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Nach TRBA 250 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Dabei ist ein Augen- oder Gesichtsschutz erforderlich, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen nicht möglich sind.

Derartige Situationen können typischerweise in folgenden Situationen vorliegen:

  • Operative Eingriffe, z. B. in der Gefäßchirurgie oder in der Orthopädie (Fräsarbeiten an Knochen),
  • endoskopische Untersuchungen, insbesondere Notfallendoskopie bei Blutungen,
  • diagnostische und therapeutische Punktionen, wenn ein Verspritzen von Blut oder Körpersekreten wahrscheinlich ist und bei Patienten mit übertragbaren Krankheiten (insbes. HIV, Hep. C),
  • Intubationen, Extubationen, Trachealkanülenpflege und –wechsel,
  • Anlage, Pflege und Entfernen von Verweilkathetern,
  • Tätigkeiten an Patienten, die husten bzw. spucken,
  • Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall (Aufbereitung von Medizinprodukten).

Als Augen- bzw. Gesichtsschutz sind geeignet:

  • Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern,
  • Überbrille,
  • Korbbrille-Einwegbrille mit Seitenschutz,
  • Mund-Visier-Kombination (Einweg),
  • Gesichtsschutzschild.

Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Regelungen sollten im Hygieneplan festgeschrieben werden.

Autoren des Artikels

Profilbild von Klaus-Dieter Zastrow

Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow

Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktieren
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Prof. Dr. med. Walter Popp

Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktieren

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