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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob die Wiedergabe von Hintergrundmusik in seinem Wartezimmer zur Zahlung von Beiträgen an die GEMA verpflichtet.

Antwort:

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte war bislang leider nicht immer einheitlich. Denn die Frage der Gebührenpflicht für das Abspielen von Musik in der Praxis richtet sich im Wesentlichen danach, ob im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG die Wiedergabe öffentlich ist. Folglich waren die Räumlichkeiten der Praxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10 für einen in Italien gelagerten Fall entschieden hatte, dass das Abspielen von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik für Patienten im Wartezimmer keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes sei, hatte sich nun auch der BGH mit einem, dem EuGH-Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall zu befassen. Der beklagte Zahnarzt, der im Wartebereich seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertrug, hatte den mit der GEMA im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag im Dezember 2012 fristlos gekündigt und dies damit begründet, dass nach der EuGH-Rechtsprechung die Wiedergabe nicht öffentlich sei. Die GEMA hatte ihn daraufhin zur Zahlung verklagt.

Der BGH bestätigte nunmehr mit Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14, dass die fristlose Kündigung des Arztes berechtigt war, da die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil vom 15.03.2012 entfallen sei. Bei seiner Entscheidung war der BGH an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und musste § 15 Abs. 3 UrhG richtlinienkonform auslegen. Demzufolge entschied der BGH, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und im konkreten Fall bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.

Nach Auffassung des Verfassers muss diese Rechtsprechung auf alle Arztpraxen unabhängig von der Fachrichtung angewandt werden, sodass im Allgemeinen keine Vergütungspflicht für Hörfunksendungen als Hintergrundmusik im Wartezimmer besteht. Niedergelassenen Ärzten ist deshalb aus juristischer Sicht zu empfehlen, falls der den oben genannten Urteilen zu Grunde liegende Sachverhalt mit den Verhältnissen in der eigenen Praxis identisch ist, Zahlungsansprüche der GEMA zurückzuweisen sowie etwaige Lizenzverträge fristlos zu kündigen. Zur Rechtssicherheit sollte hier jedoch vorab eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind nämlich noch nicht veröffentlicht, sodass diese abzuwarten bleiben für die Beantwortung der Frage, ob der BGH in seinem Urteil auch dazu Stellung nimmt, wann eine Ausnahme zur im Allgemeinen nicht öffentlichen Wiedergabe im Fall einer Arztpraxis vorliegt.

Heberer J. Verpflichtet Hintergrundmusik in der Praxis zu GEMA-Gebühren? Passion Chirurgie. 2015 September; 5(09): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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