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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg aus Nordrhein-Westfalen fragt an, welche Tätigkeitsschwerpunkte er berufsrechtlich auf seinen Visitenkarten angeben darf.

Antwort:

Maßgeblich ist hierfür die durch die jeweils zuständige Landesärztekammer erlassene Berufsordnung. Die Regelungen der einzelnen Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern orientieren sich zwar an der Muster-Berufsordnung, können hiervon jedoch auch abweichende bzw. weitergehende Anforderungen treffen. § 27 der M-BO bzw. der jeweiligen Berufsordnungen stellt dabei die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Information nach Außen durch Ärzte auf.

Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 der Berufsordnung der in diesem konkreten Fall zuständigen Ärztekammer Nordrhein darf ein Arzt bis zu drei als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte nach außen, sprich auf Visitenkarten, dem Praxisschild etc. ankündigen. Dabei dürfen Tätigkeitsschwerpunkte berufsrechtlich nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Ferner bestimmt § 27 Abs. 6 BO ÄK Nordrhein, dass diese zudem mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkte” gekennzeichnet werden müssen. Zur Ankündigung dieser Angaben ist nach der BO zudem nur berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer Nordrhein nachweisen kann. Folglich muss all dies bei der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten in den Gebieten, in denen die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein einschlägig ist, beachtet werden.

Es ist aus juristischer Sicht dringend zu empfehlen, die Vorgaben des § 27 BO einzuhalten, da ein Verstoß hiergegen nicht nur zu berufsrechtlichen, sondern gegebenenfalls auch zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Denn ein Verstoß gegen § 27 BO kann i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, die zu Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann.

Heberer J. Welche Tätigkeitsschwerpunkte dürfen auf die Visitenkarte? Passion Chirurgie. 2014 August; 4(08): Artikel 08_02.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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