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Vorwort zur Reihe “Praxisabsicherung im Todesfall”

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen. Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt.

Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starteten wir im November 2021 eine Beitragsserie zu dieser Problematik,  hier folgt Teil 2 mit einem Fallbeispiel. Im Folgenden veröffentlichen wir noch weitere vier Artikel mit den Details der jeweils zu ergreifenden Schritten.

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf- und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.

Der Fall: Gerade einmal vier Jahre haben Dr. S. und Dr. G. zusammen in ihrer chirurgischen Berufsausübungsgemeinschaft zusammengearbeitet, als Dr. G. unerwartet bei einem Verkehrsunfall stirbt. Durch den Schock des plötzlichen Verlustes ist sowohl den Erben als auch Dr. S. zunächst nicht bewusst, wie wenig Zeit für das Finden eines Nachfolgers für den verstorbenen Dr. G. verbleibt, soll der Praxiswert nicht massiv leiden.

In den ersten Tagen nach dem plötzlichen Tod von Dr. G. versucht Dr. S. noch, die Patienten der Praxis alleine zu behandeln. Er merkt jedoch sehr schnell, dass dies auf Dauer nicht möglich ist, da sich die Terminvergabe und die Wartezeiten in der chirurgischen Praxis natürlich deutlich verlängern. Da er befürchtet, dass Patienten zu anderen Praxen abwandern könnten, fragt er bei der KV nach, welche Möglichkeiten bestehen.

Die KV erklärt Dr. S., dass die Vertragsarztzulassung seines verstorbenen Praxispartners nachbesetzt werden kann. Da die Zulassung jedoch grundsätzlich mit dem Tod endet, müsse zunächst überprüft werden, ob eine Wiederbesetzung überhaupt in Frage kommt. Dagegen könne eine Überversorgung im Planungsbereich sprechen. Die Interessen von Dr. S. als verbleibendem Praxispartner würden aber in jedem Fall vom Zulassungsausschuss berücksichtigt werden.

Um kurzfristig Entlastung in der Praxis zu erhalten, könne die Zulassung des verstorbenen Arztes zunächst im Rahmen des sogenannten „Witwenquartals“ durch einen Vertreter besetzt werden. Dies sei sogar bis zu zwei Quartale nach dem Sterbequartal möglich, so die Erklärung des KV-Beraters. Jedoch sei der Antrag der Vertreterbestellung durch die Erben zu stellen, die dafür einen Erbschein benötigen.

„In einer Einzelpraxis hingegen sind die Erben auf sich alleine gestellt und müssen zunächst die komplexen Strukturen, die hinter jeder Arztpraxis stehen, verstehen.“

Es stellt sich heraus, dass die Erbin, die Witwe des verstorbenen Dr. G., noch keinen Erbschein hat und mit der Verwertung des Praxisanteils ihres verstorbenen Mannes überfordert ist. So ist ihr bspw. nicht bekannt, wo ihr verstorbener Mann die Unterlagen zur Praxis (bspw. die Erteilungsurkunde der Vertragsarztzulassung, den Mietvertrag der Praxisräume und die Arbeitsverträge des Personals) abgelegt hat. Dr. S., der erst seit vier Jahren niedergelassen ist, weiß darüber auch nicht Bescheid, da sich vorwiegend Dr. G. als Senior-Partner um das Management der chirurgischen Praxis gekümmert hat.

Die Witwe und Dr. S. müssen daraufhin sehr viel Zeit und Geduld aufwenden, bis alle fehlenden Unterlagen gefunden und zusammengestellt sind, und weiterhin ein Plan entwickelt ist wie nun weiter vorgegangen werden kann. Denn beide haben Interesse daran, dass keine Patienten abwandern und dass der Praxisanteil von Dr. G. zu einem angemessenen Preis an einen Nachfolger, der auch für die zukünftige Zusammenarbeit mit Dr. S. geeignet ist, veräußert werden kann.

Zur Überbrückung wird über einen Personalvermittler ein Arzt gefunden, den die Witwe bei der KV als Praxisvertreter zulassen möchte. Da die Witwe immer noch keinen Erbschein besitzt, fragt die KV nach einer Vollmacht, die der Witwe jedoch ebenfalls nicht vorliegt. Glücklicherweise akzeptiert die KV nach vielen Diskussionen, dass der Erbschein nachgereicht werden kann, und erteilt die Genehmigung für den Praxisvertreter.

Über den Praxisvertreter kann die Patientenversorgung in der chirurgischen Praxis zunächst gesichert werden. Als weitere Hürde stellt sich jedoch heraus, dass nur noch fünf Monate verbleiben, bis die Zulassung von Dr. G. automatisch an die KV zurückfällt. In dieser kurzen Zeit wird es sehr schwierig sein, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Unter Abwägung sämtlicher Risiken beschließt Dr. S. daraufhin, die Zulassung selbst zu übernehmen, um darauf einen Arzt anzustellen. Diese ursprünglich nicht vorgesehene Notlösung ist nur deshalb möglich, weil er einen befreundeten Kollegen aus seiner ehemaligen Klinikzeit kennt, der sich nicht sofort für eine Niederlassung, sondern zunächst nur für eine Anstellung interessiert.

Da im Praxisvertrag der BAG nicht klar geregelt ist, wie der Praxiswert beim Ausscheiden eines Partners zu bestimmen ist, beauftragen die Witwe und Dr. S. einen Sachverständigen, der auf die Bewertung von Arztpraxen spezialisiert ist, und einigen sich für die Übernahme des Praxisanteils von Dr. G. auf den Wert, den der Sachverständige nach Abschluss seines Gutachtens feststellt.

Mittlerweile liegt auch der Erbschein vor, sodass die Witwe bei der KV die Ausschreibung der Zulassung beantragen kann. Der Zulassungsausschuss entspricht dem Antrag der Nachbesetzung und akzeptiert glücklicherweise ebenfalls die Übernahme der Zulassung durch Dr. S. für die Anstellung eines neuen Arztes.

Resümee

Wie der dargestellte Fall zeigt, haben sowohl die Witwe als auch Dr. S. eine Lösung für die Praxis gefunden. Dies war jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und die Trauer um den Toten musste zeitweise hintenanstehen.

Erfahrungsgemäß ist aber nicht jeder Betroffene in der psychischen Verfassung, um dies in dieser Form leisten zu können. Und klar ist auch, dass im vorliegenden Fall viel Glück vorhanden war, da die KV eine Ausnahme gemacht und nicht auf das sofortige Vorzeigen des Erbscheins bestanden hat. Dadurch konnte der Vertreter, der erfreulicherweise schnell gefunden wurde, für die Praxisvertretung zugelassen werden. Weiterhin hat der verbliebene Praxispartner Dr. S. sich bereit erklärt, die Zulassung zu übernehmen, um einen Arzt im Angestelltenverhältnis aufzunehmen, dem letztlich auch der Zulassungsausschuss entsprochen hat. Aber auch, dass sich die Witwe und Dr. S. ohne Streit auf einen Preis einigen konnten, ist nicht selbstverständlich.

Wesentlich einfacher wäre es für die Witwe und Dr. S. gewesen, wenn Dr. G. Vorsorge geleistet hätte. Dazu hätte Dr. G. im Wesentlichen einen Fahr- oder Ablaufplan entwickeln müssen, was im Falle seines plötzlichen Todes zu unternehmen ist. Zudem hätten durch Dr. G. alle wichtigen und notwendigen Unterlagen zentral und zugänglich abgelegt werden müssen und er hätte seiner Frau eine Generalvollmacht erteilen sollen, damit das meist langwierige Ausstellen des Erbscheines nicht hätte abgewartet werden müssen.

Insbesondere für Einzelpraxisinhaber kann diese Absicherung sehr wertvoll sein, denn in einer Berufsausübungsgemeinschaft können die verbleibenden Praxispartner im Falle des plötzlichen Todes meistens unterstützend tätig werden, sofern im Vorfeld ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht.

In einer Einzelpraxis hingegen sind die Erben auf sich alleine gestellt und müssen zunächst die komplexen Strukturen, die hinter jeder Arztpraxis stehen, verstehen. In diesem Fall besteht oft ein erhebliches Risiko, dass eine schnelle Verwertung der Praxis nach einem plötzlichen Todesfall misslingt. Hier ist also eine gründliche Vorsorge durch den bzw. die Praxisinhaber umso wichtiger.

Checkliste für Erben:

  1. Hat der Praxisinhaber einen Ansprechpartner für Nachfolgeregelungen benannt (z.B. Praxispartner oder Steuerberater)
  2. Kontaktaufnahme zur zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  3. Vertreter suchen und von KV genehmigen lassen
  4. Mitarbeit des Personals sicherstellen
  5. Suche nach einem Nachfolger einleiten
  6. Einen vollständigen Überblick verschaffen: Unterlagen, Verträge, Mitgliedschaften etc.
  7. Praxisübergabe einleiten
  8. Finanzamt verständigen
  9. Mitgliedschaften kündigen
  10. Renten- und Lebensversicherungsansprüche klären
  11. Sterbegeld beantragen
  12. Überblick über private Verträge und finanzielle Situation verschaffen

Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt. Wenden Sie sich an:

BDC-Sekretariat
Maren Löprick
Tel.: 030/28004-150
E-Mail: [email protected]

Unerwarteter Tod des Praxisinhabers. Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt! Passion Chirurgie. 2021 Dezember; 11(12): Artikel 04_03.

Autor des Artikels

Profilbild von Stefan Hoch

Dipl.-Kfm. Stefan Hoch

Geschäftsführender GesellschafterFrielingsdorf Consult GmbHHohenstaufenring 48–5450674Köln

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