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Frage:

Ein Chirurg fragt an, ob er nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion als Chefarzt bei seinem früheren Arbeitgeber weiterhin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden kann, wenn er von seinem früheren Arbeitgeber nur noch in geringem Umfang beschäftigt wird.

Antwort:

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundessozialgericht diese Frage bei einem leitenden Krankenhausarzt, der nach Beendigung seines Dienstvertrages bei seinem früheren Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von vier Wochenstunden aufnahm, verneint und entschieden, dass der Arzt unter diesen Umständen nicht mehr auf der Grundlage des § 116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az.: B 6 KA 26/12 R).

Als Begründung wurde vorgebracht, dass nur ein Krankenhausarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden könne. Ein Krankenhausarzt im Sinne des § 116 SGB V sei aber nur ein Arzt, der hauptberuflich in einem Krankenhaus beziehungsweise einer der anderen dort genannten Einrichtungen beschäftigt wird. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, lasse sich aber aus ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Regelungszweck, aus systematischen Gründen und auch nach Sinn und Zweck der Regelung herleiten. Hauptberuflich sei in diesem Zusammenhang nicht so zu verstehen, dass nur Krankenhausärzte ermächtigt werden können, die vollzeitbeschäftigt sind, aber der Beschäftigungsumfang muss so ausgestaltet sein, dass er die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägt und darf zumindest die Hälfte des insoweit für einen vollzeitbeschäftigten Arzt maßgeblichen Volumens nicht unterschreiten.

Für den hier angefragten Fall kann nichts anderes als im Urteil des BSG vom 20. März 2013 gelten. Eine Ermächtigung des Chirurgen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wäre daher nach seinem Ausscheiden aus seiner Funktion als Chefarzt bei seinem früheren Arbeitgeber nicht mehr möglich, wenn er nach seinem Ausscheiden nur noch in geringem Umfang von seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt wird.

Heberer J. Ist eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung bei geringfügiger Beschäftigung möglich? Passion Chirurgie. 2015 Juli; 5(07): Artikel 08_02.

 

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren
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