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Ab heute (19.11.2021) haben Versicherte einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten geplanten Operation an der Wirbelsäule. Grundlage ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Damit können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte mit passenden  Fachrichtungen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Dazu gehören auch die Fachrichtungen Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie und Neurochirurgie. Auf Patientenwunsch prüfen die Ärzte dann, ob eine empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und beraten zu möglichen Alternativen.

Das Zweitmeinungsverfahren für planbare Operationen an der Wirbelsäule greift zum Beispiel für die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), für Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, für die Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).

Damit besteht nun Zweitmeinungsanspruch bei folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Implantation einer Knieendoprothese

Mehr Informationen zum Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen gibt es auf der Website des G-BA.

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