11.07.2023 Politik
Klinikreform – Einigung auf Eckpunkte

Bezüglich der Eckpunkte, die Grundlage für den zu erarbeitenden Gesetzentwurf sind, gibt es mehrheitlich Einigung (Link zum Eckpunktepapier des BMG am Ende des Beitrags). Bayern votierte dagegen, Schleswig-Holstein enthielt sich, alle anderen 14 Bundesländer stimmten der Reform zu.
Die Pläne sehen im Kern vor, das DRG-Vergütungssystem in Pauschalen für Behandlungsfälle zu ändern, um Krankenhäuser von finanziellem Druck zu immer mehr Fällen zu lösen. Daher sollen sie einen großen Anteil der Vergütung allein schon für das Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.
Grundlage der Finanzierung durch die Krankenkassen sollen genauer definierte Leistungsgruppen der Kliniken sein – also etwa „Kardiologie“ statt grobe Bezeichnungen wie „innere Medizin“. Die
Leistungsgruppen sollen einheitliche Qualitätsvorgaben etwa bei der Ausstattung, bei Personal und Behandlungserfahrungen absichern. Transparent machen will Lauterbach die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Häuser und eine Einteilung in Versorgungsstufen („Level“). Über eine stärker steuernde Funktion der Level gab es keine Einigkeit.
Große Hoffnung auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung setzt man auf die Level-Ii-Krankenhäuser. Die Standorte dieser Häuser sollen „wesentlicher Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung sowie weiterer Gesundheitsberufe“ sein. Im Verbund mit anderen Kliniken sollen sie eine zentrale Rolle in der Weiterbildung von Ärzten sowie Pflegepersonal bekommen.
Level Ii-Krankenhäuser, die auch von Pflegepersonal geleitet werden können sollen, sollen insbesondere durch die Umwandlung bisheriger Krankenhäuser entstehen, könnten sich aber auch aus ambulanten Versorgungsmodellen heraus entwickeln.
Fachlich-medizinische Entscheidungen würden jedoch ausschließlich ärztlich verantwortet; seitens der pflegerischen Leitung bestehe keine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem ärztlichen Personal, heißt es in dem Papier weiter.
Neben der allgemeinen stationären Behandlung (mindestens Allgemeinmedizin oder Geriatrie, zusätzlich können Innere Medizin und Chirurgie vorgehalten werden) sollen Level Ii- Krankenhäuser beispielsweise folgende Leistungen erbringen können:
– Ambulante Leistungen aufgrund einer vertragsärztlichen Ermächtigung
– Leistungen des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V
– Leistungen nach 115f SGB V (Hybrid-DRGs)
– Ausbau der Leistungen von Institutsambulanzen aus strukturellem Grund mit Zustimmung des Landes
– belegärztliche Leistungen sowie
– Leistungen der Pflege nach SGB V oder SGB XI (mit Ausnahme der stationären Langzeitpflege), insbesondere Übergangspflege nach § 39e SGB V und Kurzzeitpflege
Diese Häuser nähmen allerdings nicht an der Notfallversorgung teil und würden damit grundsätzlich nicht vom Rettungsdienst angefahren.
Für den Anteil, der durch Vertragsärzte erbracht wird, gelte grundsätzlich der mit dem vereinbarten Punktwert bewertete ärztliche Leistungsanteil der jeweiligen EBM-Gebührenordnungsposition. Privatärztliche Leistungen würden durch die niedergelassenen Ärzte auf Grundlage der GÖA berechnet.
Das Eckpunktepapier: Bundesministerium für Gesundheit
Quelle: Ärztenachrichtendienst
Weitere aktuelle Artikel
26.11.2018 Krankenhaus
BVMed zu #ImplantFiles: Die Branche ist streng reguliert
Zur #ImplantFiles-Kampagne des Recherchenetzwerks SZ/WDR/NDR und den bislang veröffentlichten Berichten nimmt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt wie folgt Stellung:
21.11.2018 Politik
ABDA begrüßt E-Rezept
Die ABDA begrüßt als Spitzenorganisation der deutschen Apotheker die Pläne des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn, ein E-Rezept ab 2020 einzuführen. „Wir haben dem Bundesgesundheitsminister bereits im Sommer ein Konzept unterbreitet, wie wir uns die Einführung einer elektronischen Verordnung vorstellen.
20.11.2018 Politik
Herz-Lungen-Maschine seit 65 Jahren erfolgreich im Einsatz
„Jährlich werden bundesweit ca. 100.000 Herzoperationen durchgeführt, davon allein rund 77.000 unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine“, erklärt Herzchirurg Dr. Andreas Beckmann, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie. „Dank der Herz-Lungen-Maschine sind seit nunmehr 65 Jahren Herzoperation möglich, die zuvor nahezu undenkbar waren. Das komplexe Medizingerät ermöglicht die Verlagerung der Herz- und Lungenfunktion außerhalb des Körpers.“
19.11.2018 Aus- & Weiterbildung
Bundesärztekammer beschließt neue Weiterbildungsordnung
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat einstimmig die Gesamt-Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) für Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Er gab damit den Startschuss für eine vollständige Neuausrichtung der ärztlichen Weiterbildung. Kompetenzbasiert und flexibel, Inhalte statt Zeiten – dafür steht das neue Regelwerk, auf dessen Grundlage sich künftig Ärztinnen und Ärzte in ganz Deutschland zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt weiterbilden lassen können.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.