Zurück zur Übersicht
© G-BA

Viele Anträge auf eine Genehmigung als Zweitmeiner scheitern daran, dass neben der Vorlage eines gültigen Fortbildungsnachweises die erforderliche Weiterbildungsbefugnis nicht vorhanden war. Das geht aus dem zweiten Bericht zum Genehmigungsgeschehen hervor, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung über das Jahr 2020 erstellt und der Gemeinsame Bundesausschuss in dieser Woche veröffentlicht hat. Der Bericht bezieht die Indikationen Mandeloperation (Tonsillektomie/Tonsillotomie), Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) und Schulterarthroskopie ein und zeigt unter anderem auf, wie viele Anträge im Berichtsjahr auf eine Genehmigung als Zweitmeiner gestellt, genehmigt und abgelehnt wurden. Zweitmeinungsleistungen können seit 2018 von ambulant oder stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, die eine Genehmigung dazu von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben.

Zu den notwendigen Qualifikationen von Zweitmeinern hat der G-BA gegenüber dem BDC auf Nachfrage wie folgt Stellung genommen:

Die in § 7 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegten Anforderungen an die Zweitmeiner gelten eingriffsunabhängig für alle in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte. Bei den Anforderungen an die Qualifikation geht es in Absatz 3 darum, neben der langjährigen fachärztlichen Expertise ausdrücklich auch „Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Therapiealternativen“ sicherzustellen. Diese Kenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn neben den Fortbildungspunkten auch eine Weiterbildungsbefugnis oder eine akademische Lehrbefugnis vorliegt.

In den Tragenden Gründen zur Erstfassung der Richtlinie (siehe S. 7) werden die Anforderungen gemäß Absatz 3 wie folgt näher begründet:

„Absatz 3 ergänzt die in Absatz 2 gestellten Anforderungen an Zweitmeiner und konkretisiert die gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Qualifikation und besonderen Expertise als Voraussetzung für das Tätigwerden des Zweitmeiners.

Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie nennt Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Therapiealternativen, welche als vorliegend gelten, wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a (Fortbildungsverpflichtung) und zusätzlich entweder Buchstabe b (Weiterbildungsbefugnis) oder Buchstabe c (akademische Lehrbefugnis) erfüllt sind.

Diese Regelung zielt darauf ab, eine dem Spektrum der Arbeitsorte der Zweitmeiner und auch dem Spektrum der Zweitmeinungsthemen angemessene Nachweisführung über die vorhandene Expertise und die Qualifikation zu ermöglichen.

Der Nachweis der geltenden Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d oder § 136b SGB V stellt sicher, dass sich Zweitmeiner so fachlich fortbilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Der Nachweis der Befugnis zur Weiterbildung erfolgt über ein Zertifikat der Landesärztekammer. Da weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung in besonderem Maße Rechnung tragen müssen, ist davon auszugehen, dass diese über eine besondere medizinische Expertise verfügen, welche gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB V beim Zweitmeiner vorliegen soll. Der Nachweis der Lehrbefugnis (venia legendi) erfolgt über die entsprechende Urkunde einer Hochschule.“

Weitere Artikel zum Thema

Passion Chirurgie

Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!

Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.