05.01.2026 Vergütung
Abrechnung und Honorar; Hybrid-DRG, Vergütung 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Hybrid-DRG die Vergütungshöhe nach Anlage 2b. Mit dem erarbeiteten Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), dem der Bundestag und der Bundesrat heute zugestimmt haben, erfolgt die Vergütung der Hybrid-DRG 2026 unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent).
Zum Hintergrund: Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) hatte in seiner 10. Sitzung am 13. November 2025 die Details für die Hybrid-DRG 2026 beschlossen (vgl. KV-InfoAktuell 265/2025) – vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzgebung mit zwei möglichen Vergütungsvarianten:
› Anlage 2a mit einer Vergütung nach bisheriger Gesetzgebung unter Fortschreibung der stationärer Fallkosten um die Grundlohnsumme (5,17 Prozent)
› Anlage 2b mit einer Vergütung nach neuer Gesetzgebung durch das BEEP unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent)
Hinweis zur Veröffentlichung
Die KBV stellt die entsprechend angepasste Lesefassung zur Verfügung. Zudem finden Sie Anlage 2b als Excel-Tabelle (Anlage 2a entfällt). Die KBV stellt die Lesefassung und Excel-Tabelle
auch auf unserer Internetseite bereit (www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/weitere-rechtsquellen „Ambulantes Operieren“). Am 8. Januar informieren die KBV in ihrem Newsletter PraxisNachrichten und aktualisieren unsere Themenseite im Internet (www.kbv.de/praxis/abrechnung/ambulantes-operieren/hybrid-drg).
Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Dezernats Vergütung und Gebührenordnung ab dem 5. Januar gern zur Verfügung.
Kontakt zur Kassenärztliche Bundesvereinigung
Dezernat Vergütung und Gebührenordnung
Tel.: 030 4005-1342
Fax: 030 4005-1390
www.kbv.de
www.116117.de
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