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Personalia August 2019

Dr. med. Jochen Grommes, seit 2015 Oberarzt der Klinik für Gefäßchirurgie am Universitätsklinikum Aachen, führt als Chefarzt seit dem 01. Juli 2019 die Klinik für Gefäßchirurgie am Rhein-Maas Klinikum in Würselen.

Prof. Dr. med. Alexander Hyhlik-Dürr wurde auf den Lehrstuhl für Gefäßchirurgie der Universität Augsburg berufen. Der neue Lehrstuhlinhaber ist bereits seit 2017 Direktor der Klinik für Gefäßchirurgie am Universitätsklinikum Augsburg.

Prof. Dr. med. Joachim Jähne, langjähriger Leiter der BDC|Akademie, ist seit 1998 Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie am Diakovere Henriettenstift in Hannover. Neben der bestehenden Tätigkeit hat er zum 01. Juli 2019 auch die Leitung der Allgemein- und Viszeralchirurgie am Diakovere Friederikenstift übernommen.

Dr. med. Matthias Kötting wechselte als Chefarzt der Chirurgie des Herz-JesuKrankenhauses in Dernbach nach Zell. Dort leitet er seit dem 01. Juli 2019 die Klinik für Orthopädie, Unfall-, Viszeral- und Gefäßchirurgie am Klinikum Mittelmosel, St. JosefKrankenhaus in Zell.

Seit dem 1. Juli 2019 ist Bernd Schmitz der neue Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie im Elisabeth-Krankenhaus in Thuine.

Dr. med. Oliver Stumpf leitet seit dem 15.06.2019 den Fachbereich Adipositas und Metabolischen Medizin am HELIOS Klinikum Berlin-Buch. Der Facharzt für Chirurgie und Viszeralchirurgie war hier zuvor als Oberarzt angestellt.

PD Dr. med. Dimitrios Pantelis ist seit dem 1. März 2019 Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie der GFO Kliniken Bonn, Betriebsstätten: St. Marien Hospital Bonn und St. Josef Hospital Bonn-Beuel. Er war zuvor leitender Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Bonn.

Zum 1. Juli 2019 übernahm Prof. Dr. med. Antonio Krüger die Chefarztposition der Unfallchirurgie der Asklepios Klinik Lich.

Dr. med. Dieter Telker ist seit dem 1. April 2019 Leitender Chirurg und Sprecher der Chirurgie in der Asklepios Nordseeklinik Westerland/Sylt. Vorher war er bereits Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie im St. Martinus Krankenhaus Düsseldorf.

PD. Dr. med. Mansur Duran hat seit Anfang Juli die Chefarztposition der Abteilung für Gefäßchirurgie der Asklepios Klinik Altona inne.

Ambulante Notfälle im Krankenhaus seit 2016 rückläufig

Die Zahl der in deutschen Kliniken ambulant behandelten Notfallpatienten ist seit 2016 gesunken. Der absolute Rückgang von rund 142.000 Fällen im Jahr 2017 entspricht einem Minus von 1,3 Prozent. Die vertragsärztlichen Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen zeigen auch, dass die durch niedergelassene Haus- und Fachärzte behandelten ambulanten Notfälle seit 2015 kontinuierlich steigen, von 8,96 Millionen Fälle 2015 auf 9,08 Millionen Fälle 2017. Dies entspricht einem Zuwachs von 1,3 Prozent. „Die Anzeichen für eine Trendwende hin zur ambulanten Notfallversorgung verdichten sich: Die Reformbemühungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die oftmals in enger Kooperation mit Krankenhäusern erfolgen, scheinen erste Früchte zu tragen. Die Vertragsärzte behandeln zunehmend mehr Patienten im Notdienst und tragen damit zu einer Entlastung der Notaufnahmen in den Kliniken bei. Es bleibt aber noch Einiges zu tun“, so Zi-Geschäftsführer Dr. Dominik von Stillfried.

Ungebrochen ist hingegen der Trend bei den stationären Aufnahmen aus den Notaufnahmen: Die entsprechenden Fallzahlen steigen seit 2013 konstant an, von 7,80 Millionen 2013 auf 8,65 Millionen Behandlungsfälle im Jahr 2017. Dies entspricht einem Zuwachs von 10,9 Prozent – in nur vier Jahren. Laut DRG-Statistik werden mittlerweile fast genauso viele Patienten als Notfall im Krankenhaus stationär aufgenommen wie mit einer Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt – ein im internationalen Vergleich außergewöhnlich hoher Wert.

Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland,
Salzufer 8, 10587 Berlin,  www.zi.de, 31.07.2019.

Reaktion auf den Referentenentwurf des „Faire-Kassenwahl-Gesetzes“

Resolution

Behandlungsdiagnosen als Basis einer bedarfsgerechten und evidenzbasierten Versorgungsgestaltung unverzichtbar –

Verbot im Referentenentwurf des „Faire-Kassenwahl-Gesetzes“ (GKV-FKG) aufgeben!

Der Referentenentwurf des „Faire-Kassenwahl-Gesetzes“ (GKV-FKG) sieht vor, das bestehende Verbot der „Koppelung“ ambulanter Vergütungsregelungen mit Behandlungsdiagnosen drastisch zu verschärf­en. Eine Vergütung ärztlicher Leistungen, die an bestimmte Diagnosen geknüpft ist, soll generell verbo­ten werden. Diese Regelung verkennt den unverzichtbaren Beitrag von ICD-Diagnosen zu einer transparenten und effizienten Versorgung und zu einer bedarfsgerechten Ressourcenlenkung. Die geplante Regelung ist deshalb weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Sie stellt vielmehr innovative Versorgungsformen und -verträge, die sich gezielt an hochrangigen Leitlinien und Versorgungspfaden orientieren, in ihrer Substanz zur Disposition.

Ein morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ohne manipulative Verzerrung bildet die Voraussetzung für einen fairen Kassenwettbewerb. Dafür bedarf es jedoch keines pauschalen Verbots von Diagnosen im Kontext ambulanter Vergütungsregeln. Schon heute stehen den Aufsichtsbehörden die notwendigen Instrumente zur Verfügung, um einen rechtssicheren und manipulationsfreien Morbi-RSA zu gewährleisten. Hinzu kommen Mitte 2020 die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossenen ambulanten Kodier-Richtlinien. Leitlinienorientierung und Innovationsfähigkeit von Versorgungs- und Vertragsstrukturen ausschließlich vom Motiv eines vermeintlichen Missbrauchs des Morbi-RSA her zu „denken“, würde einen eklatanten versorgungspolitischen Rückschritt bedeuten.

Wir appellieren an den Gesetzgeber, die notwendigen Innovationspotentiale und Gestaltungs­räume für eine evidenzbasierte Versorgungs- und Vertragsgestaltung im Sinne des Patienten­wohls zu erhalten und weiter zu stärken. Spezifische Krankheitsbeschreibungen nach dem inter­nationalen Klassifikationssystem und ihre sachgerechte Verknüpfung mit leistungs- und versor­gungsadäquaten Entgelten sind dafür unverzichtbar.

gezeichnet:

Prof. Dr. med. Hans Martin Hoffmeister
Berufsverband deutscher Internisten (BDI)

Dr. med. Jörg-Andreas Rüggeberg
Gemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände (GFB)

Dr. med. Klaus Reinhardt
Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands,

 Dr. med. Werner Baumgärtner
MEDI GENO Deutschland

 Dr. med. Dirk Heinrich
NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands

Dr. med. Dirk Heinrich
Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa)

Resolution gegen ein Verbot von spezifischen Behandlungsdiagnosen als Voraussetzung für Leistungsvergütungen – Begründung

I. Status quo seit 2017

Im April 2017 wurde mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) eine weitreichende Regu­lierung von Verträgen zur (ambulanten) Versorgung beschlossen. Der Gesetzgeber untersagt insbeson­dere Verträge, in denen die Dokumentation spezifischer Behandlungsdiagnosen ohne entsprechenden konkreten Leistungsbezug gesondert vergütet wird. Diese gesetzgeberische Maßnahme war sinnvoll und angemessen.

Dem HHVG war eine in der Fachöffentlichkeit geführte Diskussion über nicht gerechtfertigte Diagnosen („upcoding“) vorausgegangen. Krankenkassen, so der Vorwurf, strebten mit vertraglichen Vergütungs­anreizen für die gezielte Erfassung von Diagnosen nach möglichst hohen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Gleichzeitig wurde Ärztinnen und Ärzten unterstellt, dass sie ihren Patienten aus pekuniären Erwägungen auch vorsätzlich falsche Diagnosen zuweisen würden.

Der Blick auf die „Vertragslandschaft“ im Kontext neuer Versorgungsformen (insbesondere nach § 140a SGB V) zeigt, dass die regulatorische Absicht des Gesetzgebers erreicht wurde. Nicht zuletzt als Ergebnis der Abstimmung der Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene – mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis – sind bundesweit zahlreiche Verträge beanstandet und in der Folge beendet oder rechtskonform geändert worden.

Der Referentenentwurf des GKV-FKG formuliert nunmehr aber eine Regelung, die völlig unverhältnismäßig in die Gestaltung sowohl künftiger als auch bestehender Versorgungsverträge eingreift und insbesondere innovative Versorgungskonzepte teils schlicht unmöglich machen würde.

II. Diagnosen in der ambulanten Versorgung und ihre Funktionen

1.Leistungsbeschreibung

Die (Gesamt-)Verträge der ambulanten Regelversorgung sowie die Verträge nach §§ 73b und 140a SGB V beschreiben eine Vielzahl spezifischer ärztlicher bzw. medizinischer Leistungen, die – zum Teil unter Bezugnahme auf ICD-Diagnosen – eindeutig definiert und mit möglichst aufwandsgerechten Entgelten versehen sind. Behandlungsdiagnosen erfüllen somit eine beschreibende Funktion, die für die vertragliche Realisierung evidenzbasierter Versorgungsziele von zentraler Bedeutung ist:

  1. Eine am konkreten Versorgungsbedarf orientierte Leistungserbringung, also mithin die Vermei­dung von Über-, Unter- und Fehlversorgung.
  2. Die Steuerung und Koordination der Patientenbehandlung zwischen Leistungserbringern unterschiedlicher (ärztlicher) Fachgruppen, Versorgungsebenen und -sektoren sowie zwischen medizinischen Professionen.
  3. Eine nach Art und Schwere einer Krankheit bemessene aufwands- und leistungsgerechte Vergütung.

2. Bedarfsorientierung und Qualitätsentwicklung

Der SVR hat sich insbesondere in seinem Sondergutachten 2012 mit Fragen des Wettbewerbs im Gesundheitswesen auseinandergesetzt und eine Reihe von Empfehlungen mit Blick auf den Ordnung­s-rahmen, die Ziele und die Voraussetzungen von (Vertrags-)Wettbewerb formuliert. Als wesentliche Erwartungen an einen „funktionsfähigen Wettbewerb“ werden genannt:

  • die Ausrichtung des Leistungsangebotes am objektivierten Bedarf,
  • die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Präferenzen der Patienten durch Lenkung der Leistungen,
  • die Entlohnung nach erbrachter Leistungsqualität durch eine leistungsbezogene Vergütung.

In der Tat entfalten sektorenbezogene Budgets und ihre regulatorische Übertragung auf einzelne Leistungserbringer – als Pauschalentgelte, Individualbudgets oder Regelleistungsvolumina – Lenkungs- und Allokationseffekte, die nicht passgenau am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausgerichtet sind.

Auch Einzelleistungen, als „Gegenmodell“ von Budgets, gewährleisten keineswegs eine bedarfs­gerechte Lenkung von Ressourcen, sondern lösen insbesondere eine Mengendynamik mit nicht minder gravierenden Negativeffekten aus.

Als methodischer Ausweg aus diesem Dilemma wurden in der stationären Versorgung diagnose­bezogene Fallpauschalen (DRG) etabliert. Dabei wird jeder Behandlungsfall einer Fallpauschale auf der Basis von Diagnosen (ICD-10-GM) und Prozeduren (OPS) zugeordnet, die vom Krankenhaus verpflich­tend zu dokumentieren sind.

Einen vergleichbaren Paradigmenwechsel hat es in der ambulanten Versorgung (mit Ausnahme des ambulanten Operierens) nicht gegeben. Allerdings finden seit der wettbewerblichen Öffnung von Vertrags- und Versorgungsformen sowie im Kontext der Umsetzung von geförderten Innovationsfonds­projekten nach § 92a SGB V Bezüge zu spezifischen Diagnosen zunehmend Eingang in die Vergütungs- und Honorarvereinbarungen – insbesondere in Verträgen nach §§ 73b, 73c (alt) und 140a SGB V:

  • ICD-Diagnosen bilden ein „Zugangskriterium“ für spezifische Leistungen nach aktuellem Kennt­nisstand.
  • Der durchschnittliche Aufwand einer medizinischen Intervention kann über möglichst spezifische Diagnosen je nach Ausprägung, Verlauf und Schweregrad einer Erkrankung differenziert abge­bildet werden.
  • Es ist möglich, über „Diagnose-Kataloge“ den Leistungsinhalt etwa von Pauschalentgelten abschließend zu bestimmen und von anderen Leistungen abzugrenzen.
  • Diagnosen unterstützen die Akteure interdisziplinärer, interprofessioneller oder intersektoraler Behandlungsformen sowohl in der Definition als auch der Umsetzung arbeitsteiliger Prozesse und Versorgungspfade – also mithin einer Strukturierung der Versorgung.

Nach den Erfahrungen und Evaluationsergebnissen innovativer Vertrags- und Versorgungs­formen erfüllen entsprechende Regelungen ihren Zweck und tragen dazu bei, die Versorgung – im Ein­klang mit der Anforderung des SVR – am „objektivierten Bedarf“ auszurichten. Dies gilt insbesondere für indikationsspezifische (und zumeist kooperative) Versorgungsprojekte, wie sie etwa der Innovations­fonds häufig fördert, sowie für Verträge, die den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der ambulanten Regelversorgung durch ein alternatives System der Leistungsbeschreibung und ‑vergütung vollständig ablösen, wie etwa die Haus- und Facharztverträge in Baden-Württemberg.

Darüber hinaus schafft die Verknüpfung von Behandlungsdiagnosen, medizinischen Leistungs­beschreibungen und ihrer Vergütung eine adäquate Datenbasis für mehr Transparenz im Ver­sorgungsgeschehen – als Voraussetzung für Evidenz- und Qualitätsorientierung sowie für Zwecke der Versorgungsforschung.

3. Vergütung

Die Funktion von Behandlungsdiagnosen und ihre Handhabung folgen im GKV-System – je nach Versorgungskontext – höchst inkonsistenten oder gar widersprüchlichen Logiken:

  • Ambulant tätige Ärzte sind nach § 295 SGB V zur (endstelligen) Diagnosekodierung verpflichtet, obwohl ihre Dokumentation für die Leistungsvergütung in der Regelversorgung vielfach bedeu­tungslos ist.
  • In der stationären Versorgung sind Behandlungsdiagnosen als zentrales Vergütungskriterium etabliert und anerkannt, während ihre entsprechende Verwendung in der ambulanten Versor­gung zukünftig einem strikten gesetzlichen Verbot unterliegen soll.
  • Selbst innerhalb der ambulanten Versorgung sieht der Gesetzgeber abweichende Regelungen vor: So enthält die Richtlinie zur ambulant-spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) eine Vielzahl endstelliger Diagnosen als Ausschluss- oder Erlaubniskriterium zur Erbringung von Leistungen (und damit ihrer Abrechnung), während eine entsprechende Funktion von Diagnosen ansonsten in der ambulanten Versorgung verboten werden soll.
  • Diagnosen sind für die Einnahmeseite der GKV das zentrale und – im Grundsatz – bewährte und anerkannte Allokationsinstrument, während auf der Ausgabenseite – und dort allein in der ambulanten ärztlichen Versorgung – den Akteuren eine „Blindheit“ gegenüber diesem für die Verteilungsgerechtigkeit wichtigem Instrument auferlegt werden soll.

4. GKV-FKG Fehlinterpretation

Der Referentenentwurf des GKV-FKG ist offenkundig allein von der Abwehr möglicher Manipula­tionsversuche des Morbi-RSA geleitet. In seiner Begründung bekräftigt der Entwurf…

„(…) das bisherige Verbot der Diagnosevergütung. (…) Um sämtliche Umgehungsstrategien in den Verträgen zu eliminieren, [werden die Verträge nach §§ 73b, 73c (alt) und 140a SGB V] nun so gefasst, dass generell vertragliche Regelungen unzulässig sind, in denen bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen vorgesehen werden. Auf die bisher oftmals umstrittene Frage, ob Vergütungen für Diagnosen oder für ärztliche Leistungen gezahlt werden, kommt es damit nicht mehr an. (…).“

Dabei hat der Entwurf die dadurch entstehende Problematik für bestehende und künftige Versorgungs­verträge vermeintlich im Blick und will augenscheinlich Bedenken gegen das rigorose Vorgehen antizi­pieren:

„Vergütungen für Leistungen, die aus medizinischen Gründen nur Patientengruppen mit bestimmten Krankhei­ten angeboten werden, sind weiterhin möglich, sofern sie an die Kapitel- oder Obergruppengliederung nach ICD-10 oder einen allgemeinen Krankheitsbegriff anknüpfen.“

Dadurch wird das Gefahrenpotenzial aber in keiner Weise adäquat adressiert. Tatsächlich ist die Bezugsebene der „ICD-Kapitel- und -Obergruppen“ für die notwendige differenzierte und praktikable Leistungsbeschreibung völlig ungeeignet. Dies illustrieren folgende Beispiele:

  • Die ICD-Obergruppe „Diabetes mellitus“ (E10 bis E14) umfasst sowohl Diabetes Typ 1 als auch Typ 2 und Schwangerschaftsdiabetes.
  • Die ICD-Obergruppe „Virushepatitis“ (B15 bis B19) umfasst Hepatitis A, B, C und E.
  • Die ICD-Obergruppe „Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ (F10 bis F19) umfasst sowohl Störungen durch Alkohol als auch durch andere Substanzen wie Opioide, Cannabinoide, Kokain usw.

III. Fazit

Leistungs- und Vergütungsverträge bilden das Instrumentarium, um Versorgungskonzepte in konkreten Prozessketten abzubilden – und damit im Versorgungsalltag verwirklichen zu können. Jede unsach­gemäße Beschränkung auf der Ebene der Verträge mindert die Handlungsoptionen der Akteure im Behandlungsgeschehen. Es käme einem eklatanten versorgungspolitischen Rückschritt gleich, Leit­linienorientierung und Innovationsfähigkeit von Versorgungs- und Vertragsstrukturen ausschließlich vom Motiv eines potentiellen Missbrauchs des Morbi-RSA her zu „denken“. Die bereits erreichten und auch weiterhin notwendigen Fortschritte in der versorgungsgerechten Behandlung von Patien­tinnen und Patienten dürfen nicht durch eine überzogene Regulatorik aufs Spiel gesetzt werden!

 Die Allianz deutscher Ärzteverbände ist der Zusammenschluss der größten, bundesweit tätigen und fachübergreifenden Verbände und besteht aus:

  • Berufsverband deutscher Internisten (BDI),
  • Gemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände (GFB),
  • Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands,
  • MEDI GENO Deutschland,
  • NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, und
  • Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa).

Allianz Deutscher Ärzteverbände
c/o Hartmannbund, Verband der Ärzte Deutschlands e.V.
Kurfürstenstraße 132
10785 Berlin

Pressekontakt (Hartmannbund)
Michael Rauscher
Tel. 030 206208-12
michael.rauscher@hartmannbund.de

Elektronisches Rezept bleibt freiwillig

Ärzte sind künftig nicht verpflichtet, Rezepte elektronisch auszustellen. Vielmehr sollen sie unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwunsches die geeignete Rezeptform wählen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium gegenüber der KBV klargestellt.

„Damit können Ärzte das elektronische Rezept immer dann verwenden, wenn sie es für sinnvoll erachten oder der Patient es wünscht“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. So würden die Vorteile der Digitalisierung optimal genutzt. Davon profitierten auch die Patienten.

Kriedel: eRezept wird sich durchsetzen

Kriedel geht davon aus, dass sich das elektronische Rezept früher oder später durchsetzen werde. „Dazu brauchen wir keine Verpflichtung oder Sanktionen“, betonte er. Vielmehr müssten die Prozesse so vereinfacht werden, dass das Ausstellen von eRezepten mit einer deutlichen Zeitersparnis für die Praxis einhergehe. Dazu gehöre auch eine anwenderfreundliche Umsetzung der elektronischen Signatur.

eRezept in der Videosprechstunde

Nach den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen Ärzte mit der Einführung des eRezeptes künftig die Möglichkeit erhalten, ihren Patienten beispielsweise im Rahmen einer Videosprechstunde eine Arzneimittelverordnung ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Auch bei Wiederholungsrezepten biete sich ein eRezept an.

Papierrezept bleibt

Eine Verpflichtung der Ärzte zur Ausstellung eines eRezeptes oder ein diesbezüglicher Anspruch des Versicherten besteht derzeit nicht, wie das Ministerium klarstellte. Eine vollständige Abschaffung des Papierrezeptes sei derzeit ebenfalls nicht geplant.

„Es gibt viele Anwendungsbereiche, wo Ärzte kein elektronisches Rezept ausstellen können, zum Beispiel bei Haus- oder Pflegeheimbesuchen“, erläuterte Kriedel. Schon deshalb sei es wichtig, dass es das Papierrezept weiterhin gebe. So könnten auch ältere Patienten, die nicht so technikaffin seien, es in Zukunft erhalten, wenn sie dies wünschen.

Das BMG rechnet langfristig ebenfalls damit, dass sich das eRezept aufgrund der zu erwartenden Prozessbeschleunigungen und Aufwandsentlastungen flächendeckend durchsetzen wird.

Einführung frühestens im Herbst 2020

Mit dem im Frühjahr verabschiedeten Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung hat der Gesetzgeber das elektronische Rezept auf den Weg gebracht. Danach muss die Gematik bis Ende Juni 2020 die technischen Standards definieren.

Auf dieser Grundlage können dann Anwendungen für das elektronische Rezept zugelassen werden. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem, dass nach den Ärzten auch die Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind und es entsprechende eRezept-Server in der TI  gibt.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 25.07.2019

Unfallchirurgen legen Instrumentenliste für Notfall-OP-Set vor

Das Überleben von Verletzten mit Schuss- und Explosionsverletzungen bei einer lebensbedrohlichen Einsatzlage wie einem Massenanfall von Verletzten im Terrorfall/Amoklauf (TerrorMANV) hängt maßgeblich von einer schnellen Blutungskontrolle ab. Dafür hat die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) jetzt ein Notfall-OP-Set zusammengestellt, das speziell auf lebensrettende Notfalloperationen zur Versorgung von sogenannten Höhlenblutungen ausgerichtet ist: Es enthält chirurgische Instrumente, um stark blutende Wunden im Brust-, Bauch- und Beckenraum zu versorgen. „Die richtige Materialbewirtschaftung ist ein wesentlicher Aspekt, um in Ausnahmesituationen die bestmögliche Versorgung der Patienten ermöglichen zu können”, sagt Prof. Dr. Paul Alfred Grützner, DGU-Präsident und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU). Die Fachgesellschaft empfiehlt Kliniken, das Spezial-Set (auch OP-Sieb genannt) für kritische Lagen in ausreichender Menge bereitzuhalten. Ein Beitrag zu diesem Thema ist jetzt in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Unfallchirurg“ erschienen.

Bisher gibt es kein Set mit einer vergleichbaren Siebstruktur. Denn: „Die Versorgung von polytraumatisierten Patienten mit Schuss- und Explosionsverletzungen kommt in der zivilen medizinischen Welt in Deutschland kaum vor“, sagt Oberstarzt Prof. Dr. Benedikt Friemert vom Bundeswehrkrankenhaus Ulm, Leiter der DGU-AG Einsatz-, Katastrophen- und Taktische Chirurgie (EKTC). Anders sei das in Krisen- und Kriegsgebieten. Das Notfall-OP-Set umfasst über 120 verschiedene Instrumente: darunter u. a. Skalpelle, Pinzetten, Scheren, Knochenbohrer, Wundspreizer, Cutter, Knochenhebel, Drainagen, Nahtmaterial. Friemert erklärt: „Das Operationssieb ist auf die Maßnahmen fokussiert, die für die Sicherung des Überlebens der Patienten notwendig sind.“ So könnten Unfallchirurgen und Chirurgen mit nur einem OP-Sieb die unterschiedlichsten Verletzungsmuster bei einem Mehrfachverletzten versorgen.

Bei der Entwicklung der Siebstruktur wurden die Erfahrungen und Vorplanungen einer Arbeitsgruppe aus Berlin (Stabsstelle Katastrophenschutz der Charité – Universitätsmedizin Berlin in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Gesundheit in Berlin) und einer Arbeitsgruppe aus Frankfurt (Universitätsklinikum und BGU Frankfurt in Zusammenarbeit mit der Stabstelle medizinische Gefahrenabwehr Gesundheitsamt Frankfurt) zusammengeführt. Zudem flossen die Erfahrungen der Siebzusammenstellung aus den Auslandseinsätzen der Bundeswehr ein.

Während bei zivilen Unfällen wie beispielsweise einem Autounfall Knochenbrüche, ein Schädel-Hirn-Trauma oder eine Brustraumquetschung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen, sind es bei einem Terroranschlag mit Schuss- und Explosionswaffengebrauch offene Verletzungen mit stark blutenden Wunden bis hin zu schweren Explosionsverletzungen (Blast-Injury) mit Verlust von Gliedmaßen. „Auf diese Verletzungsmuster sollte man vorbereitet sein, um im Ernstfall gut aufgestellt zu sein“, sagt Prof. Dr. Dietmar Pennig, DGU-Generalsekretär und stellvertretender DGOU-Generalsekretär. Daher engagiert sich die DGU neben dem Notfall-OP-Set noch mit weiteren Maßnahmen, damit Opfer von möglichen Terroranschlägen/Amokläufen in Deutschland zu jeder Zeit und an jedem Ort schnell und situationsgerecht auf hohem Niveau versorgt werden können. Dazu zählt das Kursformat „Terror and Disaster Surgical Care“ (TDSC®) zur Behandlung von Schuss- und Explosionsverletzungen. Die DGU trägt mit ihrer Initiative TraumaNetzwerk DGU® bereits seit 2006 dafür Sorge, dass schwerverletzte Menschen an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr und flächendeckend in ganz Deutschland die bestmöglichen Überlebenschancen haben.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V., Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin, www.dgou.de, 25.07.2019

 

Einheitliche Leitstellen, Notfallzentren und Änderungen beim Rettungsdienst geplant

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat einen Arbeitsentwurf zur Reform der Notfallversorgung an die Bundesländer verschickt. Ziel des geplanten Gesetzes ist es, die Versorgung im Notfall zu verbessern. Dafür sollen die Rettungsdienste der Länder mit den ärztlichen Bereitschaftsdiensten und den Notfallambulanzen der Krankenhäuser zusammenarbeiten.

Laut Spahn zeige sich die Güte eines Gesundheitssystems vor allem im Notfall, wenn Menschen schnelle medizinische Hilfe benötigten. Daher wolle er die Notfallversorgung neu organisieren, insbesondere mit gemeinsamen Notfallleitstellen der Länder, der Kommunen und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) sowie mit integrierten Notfallzentren an Krankenhäusern. Die Pläne gehen zurück auf den “Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen” (SVR). Dieser hatte im Mai 2019 eine grundlegende Reform der Notfallversorgung empfohlen und dabei eine entsprechende Vorschlagsliste unterbreitet (vgl. “Links zum Thema”).

Da zur Reform der Notfallversorgung möglicherweise das Grundgesetz geändert werden muss, werden die Bundesländer für Spahn besonders wichtig. Sein Ministerium wolle deshalb schon früh in einen intensiven Dialog mit den Ländern eintreten, hieß es am 22.07.2019 in Berlin.

So soll die Notfallversorgung reformiert werden:

1. Schaffung einer gemeinsamen Notfallleitstelle (erreichbar
unter 112 oder 116117)

  • Künftig sollen die Gemeinsamen Notfallleitstellen (GNL) die Verteilung der Patienten in medizinischen Notsituationen übernehmen.
  • In diesen Notfallleitstellen werden Patienten auf der Grundlage einer qualifizierten Ersteinschätzung (Triage) in die richtige Versorgungsebene vermittelt. Dabei kann es sich um den Rettungsdienst, ein integriertes Notfallzentrum oder – während der Sprechstundenzeiten – eine vertragsärztliche Praxis handeln.
  • Beim Entgegennehmen des Anrufes soll weiterhin erkennbar sein, welche Nummer der Anrufer gewählt hat.

2. Bestimmte Krankenhäuser richten integrierte Notfallzentren ein

  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) und Krankenhäuser erhalten den Auftrag, integrierte Notfallzentren (INZ) einzurichten und zu betreiben.Welche Krankenhäuser solche Notfallzentren erhalten, legen die Länder über ihre Notfallversorgungsplanung fest.
  • Die Notfallzentren sind jederzeit zugänglich und bieten sowohl eine qualifizierte Ersteinschätzung als auch die nötige Erstversorgung.
  • In die Notfallzentren werden eine zentrale Anlaufstelle (“Ein-Tresen-Prinzip”), der ärztliche Bereitschaftsdienst der KV und die zentrale Notaufnahme des Krankenhauses integriert. Bestehende Notdienststrukturen (insbesondere sogenannte Portalpraxen) sollen in die INZ überführt werden.
  • Die INZ müssen räumlich so in das Krankenhaus eingebunden sein, dass Patienten sie als erste Anlaufstelle wahrnehmen.
  • Über das nächstgelegene INZ werden die Krankenkassen ihre Versicherten informieren.

3. Rettungsdienst wird eigenständiger Leistungsbereich

  • Der Rettungsdienst wird als eigenständiger medizinischer Leistungsbereich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (im SGB V) geregelt.
  • Die Versorgung am Notfallort und eine gegebenenfalls erforderliche Rettungsfahrt werden als voneinander unabhängige Leistungen der medizinischen Notfallrettung geregelt. Damit sollen unnötige Fahrten ins Krankenhaus (“Leerfahrten”) vermieden und das Problem der bisher nicht vergüteten “Vor-Ort- Versorgung” gelöst werden.
  • Zur bestmögliche Versorgung der Patienten sind die zur Weiterbehandlung erforderlichen Daten frühestmöglich zu übermitteln.
  • Im jeweiligen Einzelfall wird entschieden, welches Krankenhaus anzufahren ist. Die Entscheidung wird durch die digitalen Dokumentation ermöglicht sowie eine bundesweite Echtzeitübertragung der bestehenden Versorgungskapazitäten.

4. Krankenhausärzte: “Die Reform ist überfällig”

Der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK) bezeichnet die Reform als “überfällig”. Bei immer chaotischeren Zuständen in den Notaufnahmen bestehe “der dringende Bedarf, die größtenteils vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen neuen Regelungen umzusetzen”. Dass man aber den Krankenhäusern ohne INZ in Zukunft Notfallleistungen nur noch zur Hälfte des sonst üblichen Satzes erstatten wolle, sei laut VLK nicht akzeptabel. Bei Notfallpatienten bestehe eine Versorgungspflicht, wenn sie eine Klinik aufsuchten. Sie abzuweisen, sei rechtlich nicht möglich und ethisch nicht vertretbar. Damit dürfe es auch nicht zu Rechnungskürzungen kommen.

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, www.krankenkassen-direkt.de, 25.07.2019

 

Juliausgabe Passion Chirurgie: Hygiene in der Praxis

In dieser Ausgabe fassen wir die aktuellen hygienischen Voraussetzungen in der chirurgischen Niederlassung zusammen und geben praktische Tipps zu ihrer Umsetzung. Denn egal wie viel zusätzliche Zeit uns die Verschärfung der Vorgaben in der Praxis kostet, sie sind das A und O für die Sicherheit unserer Patientinnen und Patienten.

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Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf heute vom Kabinett beschlossen wurde.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Die Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral prüft und handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst daher unabhängig von den Krankenkassen organisiert. Auch bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“   

Organisationsreform MDK

  • Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt.
  • Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst.
  • Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein. 

Krankenhausabrechnungsprüfung

  • Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt.
  • Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.
  • Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst.
  • Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.
  • Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden vermieden.
  • Der Katalog für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“ wird erweitert. Dadurch können die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirkt werden.
  • Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig.
  • Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter werden.

Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 17.07.2019.

BDC|Baden-Württemberg: Jahrestreffen 2019

Im Rahmen der 107. Jahrestagung der Vereinigung Mittelrheinischer Chirurgen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Sie herzlich zu unserem Jahrestreffen am 26. September 2019 einladen. Wie in den vergangenen Jahren haben wir es in die Jahrestagung des „Mittelrheiners“, dieses Jahr unter der Leitung von Frau Professor Dr. Doris Henne-Bruns in Ulm, integriert.

26. September 2019, 16:00 – 18:00 Uhr
Universitätsklinikum Ulm
Medizinische Klinik (Oberer Eselsberg)
Albert-Einstein-Allee 23, 89081 Ulm

In Ergänzung zu den wissenschaftlichen Themen haben wir dieses Mal den Schwerpunkt auf die Berufsperspektive nach einer Weiterbildung in Kliniken unterschiedlicher Versorgungsstufen gesetzt. Ein weiterer Vortrag beschäftigt sich mit dem juristischen Kontext eines begrenzten Sprachverständnisses von ärztlichen Kollegen mit Migrationshintergrund.

Hinweisen möchten wir auf das Jahrestreffen des Landesverbandes mit der Wahl der Vorsitzenden.

Wir wünschen allen einen interessanten Kongress sowie einen regen Austausch über wissenschaftliche und berufspolitische Themen.

Wir laden Sie herzlich nach Ulm ein!

Mit den besten kollegialen Grüßen

Prof. Dr. med. Schäffer
Vorsitzender

Dr. med. Richter
Stellv. Vorsitzender

Dr. med. Jaschke
Regionalvertreter NL

Programm zur Jahrestagung