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Sogar in der Laienpresse ist es eine heutzutage wohlbekannte Tatsache: Über Ärztinnen und Ärzte in Krankenhaus und Praxis ergießt sich eine nicht enden wollende Flut von Anfragen: der Bürokratie-Tsunami. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn Ärzte für diese patientenferne und belastende Arbeit nicht einmal die (ohnehin nur gering bemessene) gesetzliche Vergütung erhalten. Immer wieder Stein des Anstoßes sind dabei die von den Rentenversicherungen sowie der von ihnen getragenen Arbeitsgemeinschaften, z. B. der „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung“ oder der „Westfälischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ vorgesehenen Vergütungen. Mit einer zweifelhaften Argumentation wird Ärzten die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz verweigert und auf eine niedrigere Entschädigung gedrängt.

Die gesetzlichen Grundlagen:

Für seine Leistungen als „sachverständiger Zeuge“ steht einem Arzt eine Entschädigung bzw. eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu. Das JVEG findet damit z. B. auch für Anfragen der Rentenversicherung und der „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung“ Anwendung (§ 21 Abs. 3 SGB X).

In Frage kommen die folgenden Positionen der Anlage 2 JVEG:

200

Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung: 21,00 Euro,

201

die Leistung der Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: bis zu 44,00 Euro,

202

Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern: 38,00 Euro,

203

die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: bis zu 75,00 Euro.

Bis Ende 1997 existierte zwischen den Rentenversicherungsträgern und der Bundesärztekammer eine Honorarvereinbarung, die jedoch ausgelaufen ist.

Die „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung“ beispielsweise bietet für die Erstellung eines standardisierten ärztlichen Befundberichtes eine Vergütung von 16,00 Euro (einschließlich Schreibgebühren und Porto). Korrekt wären nach JVEG 21,00 Euro oder – wenn der Bericht „außergewöhnlich umfangreich ist“ – bis zu 44,00 Euro (Position 200 und 201 JVEG). Bei einer kurzen gutachtlichen Äußerung kann auch die Position 202 mit 38,00 Euro zutreffend sein. Aber Vorsicht: Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes wird durch das bloße Ankreuzen einer gutachterlichen Frage auf einem Formular aus einem Befundbericht noch keine „kurze gutachterliche Äußerung“ im Sinne des JVEG: Beispiel: Ist Patient allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisefähig? Die Beantwortung dieser Frage macht aus dem Befundbericht kein Gutachten im Sinne des JVEG.

Von der Deutschen Rentenversicherung wurde verschiedentlich ausgeführt, das JVEG komme hier nicht zur Anwendung, vielmehr erfolge die Inanspruchnahme eines Gutachters auf „individualvertraglicher Grundlage“. Ein mutiger Kollege aus Westfalen-Lippe ist gegen diese Auffassung der Rentenversicherung gerichtlich vorgegangen. Mit Erfolg: Das Sozialgericht gab ihm Recht. In den Akten hätten sich weder ausdrückliche noch konkludente Erklärungen befunden, die auf eine Einigung hinsichtlich einer bestimmten Höhe der Entschädigung für die Erstattung des Befundberichtes hindeuteten.

Tipp: Da das Sozialgesetzbuch eine Auskunftspflicht der behandelnden Ärzte gegenüber dem Träger der Rentenversicherung vorsieht, kann eine Bearbeitung der Anfragen der Deutschen Rentenversicherung nicht verweigert werden. Wenn die Träger der Rentenversicherung Kollegen auffordern, ein Gutachten bzw. einen Befundbericht zu erstellen, sollten sie in jedem Fall der Rentenversicherung zunächst mitteilen, dass sie grundsätzlich bereit sind, den angeforderten Bericht bzw. das Gutachten zu erstellen, jedoch nicht zu der angebotenen Vergütung, sondern nach JVEG. Andernfalls würden sie den von der Deutschen Rentenversicherung angebotenen Betrag quasi stillschweigend akzeptieren (das JVEG sieht die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung durchaus vor, diese kann jedoch nur im Konsens der Beteiligten geschlossen werden. Schweigen könnte hier als Einverständnis gewertet werden). Gleichzeitig sollten Sie um eine schriftliche Kostenzusage nach JVEG bitten. Während dieser „Verhandlungen“ über die Vergütung sollten Sie sich nicht von der Rentenversicherung mit dem Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäß § 100 SGB X unter Druck setzen lassen. Die Verpflichtung zur Auskunft besteht zwar, aber nicht zu den einseitig von der Rentenversicherung vorgegebenen Bedingungen.

Muster eines Fax an die Rentenversicherung/Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung

Anforderung Befundbericht / gutachterliche Stellungnahme für Herrn/Frau …………………

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihre Anforderung eines Befundberichtes / einer gutachterlichen Äußerung zu dem Patienten Herrn / Frau …………………. habe ich erhalten. Den gewünschten Bericht / das gewünschte Gutachten werde ich erstellen. Gemäß § 21 Abs. 3 SGB X ist ein solcher Bericht / ein solches Gutachten jedoch nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und nicht zu dem von Ihnen angebotenen Honorar zu vergüten. Bitte übersenden Sie mit daher zunächst eine entsprechende Kostenzusage.

Wenning M. Vergütung für Befundberichte durch Rentenversicherungsträger und deren Arbeitsgemeinschaften. Passion Chirurgie. 2012 Februar; 2(02): Artikel 02_02.

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Dr. med. Markus Wenning

Geschäftsführender ArztÄrztekammer Westfalen-Lippe kontaktieren
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