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Ein Arzt, der für seine Praxis den Begriff „Zentrum“ verwendet, muss mindestens mit einem Kollegen zusammenarbeiten und auch gemeinsame Räumlichkeiten nutzen. Das hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt mit dem Zusatz „Zentrum für…“ geworben, obwohl er nur gelegentlich konsiliarisch mit weiteren Ärzten zusammenarbeitete. Deren genauer Standort wurde den Patienten zudem bewusst nicht genannt.

Nach Auffassung des Berufsgerichts (Az.: BG 9/14; 22.4.15) ist die Bezeichnung der Praxis als „Zentrum“ daher nicht zulässig. Der Arzt habe sich folglich der berufswidrigen Werbung schuldig gemacht und damit gegen die Berufsordnung in Niedersachsen verstoßen. Unter berufswidriger Werbung ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zu verstehen.

Mindestens zwei Ärzte auch im MVZ

Das Berufsgericht verweist in seinem Urteil außerdem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BVR 1209/11), worin erklärt wird, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Medizinischen Versorgungszentrums“ (MVZ) legal definiert hat.

Danach gilt ein MVZ erst dann als ein solches, wenn sich dort mindestens zwei Ärzte zusammengeschlossen haben. Dass diese gesetzliche Definition sich auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs „Zentrum“ auswirken kann, drängt sich nach Auffassung des Gerichts geradezu auf.

Gemeinsame Räumlichkeiten nötig

Nach einem Urteil des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L7 KA 802/13) gehört zu einem Zentrum auch, dass die beiden Ärzte gemeinsame Räumlichkeiten haben. Denn der Begriff „Zentrum“ schließe eine Aufteilung einzelner Leistungsabschnitte oder Leistungsbereiche auf mehrere, gegebenenfalls verstreut liegende Leistungsorte aus.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

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