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Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, ob im Rahmen einer Praxisgemeinschaft die ausscheidende Ärztin einen Anspruch auf Überlassung der Daten der von ihr behandelten Patienten hat.

Antwort:

Nachdem sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 4 U 28/13) in einem solch gelagerten Fall einen Auskunftsanspruch des Arztes gegenüber dem Betreiber des Internetportals bejahte, entschied nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Arzt von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers nicht beanspruchen kann.

Da es sich um eine Praxisgemeinschaft handelt, ist zunächst aus rechtlicher Sicht allgemein zu sagen, dass hier rechtlich selbständige Praxen vorliegen. Aus diesem Grund sind von jedem Arzt eine eigene Dokumentation und ein eigener Datenbestand zu führen. Überdies gilt damit auch die ärztliche Schweigepflicht zwischen den Partnern. Dies hat zur Folge, dass bei einer Praxisgemeinschaft nur die Verwendung von EDV-Systemen zulässig ist, die eine technische Zuordnung der Patientendaten nur zu dessen behandelnden Arzt gewährleistet. Der Zugriff der anderen Praxispartner auf diese Patientendaten ist sowohl während der Tätigkeit als auch nach dem Ausscheiden auszuschließen. Die ausscheidende Ärztin hat deshalb aus Sicht des Verfassers einen Anspruch auf Mitnahme und Überlassung sämtlicher Patientenunterlagen und -daten der von ihr behandelten Patienten.

Heberer J. Müssen die Daten von Patienten in einer Praxisgemeinschaft verfügbar sein? Passion Chirurgie. 2015 März; 5(03): Artikel 08_02.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren
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