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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, inwieweit er für eine fehlerhafte MRT-Befundung durch den Radiologen verantwortlich gemacht werden kann, wenn er den Patienten an den Radiologen zum MRT überweist, sich sodann auf dessen Befund verlässt und durch die fehlerhafte Befundung aber ein Schaden bei dem Patienten verursacht wird.

Antwort:

Da hier zwei unterschiedliche Facharztrichtungen vorliegen, kommen die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zum Tragen. Im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung, also soweit eine gleichberechtigte Behandlung durch vorwiegend anderen Fachgebieten zugehörige Ärzte erfolgt, beschränkt sich deren Verantwortlichkeit auf den eigenen Fachbereich. Ein Chirurg hat nach Ansicht des Verfassers im Ansatz grundsätzlich also nicht für Fehler des Radiologen einzustehen. Der Chirurg darf hierbei vielmehr auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Arbeit des Radiologen in seinem Fachgebiet vertrauen, soweit der Chirurg keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel hat, die ihn aufgrund der zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem eigenen Fachgebiet zu einer Hinterfragung der Tätigkeit des anderen Arztes bewegen müssen. Folglich muss jeder Arzt mindestens eine kritische Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Tätigkeit des fachfremden Arztes durchführen. Somit darf sich der Chirurg, solange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, aus Sicht des Verfassers darauf verlassen, dass der Arzt des anderen Fachgebietes seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Insoweit besteht folglich keine gegenseitige Überwachungspflicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2010 – 5 U 116/09; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2005 – 3 U 127/02).

Das OLG München hat beispielsweise für einen Orthopäden in Bezug auf MRT Leistungen entschieden, dass dieser sich auf den schriftlichen Befund des Radiologen zu einer von diesem gefertigten MRT-Aufnahme verlassen darf und den Befund nur dann hinterfragen und in geeigneter Weise verifizieren lassen muss, wenn sich dieser mit den vom Orthopäden erhobenen klinischen Befunden nicht oder nur erheblich eingeschränkt vereinbaren lässt (vgl. OlG München, Urteil vom 22.08.2013 – 1 U 204/12).

Der Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung erfährt insoweit allerdings, wie bereits erwähnt, durch die Eigenverantwortlichkeit des Arztes in seinem eigenen Fachgebiet eine Einschränkung. Das OLG Naumburg hat zum Beispiel mit Urteil vom 29.04.2008 – I U 19/07 im Falle der Arbeitsteilung zwischen überweisendem Arzt und Überweisungsempfänger aufgezeigt, dass der Grundsatz horizontaler Arbeitsteilung nur soweit reicht, wie die jeweiligen Pflichtenkreise der beteiligten Ärzte unabhängig nebeneinander stehen. Bei sich überlagernden Fachdisziplinen besteht aus Sicht der Rechtsprechung jeweils eine eigenständige Pflicht zur Überprüfung. Sofern beispielsweise im Rahmen eines Überweisungsauftrages die erbetene Leistung entweder nicht lege artis oder womöglich gar kontraindiziert sein sollte, kommt dem Überweisungsempfänger ein entsprechender Verweis auf die Überweisung dann nicht zugute, da seine eigene originäre Zuständigkeit berührt ist.

Für den angefragten Fall würde diese Einschränkung nach Meinung des Verfassers beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn nach dem Berufsrecht (Weiterbildungsrecht) MRT-Befundungen zum Fachgebiet des Chirurgen gehören bzw. er über die Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ verfügen würde. Dann könnte man unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall möglicherweise zu einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit kommen.

Heberer J. Haftet der Chirurg für einen fehlerhaften Befund des Radiologen? Passion Chirurgie. 2015 April; 5(04): Artikel 08_01.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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