05.07.2018 Politik
Indikationsgerechte Verordnung mit Mischpreisen muss definitiv regressfrei sein

Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtmäßigkeit der Bildung sogenannter Mischpreise bei Arzneimitteln erklärte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, heute in Berlin (KBV):
„Die Entscheidung des BSG ist erst einmal positiv. Die Richter haben klargestellt, dass Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig sind. Damit ist der Status von vor dem anderslautenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr wieder hergestellt. Allerdings kennen wir noch nicht die Einzelheiten und müssen daher die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das Urteil ist jedoch schon mal ein erster Schritt, auf den wir bei der Klärung der Frage der Wirtschaftlichkeit aufbauen können. Aus Sicht der KBV bedarf es nach wie vor der eindeutigen und rechtssicheren Feststellung, dass die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen grundsätzlich als wirtschaftlich anerkannt wird. Ziel muss sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie muss die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.“
Hintergrund: Das BSG hat mit seinem heutigen Beschluss ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom Juni 2017 widersprochen. Damals hatte das LSG einen Beschluss zur Preisbildung bei Arzneimitteln getroffen, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen festgestellt hat, für andere nicht. Das LSG hatte entschieden, dass ein Erstattungsbetrag, der sowohl die Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist, nicht als wirtschaftlich erachtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Verschreiben Ärzte diese Medikamente trotzdem, droht ihnen ein Regress. Die Folge wäre ein faktischer Verordnungsausschluss für bestimmte Patientengruppen, beispielsweise mit onkologischen Erkrankungen oder für Kinder und Jugendliche, mit denen schon aus ethischen Gründen keine Arzneimittelstudien durchgeführt werden. Die KBV hatte daraufhin gefordert, dass vereinbarte Erstattungsbeträge für Arzneimittel die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet abdecken müssen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 05.07.2018
Weitere aktuelle Artikel
28.05.2020 Politik
Lohfert-Preis 2020: Projekt “Pharmakotherapie-Management Halle”
Vorbeugen statt Ausbügeln - das Projekt "Pharmakotherapie-Management Halle" des Uniklinikums Halle überzeugte die Jury, "da es einen außergewöhnlich großen Beitrag zur Verbesserung der Patientensicherheit leistet", so Jurymitglied Dr. Andreas Tecklenburg.
27.05.2020 Politik
KVen stellen Leuchtturmprojekte der ambulanten Versorgung vor
Das Zi hat am 26.05.2020 seine neue Website www.kv-innovationsscout.de online gestellt. Unter dem Motto „Versorgung, die ankommt!“ informiert das Zi mit dem neuen digitalen Angebot über die zahlreichen innovativen Versorgungsinitiativen der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
22.05.2020 Politik
Ärztestatistik 2019 – Reinhardt: „Ärztinnen und Ärzte sind systemrelevant“
„Die Corona-Pandemie führt uns drastisch vor Augen, wie sehr unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben von einem gut funktionierenden Gesundheitswesen abhängt ..."
17.05.2020 Politik
Strafzahlungen des MDK-Reformgesetzes greifen nicht bei belegärztlicher chirurgischer Tätigkeit
Der Vizepräsident des BDC, Dr. med. Jörg Rüggeberg, gibt Tipps zum MDK-Reformgesetz, das seit 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt unter anderem eine Strafzahlung in Höhe von mindestens 300 Euro für Krankenhausträger, denen eine fehlerhafte Abrechnung durch den MDK nachgewiesen wird.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.