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Der neue EBM kommt definitiv nicht zum 1. Januar 2019. KBV und GKV-Spitzenverband verständigten sich am Dienstag darauf, die Einführung zu verschieben. Grund sind Vorgaben, die das Bundesgesundheitsministerium mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz plant.„Wir können jetzt nicht einen neuen EBM beschließen, der im nächsten Jahr abermals angepasst werden muss“, begründete Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, die Entscheidung.Nach dem bisherigen Zeitplan sollte die Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die neuen Regelungen ab Januar hätten gelten können. Dazu hätten KBV und GKV-Spitzenverband bis Ende September im Bewertungsausschuss einen Beschluss fassen müssen.

Vorgaben zur Aktualisierung des EBM

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das zum 1. April 2019 kommen soll, enthält Vorgaben zur Aktualisierung des EBM, die eine Änderung des Zeitplans erforderlich machen. Der Bewertungsausschuss wird darin aufgefordert, insbesondere die Bewertung technischer Leistungen zu überprüfen.Rationalisierungsreserven, die sich aufgrund des technischen Fortschritts durch Automatisierung und Digitalisierung ergäben, sollten zugunsten der „sprechenden Medizin“ genutzt werden.

Frist bis 30. September 2019

Der Gesetzentwurf sieht neben den inhaltlichen Vorgaben auch konkrete Fristen vor: Der Bewertungsausschuss soll bis Ende März kommenden Jahres ein Konzept vorlegen, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche aktualisieren will. Die Änderungen sollen spätestens bis zum 30. September 2019 vorgenommen werden.Der Bewertungsausschuss wird seinen Zeitplan zur EBM-Weiterentwicklung anpassen und neu beschließen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 21.09.2018

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