Wirtschaftliches und Kodierung

Sonderregelungen für die Abrechnung in der Praxis (Stand: 14.07.2021)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2021 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 21. März 2013, zuletzt geändert am 1. April 2021, in § 5a (Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie) erneut wie folgt zu ändern: Für die in Satz 1 genannten Arztgruppen sind nun bis zum 30. September 2021 auch Leistungen der Gebührenordnungsposition 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geltenden Fassung des EBM abrechenbar. Für die nicht in Satz 1 festgelegten Arztgruppen sind nun bis zum 30. September 2021 auch Leistungen der Gebührenordnungsposition 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt) des EBM in der mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geltenden Fassung abrechenbar.

Aktuelle Übersicht der Sonderregelungen für die ambulante Versorgung

Bundesweite Sonderregelungen verlängert. Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen.

ASV: Die Konsultation per Telefon ist jetzt auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung umfassender möglich. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Dezember ist jetzt in Kraft getreten und gilt zunächst bis Ende März 2021. Für die telefonische Beratung können ASV-Teams rückwirkend ab dem 2. November 2020 die Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 abrechnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Behandlungsumfang für die erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie entsprechend ergänzt. Informationen finden Sie im Link..

Eine Vielzahl von Sonderregelungen während der Corona-Pandemie wurden aufgrund der weiterhin angespannten Infektionslage bis zum 31. März 2021 verlängert. Dazu gehören die Regelungen zur telefonischen Konsultation, Videosprechstunde und Erstattung von Portokosten. Details siehe Link.

Seit 01. Oktober 2020 gilt eine gesonderte Vergütung für Abstriche bei symptomatischen Patienten: Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 werden nun extra vergütet. Vertragsärzte können ab sofort zusätzlich zu den Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen die Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 abrechnen. Die neue Vergütungsregelung gilt für alle Corona-Tests, die über den EBM abgerechnet werden dürfen. Dies sind neben den Untersuchungen bei Personen mit Krankheitssymptomen auch Tests, die nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App durchgeführt werden. Vier Abstriche im Quartal pro Praxis können je Patient gesondert abgerechnet werden. Asymptomatische Personen: Hier ist die Vergütung gesondert geregelt. So sieht die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bei Einreisenden aus Risikoländern 15 Euro je Abstrich vor. Details siehe Link.

Extrabudgetäre Vergütung für alle Covid-19-Leistungen: Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Die Leistungen sind entsprechend zu kennzeichnen mit der Ziffer 88240. Diese Regelung ist bisher nicht befristet.

Videosprechstunde: ÄrztInnen können unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert. Diese Regelung gilt bis 31. März 2021.

Ausgleichzahlungen für Umsatzeinbußen: Für ÄrztInnen besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Desweiteren gibt es keine Sanktionen bei pandemiebedingter Unterschreitung des Versorgungsauftrags.

Heilmittelverordnungen: Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen, regulär sind es 14 Tage. Die Sonderregelung gilt bis 31. März 2021

Aussetzen von QS-Maßnahmen: Die Kassenärztlichen Vereinigungen können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen. Darüber hinausgehende Lockerungen sind in Regionen mit hohen Infektionszahlen möglich. Darauf hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband in einer neuen Übergangsvereinbarung verständigt, die zum 1. Juli in Kraft getreten ist. Hintergrund ist, dass aufgrund der Corona-Krise weiterhin bestimmte Qualitätsvorgaben nicht eingehalten werden können. Diese Sonderregelung gilt bis 31. März 2021

Sonderregelungen für veranlasste Leistungen (Stand: 14.06.2021)
Sonderregelung zum Entlassmanagement bis 30. September 2021 verlängert
Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.
Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert
Aufgrund der weiterhin angespannten Lagen durch das Infektionsgeschehen hat der G-BA die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Diese betrifft Verordnungen nach telefonischer Anamnese, Videobehandlung, Erleichterte Vorgaben für Verordnungen und Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
Übersicht für das letzte Quartal 2020
Für ärztlich veranlasste Leistungen gelten coronabedingt seit einiger Zeit verschiedene Sonderregelungen. Die KBV hat eine Übersicht erstellt für das vierte Quartal 2020.
GOÄ: Aktuelle Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer bis 30.09.2021
Abrechnungsempfehlungen der BÄK 23.06.2021
Die Kostenerstatter (PKV-Verband und Beihilfe) haben im Dezember 2021 der Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer im Rahmen einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie nur zugestimmt, wenn künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird. Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten: Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz. Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Update: folgende Abrechnungsempfehlungen hat die Bundesärztekammer mit den Kostenträgern im Rahmen der COVID-19-Pandemie verlängert. 1. Verlängerung der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfekostenträger für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 30.09.2021. 2. Verlängerung der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von BÄK, BPtK, PKV-Verband und der Beihilfekostenträger für telemedizinische Erbringung von psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen und interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle Videokonferenz im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 30.09.2021. Details finden Sie unter dem Link.
Update: Die Bundesärztekammer hat eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie mit der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfekostenträgern vereinbart. Vom 01. Januar 2021 befristet bis zum 31. März 2021 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrundeliegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.
Die Bundesärztekammer konnte am 13.05.2020 mit dem PKV-Verband konsentieren, dass eine Berechnungsfähigkeit der betreffenden Leistungen ab dem 05.05.2020 möglich ist. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem PDF.
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer hat am 07.05.2020 folgende Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die folgenden Themenbereiche: 1.) Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern zur Analogabrechnung für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie 2.) Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, BPtK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie 3.) Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen (in Abstimmung mit dem PKV-Verband) 4.) Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen (in Abstimmung mit dem PKV-Verband). Alle Details finden Sie im PDF.
Update: Neue Verordnungen zur Testung und zur Abklärung der Corona-Virusvariante
Corona-Virusvariante: Abklärung bei positivem PCR-Test jetzt möglich - Weitere Neuerungen bei der Testung
Für die Corona-Testung gibt es einige neue Regelungen. Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte jetzt eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Zudem empfiehlt das Robert Koch-Institut wieder, alle Patienten mit akuten respiratorischen Beschwerden jeder Schwere auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen. Weitere Details.
Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (27.01.2021)
Das BMG hat seine Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angepasst. Eine Übersicht finden Sie hier
Tests ohne COVID-19-Symptomatik: Details zur Abrechnung
Die KBV hat die Details zur Abrechnung der Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei symptomfreien Personen aktualisiert und konkretisiert. Das Update finden Sie hierrsicht finden Sie hier
Ab 01.01.2021 - Corona-Warn-App Abrechnung nur nach Testverordnung
Tests bei symptomfreien Personen mit Warnung durch die Corona-App werden ab 1. Januar 2021 ausschließlich nach der Testverordnung abgerechnet. Eine Abrechnung nach EBM ist dann nicht mehr möglich. Das hat der Bewertungsausschuss festgelegt.
Abrechnungsempfehlung für die Niederlassung
Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKVVerband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Details finden Sie im PDF.
Wer darf neben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst testen?
Seit dem 15. Oktober 2020 dürfen entsprechend der Rechtsverordnung auch Vertragsärzte Testungen bei Personen ohne COVID-19-Symptome veranlassen
Das BMG hat mit Stand vom 14. Oktober 2020 ein Übersichtsschema zur Teststrategie veröffentlicht
Neue Teststrategie in medizinischen Einrichtungen
Grundsätzlich gilt der Anspruch für einen direkten Erregernachweis, nach wie vor mittels rt-PCR auf SARS-CoV-2 und erstmals auch für direkte Nachweise mittels Antigentests. In manchen Fällen dürfen zudem ausschließlich Point-of-Care-Antigentests zum Einsatz kommen. Finanziert werden alle Tests über die Kassenärztlichen Vereinigungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Das Screening wurde neu der Testverordnung hinzugefügt. Mit diesem wird ermöglicht, Beschäftigte und Patienten sowie betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen bis zu einmal pro Woche testen zu können. Genutzt werden dafür Antigentests, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Website gelistet hat (siehe Verlinkung). Es sei denn das Gesundheitsamt vor Ort bestimmt ein anderes Vorgehen. Auch gilt der Anspruch für Besucher der Einrichtungen. Für sie und bereits betreute Personen dürfen allerdings nur „patientennahe“ Point-of-Care-Schnelltests zum Einsatz kommen.
Um diese Point-of-Care-Tests nutzen zu können, müssen die Einrichtungen dem zuständigen Gesundheitsamt mittels „Antrag“ ein Testkonzept vorlegen, damit das Amt eine sogenannte Feststellung treffen kann. Das Amt soll darin festlegen, wie viele Testkits die Einrichtungen je Monat selbst beschaffen und abrechnen können. Derzeit sind für Gesundheitseinrichtungen maximal 20 Tests pro Monat und Person vorgesehen. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist von 30 Tagen nach Einreichen des Antrags: In diesem Zeitraum dürfen die Einrichtungen bereits Tests beschaffen, selbst wenn das Gesundheitsamt noch keinen Bescheid ausgestellt hat. Den Anspruch auf Antrag haben u.a.: Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren.
Durchgangsarztverfahren im Zusammenhang mit Covid-19: Maßnahmen und Übernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung
Auf Nachfrage des BDC hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Stellung bezogen und auf ihre Website zu den Maßnahmen und häufig gestellten Anfragen rund um das Durchgangsarztverfahren im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen hingewiesen. Diese sehen Sie in der Verlinkung. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Die DGUV teilt darin mit, dass grundsätzlich die Anordnungen und Entscheidungen der örtlichen (Gesundheits-) Behörden gelten sowie im konkreten Einzelfall das medizinisch Notwendige. Das könne dazu führen, dass Verfahren zur Rehabilitation nach Arbeitsunfallverletzungen oder bei Berufserkrankungen nicht nach den üblichen Kriterien ablaufen könnten. Bei schwierigen Entscheidungen empfiehlt die DGUV die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Krankenhäuser: Informationen zur Kodierung nach ICD-10 GM
Wichtiges Update: Am 24.03.2020 wurde von WHO und DIMDI ein weiterer Reservekode freigegeben, um klinisch-epidemiologisch diagnostizierte Erkrankungsfälle ohne Virusnachweis einheitlich abzubilden und damit die epidemiologische Erfassung von COVID-19 zu optimieren. Die Definition des bereits eingeführten Kodes U07.1 wurde entsprechend angepasst: U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen. U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen. Am 17.02.2020 wurde von WHO und DIMDI der Reservekode U07.1! für die „neue“ Coronavirus-Krankheit (COVID-19) freigegeben und die Verwendung in Deutschland “ab sofort” verbindlich gemacht. Damit wird der bereits existierende (obligate) Sekundärkode B97.2! Coronaviren als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind spezifisch ergänzt. In unserem BDC-Artikel erklären wir Ihnen genau, wie kodiert werden soll.
Praxen: Informationen zur Kodierung nach ICD-10 GM
Ab April: Änderung der Kodierrichtlinien für SARS-CoV-2. Die Weltgesundheitsorganisation hat neue Vorgaben veröffentlicht. So werden ab Quartal zwei die „Verdachtsfälle“ mit dem Kode U07.2 ! kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die durch einen Labortest nicht nachgewiesen werden konnte. ÄrztInnen müssen diesen neuen Kode erst ab 1. April 2020 anwenden, folglich sind Änderungen oder ein „Umkodieren“ in der Abrechnung für das erste Quartal 2020 nicht erforderlich.

Ab Juni: Mit dem Kode U99.0! sollen Fälle erfasst und spezifisch gekennzeichnet werden, bei denen keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestehen, jedoch ein entsprechender Labortest durchgeführt wurde und dessen Ergebnis negativ ausfällt.
Praxen: Was muss ich bei der Berechnung von Leistungen beachten?
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden in voller Höhe seit dem 01.02.2020 extrabudgetär vergütet. Wichtig ist, dass die ÄrztInnen die Fälle in der Abrechnung mit der eigens geschaffenen Kennzeichnung 88240 versehen.
Der durchgeführte Labortest auf das COVID-19 kann von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder von Fachärzten für Mikrobiologie durchgeführt und berechnet werden (GOP 32816 im EBM).
Rettungsschirm für die Praxen
Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.
Höhe der MGV bleibt unverändert
Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.
Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen
Ärzte haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen.
Verdienstausfall infolge angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot
Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf dem Infoportal über das Infektionsschutzgesetz.
Engagement des BDC zu Kompensationsleistung für die Ärzte
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Brief der Allianz Deutscher Ärzteverbände an die PKV bzgl. der entstandenen Verluste in der Privatliquidation
Wie ist der Ablauf bei einer Betriebsschließung?
Im Fall einer drohenden Betriebsschließung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen, sollte zuerst die zuständige Behörde kontaktiert werden. Diese gibt den Ablauf der Antragstellung vor. Eine Liste der zuständigen Behörden aufgeteilt nach Bundesland finden Sie hier.
Wer trägt während der Zeit der Entschädigung die Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung?
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.
Personalmanagement in Praxen: Ein Praxismitarbeiter ist zuhause in Quarantäne, hatte bisher aber keine Symptome. Nach einigen Tagen wird er plötzlich krank: Was muss ich tun in diesem Fall?
Der Personaleinsatz stellt Praxen aktuell vor große Herausforderungen, beispielsweise wenn Mitarbeitende möglicherweise in Quarantäne müssen. Die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sollen in diesem Spannungsfeld helfen. Hier finden Sie die detailierten Handlungsoptionen des RKI. Generell gilt: sobald Praxismitarbeiter erkranken, besteht Arbeitsunfähigkeit. Dann gehen die Entschädigungsansprüche (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
Das BMWi und das BMF haben ein Soforthilfe-Programm zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen, beschlossen.
Kredite und Soforthilfen
Ab dem 15. April 2020 können Sie den KfW-Schnellkredit 2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Damit sollen laufende Kosten wie Miete, Gehälter und Investitionen gefördert werden. Grundvoraussetzung sind eine Mindestmitarbeiterzahl von 10 und die Gründung der Praxis/Firma /des MVZ spätestens zum 01. Januar 2020. Für den KfW-Schnellkredit benötigen Sie lediglich eine Schufaauskunft. Weitere Informationen finden Sie in der PDF.

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