30.03.2026 Politik
Bundesrat passiert: Krankenhausreform tritt zum April 2026 in Kraft

Der Bundesrat hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen und damit den Weg für die weitere Umsetzung der Krankenhausreform freigemacht. Das Gesetz soll bereits Anfang April 2026 in Kraft treten und enthält wichtige Anpassungen an der bisherigen Reform. Ziel ist es unter anderem, die gesetzliche Krankenversicherung finanziell zu entlasten, indem ein Teil der Kosten aus staatlichen Mitteln gedeckt wird. Gleichzeitig werden bestehende Regelungen, etwa zu Pflegepersonal-Untergrenzen, flexibler gestaltet. Trotz dieser Änderungen bleibt das Gesetz umstritten, da Kritiker sowohl Nachbesserungsbedarf als auch eine mögliche Abschwächung der ursprünglichen Reform sehen.
Das wird im Reformgesetz geregelt
- Der Transformationsfonds wird zwischen 2025 und 2035 aus Mitteln der Länder und des Bundes finanziert. Der Bund finanziert seinen Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur.
- Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Finanzwirksam wird dies erst ab 2030.
- Die Zahl der Leistungsgruppen sinkt von 65 auf 61, gestrichen werden die Leistungsgruppen für Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie.
- Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Klinken werden angepasst, Länder können hier mehr gestalten. Bis zu sechs Jahre kann es Ausnahmen geben, teilweise nur mit Einverständnis der Krankenkassen. Legen Länder bis Ende 2026 Leistungsgruppen fest, können die Krankenkassen kein Veto einlegen.
- Standortdefinitionen: Hier bleibt es bei der Entfernung von 2.000 Meter der Klinikstandorte. Einzelfallabweichungen sind unter Beteiligung der Länder, der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft möglich.
- Die bundeseinheitliche Definition von Fachkliniken – künftig „Level F“ – wird bis 2030 erarbeitet. Bis dahin haben die Länder bei der Zuteilung einen „Ermessensspielraum“.
- Für die Einteilung der Kliniken gelten weiterhin die Level: Level 3U für Universitätskliniken, Level 3 für Maximalversorger, Level 2, Level 1n sowie Level 1i (ohne Notfallversorgung).
- Bei den Hybrid-DRGs sollen ab 2027 auch wieder ambulante Versorgung von Kindern sowie Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.
- Bei der Spezialisierung in der Onkochirugie kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Fallzahlgrenzen festlegen, falls dies für die Versorgung in der Fläche notwendig ist.
- In einer Regelung zum Pflegebudget wird klargestellt, welche Tätigkeiten zur Patientenversorgung dienen und welche nicht und somit auch nicht abgerechnet werden können.
- Pflegepersonaluntergrenzen gelten für alle Leistungsgruppen.
- Der Bundes-Klinik-Atlas bekommt beim G-BA seine neue organisatorische Heimat.
Was noch nicht geregelt ist
- Ausführliche Definition der Leistungsgruppen
- Fragen der ärztlichen Weiterbildung
- Berechnungen des Vorhaltebudgets
Weitere aktuelle Artikel
01.06.2016 Politik
Donald Trump: US-Präsidentschaftskandidat der Wall Street?
Als der US-Milliardär Donald Trump seine Kandidatur für die
27.05.2016 Aus- & Weiterbildung
BÄK: Arbeiten an neuer (Muster-) Weiterbildungsordnung auf gutem Weg
Die Novelle der (Muster-) Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte ist auf einem guten Weg. Darauf hat Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender der Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer, auf dem 119. Deutschen Ärztetag in Hamburg hingewiesen.
25.05.2016 Politik
Zweitmeinungsverfahren „analog und nicht digital“
Gesetzlich versicherte Patienten haben nach Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes seit dem Juli 2015 einen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Die DGCH unterstützt diesen Rechtsanspruch, weist aber auf noch unzureichenden Rahmenbedingungen zu einer Umsetzung hin.
19.05.2016 Politik
MDK-Gutachten
Behandlungsfehlervorwürfe haben die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) 2015 begutachtet. In 4.046 Fällen und damit in jedem vierten Fall bestätigten die Gutachter den Verdacht der Patienten. Das geht aus der Jahresstatistik der Behandlungsfehler-Begutachtung hervor.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.

