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Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob nach dem Gesetzentwurf des neuen Patientenrechtegesetzes dem Patienten der vollständige Aufklärungsbogen ausgehändigt werden muss und ob dies nur auf Verlangen zu geschehen hat.

Antwort:

Der Wortlaut des derzeitigen Entwurfs des neuen § 630 e Abs. 2 Satz 2 BGB lautet wie folgt:

„Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Zwar nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf keine Stellung dazu, ob dem Patienten der ganze Aufklärungsbogen auszuhändigen ist. Aus Sicht des Verfassers erfüllt die Vorschrift ihren Sinn und Zweck zur Stärkung der Patientenrechte aber nur, wenn dem Patienten der vollständige Aufklärungsbogen in Abschrift mitgegeben wird. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der Patient mit seiner Unterschrift die Aufklärung hinsichtlich des gesamten Inhalts des Aufklärungsbogens bestätigt und nicht nur einzelne Teile davon, weshalb er diesen ganzheitlich im Zusammenhang mit der Aufklärung unterzeichnet.

Der Wortlaut der Regelung „Dem Patienten sind Abschriften … auszuhändigen“ ist nach Auffassung des Verfassers klar formuliert, weshalb dem Patienten eine Kopie des Aufklärungsbogens in jedem Falle und unaufgefordert in Gänze auszuhändigen ist.

Nachdem der Gesetzentwurf erst am 29.11.2012 vom Bundestag beschlossen und nunmehr noch im Bundesrat beraten werden muss, wobei kein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorliegt, treten die gesetzlichen Änderungen nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht zum 01.01.2013 in Kraft. Die Beratung im Bundesrat soll wohl am 01.02.2013 stattfinden.

Heberer J. Aushändigung von Aufklärungsbögen nach dem Patientenrechtegesetz nur auf Verlangen? Passion Chirurgie. 2013 März; 3(03): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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