss, dass dieser die Rolle der KVen und der KBV negiert und die ärztliche Selbstverwaltung demontiert. Sämtliche im DVG vorgesehenen Maßnahmen würden einzig die – vor allem wirtschaftlichen – Interessen der Krankenkassen, der Industrie und von Investoren fördern. Als Beispiel nennt der Beschlussantrag unter anderem, dass für die Erstattungsfähigkeit digitaler Angebote niedrigere Standards gelten sollen als für andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner werde das Sammeln von Daten und deren Auswertung nur den Krankenkassen ermöglicht. Ärzte und ihre Selbstverwaltung seien lediglich als Ausführende, nicht aber als eigenständige Akteure eingebunden. Dies sei nicht im Interesse der Versicherten. Patientensicherheit sowie die Qualität der Versorgung stünden bei dem Gesetzentwurf nicht im Fokus, kritisiert die VV. Der Nutzen digitaler Innovationen müsse aber an diesen Zielen gemessen werden. Deshalb müssten Vertragsärzte und -psychotherapeuten sowie ihre Standesvertretungen aktive und gleichberechtigte Partner im Digitalisierungsprozess sein, betonen die Delegierten.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 04.06.2019

Zi-Studie: Belegärztliche Versorgung auf dem Rückzug

Im Jahr 2012 lag der Anteil der belegärztlichen Versorgung im Verhältnis zu den Behandlungen in den Hauptabteilungen der Krankenhäuser deutschlandweit bei etwa 3,9 Prozent und ging bis zum Jahr 2016 auf 2,8 Prozent zurück. Auch die Zahl der Belegärzte ist über die Jahre rückläufig. Im Jahr 2012 waren noch 5.628 Ärzte belegärztlich tätig, 2016 nur noch 4.906. Dies geht aus einer aktuell veröffentlichten Studie hervor, die das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) bei der Hochschule Niederrhein in Auftrag gegeben hat.

Der abnehmende Trend der belegärztlichen Behandlungsraten ist trotz regionaler Unterschiede in ganz Deutschland zu beobachten. Die Bundesländer, die 2012 noch vergleichsweise hohe Behandlungsraten aufgewiesen haben, sind besonders betroffen, wie etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein. In diesen Regionen liegt insgesamt keine überdurchschnittlich vollstationäre Inanspruchnahme von Patienten vor. Die bundesweite Abnahme bei den Belegärzten geht einher mit Behandlungszuwächsen in den Hauptabteilungen der Krankenhäuser. Unter anderem führen die finanziellen Rahmenbedingungen dazu, dass es für Vertragsärzte wenig reizvoll ist, belegärztlich tätig zu sein.

Für die Studie wurden die DRG-Statistiken des Statistischen Bundesamts der Jahre 2012, 2014 und 2016 ausgewertet.

Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi): Entwicklung der belegärztlichen Leistungen in Deutschland 2012-2016.
Quelle: GeoBasis-DE / BKG 2018 // Datenbasis: DRG-Statistik 2014-2016
Wissenschaftliche Expertise zur Entwicklung belegärztlicher Leistungen auf kleinräumiger Ebene in Deutschland über 2012, 2014 und 2016 auf Basis von DRG-Daten des Statistischen Bundesamts

Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (Zi), Salzufer 8, 10587 Berlin, www.zi.de, 31.05.2019

Prof. Julia Seifert arbeitet weiter mit BDC-Vorstand – Dr. P. Kalbe tritt ihre Nachfolge als Vizepräsident an

Bei der letzten BDC-Mitgliederversammlung beim Chirurgenkongress wurde Dr. Peter Kalbe zum Nachfolger von Prof. Dr. Julia Seifert gewählt. Die bisherige Vizepräsidentin Julia Seifert wird weiterhin – vor allem bei den Themen Hygiene und Weiterbildungsordnung – eng mit dem erweiterten BDC-Vorstand zusammenarbeiten. „Wir wissen Julia Seiferts großartiges Engagement für den BDC über viele Jahre sehr zu schätzen und freuen uns auch in Zukunft über ihre aktive Unterstützung“, betont der BDC-Präsident Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer bei der Versammlung.

Schaufenster Juni 2019

ÄRZTESTATISTIK 2018

Ressource Arzt bleibt knapp: Anstellung und Teilzeit immer beliebter

„Die Ressource Arzt ist und bleibt knapp.“ So fasst Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die wesentlichen Entwicklungen der Ärztestatistik für 2018 zusammen. „Die Zahlen aus dem Bundesarztregister zeigen, dass sich die Trends, die sich in den Vorjahren abzeichneten, im Jahr 2018 fortgesetzt haben. Die Teilzeitarbeit gewinnt weiter an Beliebtheit, die Zahl der angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten hat sich zudem deutlich erhöht, auf mittlerweile fast 36.300. Das sind fast zehn Prozent mehr als im Vorjahr“, erklärte der KBV-Chef heute in Berlin.

„Die Zahlen spiegeln allgemeine Entwicklungen wider. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wie überall in unserer Gesellschaft auch für die jungen Kolleginnen und Kollegen ein wichtiges Thema“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV, und fügte hinzu: „Wir müssen alles dafür tun, ihnen attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen.“ Die Kassenärztlichen Vereinigungen seien hier sehr aktiv, wie die zahlreichen  Fördermöglichkeiten unter www.lass-dich-nieder.de zeigten.

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Zeitgemäße Ausbildung zu Gesundheitsberufen: BDC-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Der BDC begrüßt die geplante bundeseinheitliche Regelung der Berufsbilder zur Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenz (https://t1p.de/gqxf). Hintergrund ist, dass bereits seit Anfang/Mitte der 1990er Jahre Krankenhäuser zum Operationstechnischen und seit 2004 zum Anästhesietechnischen Assistenten (OTA/ATA) ausbilden. Obwohl die betreffenden Aufgabenbereiche derzeit überwiegend durch Pflegefachkräfte ausgeführt werden, steigt die Anzahl ausgebildeter OTA/ATA, sodass nach Angaben des Statistischen Bundesamts bis Ende 2018 an 120 Schulen ca. 4000 OTA ausgebildet wurden (Fachserie 11, Reihe 2, 2017/2018 Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.). Die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsinhalte waren aber bisher nicht bundesweit einheitlich strukturiert. Der BDC fordert, dass Tätigkeiten, die als Ausübung der Heilkunde zu qualifizieren sind, immer und ausdrücklich nur durch den Arzt bzw. die Ärztin oder auf ärztliche Anordnung im Wege der Delegation zu erfolgen haben.

Dazu zählt insbesondere die Indikationsstellung. Der BDC unterstützt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Ausführungen in der Begründung, dass die Verantwortung für Aufgaben, die im Wege der Mitwirkung (Assistenz/Delegation) erbracht werden, bei der Ärztin bzw. dem Arzt verbleibt. Beispielhaft zu nennen ist der Bereich des Operierens. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um eine ärztliche Tätigkeit, geprägt durch das Erfordernis, bei Bedarf auch akut Indikationen zum weiteren (operativen) Vorgehen zu stellen. Konkretisierungsbedarf sieht der BDC insbesondere bei der Bestimmung von Umfang und Grenzen der Ausbildung zur operations- bzw. anästhesietechnischen Assistenz. Insbesondere, da es sich um einen Gesundheitsfachberuf handelt, der davon geprägt sein soll, „medizinische Versorgung“ „im Rahmen der Heilung und Linderung von Krankheiten“ durchzuführen, bzw. Ärzte bei diesen Maßnahmen zu unterstützen. Zwar zielt der vorliegende Referentenentwurf lediglich auf die Regelung der Ausbildung zu dem genannten Gesundheitsfachberuf ab, jedoch werden innerhalb des Referentenentwurfs bereits wichtige Weichenstellungen in Bezug auf die konkrete Berufsausübung vorgenommen.

Die komplette Stellungnahme finden Sie hier.

122. Deutscher Ärztetag 2019 in Münster

Dr. med. Klaus Reinhardt wurde auf dem 122. Deutschen Ärztetag zum neuen Präsidenten der Bundesärztekammer (BÄK) gewählt. Der BDC gratuliert dem neuen Präsidenten zur erfolgreichen Wahl. Alle Informationen rund um den Ärztetag und die Wahl finden Sie auch auf BDC|Online.

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FÜR STUDIERENDE: Chirurgische Woche 2019 in Tübingen

Auch in diesem Jahr findet die Chirurgische Woche des Universitätsklinikum Tübingen statt – initiiert durch die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie und den Berufsverband der Deutschen Chirurgen. Für die Chirurgische Woche 2019 stehen insgesamt 35 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Es werden folgende Lerninhalte aufgegriffen und bei Workshops sowie Handson-Übungen vertieft:

  • Chirurgie des Gastrointestinaltrakts
  • Chirurgische Onkologie
  • Endokrine Chirurgie
  • Hepatopankreatobiliäre Chirurgie und Transplantationschirurgie
  • Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie
  • Unfall- und Wiederherstellungschirurgie

Mehr Informationen zur Bewerbung.

Aktuelle BDC|Umfragen

Assistentenumfrage 2018: Chirurgische Weiterbildung in Deutschland

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen führt seit 1998 regelmäßige Assistentenumfragen zur Qualität der chirurgischen Weiterbildung durch. Die letzte Erhebung fand 2014/15 statt und zeigte leichte Trends zur Besserung auf. In diesem Jahr wird die Umfrage gemeinsam mit dem Perspektivforum Junge Chirurgie durchgeführt.

Die Beantwortung des Fragebogens nimmt ca. 15 Minuten Zeit in Anspruch. Die Auswertung erfolgt selbstverständlich anonym, d. h. ein Rückschluss auf den Absender ist nicht möglich.

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Personalbemessung in der Chirurgie

Diese kurze Umfrage dient einer Erhebung des „IST-Zustands“ in Deutschland. Getriggert von den aktuellen Diskussionen um die Personaluntergrenzen in der Pflege machen wir uns für eine vergleichbare
Transparenz im ärztlichen Dienst stark!

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