Verantwortung 21.09.2016
Neu für Klinik und Praxis: Qualitätsmanagement-Richtlinie
Zukünftig gelten für Praxen und Krankenhäuser einheitliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierfür eine neue Richtlinie beschlossen.
Die neue Richtlinie löst die drei bisherigen Qualitätsmanagement-Richtlinien für den vertragsärztlichen, den vertragszahnärztlichen sowie den stationären Bereich ab. Kern der neuen Richtlinie sind konkrete Methoden und Instrumente als Bestandteile des Qualitätsmanagements (QM), beispielsweise der Einsatz von Checklisten und Prozessbeschreibungen oder die Regelung von Verantwortlichkeiten. Diese waren nahezu alle bereits in der Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung (ÄQM-RL) enthalten.
Größtmögliche Patientensicherheit
Umfassender als in der alten Richtlinie wird Qualitätsmanagement als wichtiger Ansatz zur Förderung der Patientensicherheit dargestellt. Verschiedene Instrumente und Methoden konzentrieren sich besonders auf sicherheitsrelevante Prozesse.
Neue Anwendungsbereiche aufgenommen
In der Richtlinie werden verschiedene Anwendungsbereiche wie Notfallmanagement und Hygienemanagement aufgeführt. Neu aufgenommen wurden Arzneimitteltherapiesicherheit, Schmerzmanagement und die Vermeidung von Stürzen, da insbesondere in diesen Bereichen QM-Maßnahmen die Patientensicherheit verbessern können.
OP-Checklisten werden explizit genannt
Neu ist, dass jetzt bei operativen Eingriffen unter Beteiligung von zwei oder mehr Ärzten oder bei Eingriffen, die unter Sedierung erfolgen, OP-Checklisten eingesetzt werden müssen. Damit sollen Patienten-, Eingriffs- und Seitenverwechslungen sowie schwerwiegende Komplikationen vermieden werden.
Kooperationsformen: QM-Anforderungen beziehen sich auf Einrichtung
Zudem wird mit der neuen Richtlinie klargestellt, dass sich bei Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften oder medizinischen Versorgungszentren die QM-Anforderungen nicht auf den einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten, sondern auf die Einrichtung als solche beziehen.
Inkrafttreten
Der Beschluss vom 15.09.2016 wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de, 15.09.2016
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