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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob GKV-Patienten bei allen Eingriffen Anspruch auf eine Zweitmeinung gemäß § 27 b SGB V haben.

Antwort:

Ein Anspruch des Patienten auf das Zweitmeinungsverfahren des § 27b SGB V besteht nur bei bestimmten medizinischen Eingriffen. Hierbei handelt es sich um planbare Eingriffe, bei denen insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Der Anspruch auf Zweitmeinung kann danach sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung gegeben sein. Nach Sinn und Zweck dieser Gesetzesvorschrift geht es gerade darum, unnötige Operationen zu vermeiden, sodass aus Sicht des Verfassers hiervon auch nur operative Eingriffe betroffen sein können.

Es ist nach dem Gesetz Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses diese Eingriffe in einer Richtlinie konkret festzulegen. Diese Richtlinie, die eigentlich bis zum 31.12.2015 hätte erlassen werden sollen, steht jedoch bislang immer noch aus und deren Verabschiedung ist im Moment nicht vorhersehbar, sodass die Frage, für welche planbaren und mengenanfälligen Eingriffe der Zweitmeinungsanspruch verbindlich sein soll, derzeit nicht beantwortet werden kann. Insofern kann auch der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung und den damit einhergehenden gesonderten Aufklärungs- bzw. Informationspflichten für den Arzt nach Ansicht des Verfassers erst ab Erlass dieser Richtlinie greifen. Es bleibt somit aufmerksam zu beobachten, wann der G-BA die Zweitmeinungsrichtlinie erlässt.

Für alle anderen Eingriffe, die nicht in der Richtlinie festgelegt werden, besteht nach Auffassung des Verfassers kein Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren nach § 27 b SGB V. Allerdings können GKV-Patienten auch hier eine zweite ärztliche Meinung einholen. Zu Lasten der GKV ist dies, meiner Ansicht nach, aber nur unter den Voraussetzungen möglich, dass zum einen der zweite Vertragsarzt über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verfügt, sodass eine Überweisung nach § 24 Abs. 4 BMV-Ä zulässig sein muss und zum anderen muss die Einholung der Zweitmeinung medizinisch notwendig sein.

Heberer J. Anspruch auf Zweitmeinungsverfahren. Passion Chirurgie. 2016 Oktober; 6(10): Artikel 08_02.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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