Die ärztlichen Behandlung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen erfolgt nach einer Meldung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 8.3.2022 über Behandlungsscheine aus, die sie von den Kommunen erhalten. Denn diese Leistungen richteten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Notfallbehandlungen seien auch ohne Behandlungsschein möglich.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und die Versorgung Schwangerer. Inbegriffen ist darüber hinaus ein Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Die KBV verweist darauf, dass Ärzte die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einreichen. Arzneimittel sollen sie auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnen. Auch für anderen Leistungen gälten die üblichen Formulare. Nähere Informationen erhielten die Praxen von ihrer KV.
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung sollen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso abrechnen, wie das bei Einheimischen erfolgt.